Gesetze / MT-Berufe-Gesetz

MTBG

§ 23 Praxisbegleitung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/23#abs-1 (1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung fachlich und pädagogisch durch eine praxisbegleitende Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/23#abs-2 (2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Praxisbegleitung.

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