Gesetze / MT-Berufe-Gesetz

MTBG

§ 26 Ausbildungsvertrag

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/26#abs-1 (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbildungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/26#abs-2 (2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

§ 25 § 27