§ 36 Probezeit
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/36#abs-1 (1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/36#abs-2 (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.