§ 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/24#abs-1 (1) Das schulinterne Curriculum nach § 22 Nummer 3 wird für den theoretischen und praktischen Unterricht erstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/24#abs-2 (2) In dem Ausbildungsplan nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 ist die praktische Ausbildung zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das allgemeine und das jeweilige berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/24#abs-3 (3) Die Vorgaben dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 sind bei Erstellung des schulinternen Curriculums und des Ausbildungsplans einzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/24#abs-4 (4) Die Schule und der Träger der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/24#abs-5 (5) Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen erlassen.