§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/41#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht, ist nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/41#abs-2 (2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die auszubildende Person für die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die auszubildende Person nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem Träger der praktischen Ausbildung eingeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/41#abs-3 (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über