§ 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/31#abs-1 (1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist insbesondere verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/31#abs-2 (2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der auszubildenden Person angemessen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/31#abs-3 (3) Im Fall von § 21 Absatz 2 Nummer 3 hat der Träger der praktischen Ausbildung die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bei den weiteren Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen.