Gesetze / MT-Berufe-Gesetz

MTBG

§ 70 Bußgeldvorschriften

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/70#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/70#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

←§ 69 →§ 71