Gesetze / MT-Berufe-Gesetz

MTBG

§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Stand: 01.01.2023

Bund

Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 39 § 41