Gesetze / MT-Berufe-Gesetz

MTBG

§ 2 Rücknahme der Erlaubnis

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/2#abs-1 (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn

1.
bei ihrer Erteilung die Ausbildung in dem jeweiligen Beruf nicht abgeschlossen gewesen ist,
2.
die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation in dem jeweiligen Beruf nicht vorgelegen haben oder
3.
die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/2#abs-2 (2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/2#abs-3 (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 1 § 3