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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1958
BGBl. 2007 I S. 1958 · 12.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften*)
Vom 17. August 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im
Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht
bis zu
2 000 kg 6,42 EUR,
über bis zu
2 000 kg 3 000 kg 6,88 EUR,
über bis zu
3 000 kg 4 000 kg 7,31 EUR,
über bis zu
4 000 kg 5 000 kg 7,75 EUR,
über bis zu
5 000 kg 6 000 kg 8,18 EUR,
über bis zu
6 000 kg 7 000 kg 8,62 EUR,
über bis zu
7 000 kg 8 000 kg 9,36 EUR,
*) Artikel 3 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Än-
derung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-
fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 157 S. 8) und der Umsetzung von Ab-
schnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates
vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344), die die Richtlinie
1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG ändert.
über bis zu
8 000 kg 9 000 kg 10,07 EUR,
über bis zu
9 000 kg 10 000 kg 10,97 EUR,
über bis zu
10 000 kg 11 000 kg 11,84 EUR,
über bis zu
11 000 kg 12 000 kg 13,01 EUR,
über
12 000 kg 14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als
556 EUR,“.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe
„1 022,58 EUR“ durch die Angabe
„914 EUR“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe
„1 533,88 EUR“ durch die Angabe
„1 425 EUR“ ersetzt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe
„1 789,52 EUR“ durch die Angabe
„1 681 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „894,76 EUR“
durch die Angabe „373,24 EUR“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „einen Anhängerzuschlag“
durch die Wörter „den Anhängerzuschlag“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines
Jahres beträgt 373,24 Euro.“
3. In § 15 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter „einen Anhän-
gerzuschlag“ durch die Wörter „den Anhängerzu-
schlag“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
In § 4 Satz 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2007
(BGBl. I S. 356) geändert worden ist, werden die Wörter
„einen Anhängerzuschlag“ durch die Wörter „den An-
hängerzuschlag“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3122), geändert durch Arti-
kel 35 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I
S. 2146), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen
mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinatio-
nen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr
bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtge-
wicht mindestens 12 Tonnen beträgt, ist eine Ge-
bühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Juni 1999 über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-
fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42), die zuletzt
durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richt-
linie 2006/103/EG des Rates vom 20. November
2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344) geändert worden
ist, zu entrichten (Maut).“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 5
Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wer-
den in Satz 2 nach den Wörtern „Kontrolle des
Mautsystems“ die Wörter „sowie Finanzmittel,
die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsin-
frastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes er-
richteten Gesellschaft dienen und dieser Gesell-
schaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung
gestellt werden,“ eingefügt.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erhalten
die Bundesländer nach Maßgabe des Satzes 5
von dem Mautaufkommen für ihre Kraftfahrzeug-
steuerausfälle einen Ausgleichsbetrag. Der Aus-
gleichsbetrag für das Jahr 2007 beträgt für alle
Länder und für die Zeit vom 1. September 2007
bis zum 31. Dezember 2007 den sich für jeden
Monat ergebenden Bruchteil aus 150 Millionen
Euro. Ab dem Jahr 2008 wird der Ausgleichs-
betrag, ausgehend von 150 Millionen Euro, für
jeweils ein Ausgleichsjahr in Abhängigkeit des
Unterschiedes zwischen der Anzahl der im Jahr
2006 zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahr-
zeuge und der Anzahl der im jeweiligen Aus-
gleichsjahr zugelassenen steuerpflichtigen Nutz-
fahrzeuge angepasst. Der Anpassung ist die sich
aus der jährlichen Statistik des Kraftfahrt-Bun-
desamtes ergebende Anzahl der steuerpflichtigen
Nutzfahrzeuge zu Grunde zu legen. Der jährliche
Ausgleichsbetrag wird nach dem Schlüssel der
Anlage auf die Länder aufgeteilt.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen für jeweils ein Ausgleichsjahr den nach
Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates festzusetzen.
(4) Die Zahlungen des Bundes an die Länder
nach Absatz 2 erfolgen zum 15. Januar eines je-
den Jahres in Höhe des für das vorangegangene
Jahr zustehenden Betrages als Abschlagzahlun-
gen. Der jeweilige Unterschiedsbetrag aus geleis-
teter Abschlagzahlung und dem nach Absatz 2
Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag ist mit der
folgenden Abschlagzahlung zu verrechnen.
(5) Abweichend von Absatz 4 erfolgen für das
Jahr 2007 die Zahlungen an die Länder innerhalb
eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden
bis zu 100 Millionen Euro von dem verbleibenden
Mautaufkommen für die Durchführung von Pro-
grammen des Bundes zur Förderung von Unter-
nehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes ver-
wendet.“
4. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 11 Abs. 2)
Aufteilung des
Länderanteiles am Mautaufkommen
Name Anteil
lfd. Nr. in vom Hundert
des Landes
1 Baden-Württemberg 13,7
2 Bayern 17,5
3 Berlin 2,3
4 Brandenburg 4,0
5 Bremen 0,7
6 Hamburg 1,4
7 Hessen 7,5
8 Mecklenburg-Vorpommern 2,6
9 Niedersachsen 10,2
10 Nordrhein-Westfalen 17,8
11 Rheinland-Pfalz 5,0
12 Saarland 1,3
13 Sachsen 5,7
14 Sachsen-Anhalt 3,5
15 Schleswig-Holstein 3,5
16 Thüringen 3,3“.

Artikel 4
Änderung der Mauthöheverordnung
§ 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003
(BGBl. I S. 1001) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2
pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder
Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
1. 0,0965 Euro in der Kategorie A,
2. 0,1165 Euro in der Kategorie B,
3. 0,1365 Euro in der Kategorie C.
Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an
die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die fol-
genden Mautsätze:
1. 0,10 Euro in der Kategorie A,
2. 0,12 Euro in der Kategorie B,
3. 0,145 Euro in der Kategorie C.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2
pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder
Fahrzeugkombinationen mit bis zu vier oder mehr
Achsen
1. 0,1065 Euro in der Kategorie A,
2. 0,1265 Euro in der Kategorie B,
3. 0,1465 Euro in der Kategorie C.
Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an
die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die fol-
genden Mautsätze:
1. 0,11 Euro in der Kategorie A,
2. 0,13 Euro in der Kategorie B,
3. 0,155 Euro in der Kategorie C.“
Artikel 5
Neubekanntmachung des
Autobahnmautgesetzes für schwere
Nutzfahrzeuge und der Mauthöheverordnung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann jeweils den Wortlaut des Autobahn-
mautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und der
Mauthöheverordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. August 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1958. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 14531a7437603989….