§ 25 Staatliche Prüfung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/25#abs-1 (1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/25#abs-2 (2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.