Gesetze / MT-Berufe-Gesetz MTBG § 30 Anwendbares Recht Stand: 01.01.2023 Bund Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.