§ 61 Zuständige Behörde
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/61#abs-1 (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/61#abs-2 (2) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/61#abs-3 (3) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem einer der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausgeübt werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/61#abs-4 (4) Die Aufgaben nach Teil 4 Abschnitt 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/61#abs-5 (5) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausübt.