§ 23 Praxisbegleitung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/23#abs-1 (1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung fachlich und pädagogisch durch eine praxisbegleitende Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/23#abs-2 (2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Praxisbegleitung.