Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 16 Aussetzung der Steuer
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Göttingen, 28.01.2009 – 1 A 380/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.05.2009 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2009 I S. 1170
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