§ 33 Pflichten der auszubildenden Person
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/33#abs-1 (1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/33#abs-2 (2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
2.
die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3.
die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,
4.
die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und
5.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.