§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Stand: 01.01.2023
Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.