Gesetze / MT-Berufe-Gesetz

MTBG

§ 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/38#abs-1 (1) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/38#abs-2 (2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden

1.
von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2.
von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
§ 37 § 39