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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1958

BGBl. 2007 I S. 1958 · 12.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958
                                     Gesetz
zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften*)
                                                          Vom 17. August 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                      Änderung des
            Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002

   Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
            „a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im
                Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßen-
                verkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
                von dem Gesamtgewicht

                                      bis zu

                                       2 000 kg           6,42 EUR,

                über                  bis zu
                 2 000 kg              3 000 kg           6,88 EUR,
                über                  bis zu
                 3 000 kg              4 000 kg           7,31 EUR,
                über                  bis zu
                 4 000 kg              5 000 kg           7,75 EUR,

                über                  bis zu
                 5 000 kg              6 000 kg           8,18 EUR,

                über                  bis zu
                 6 000 kg              7 000 kg           8,62 EUR,

                über                  bis zu
                 7 000 kg              8 000 kg           9,36 EUR,

*) Artikel 3 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/38/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Än-
   derung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren
   für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-
   fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 157 S. 8) und der Umsetzung von Ab-
   schnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates
   vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344), die die Richtlinie
   1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG ändert.

             über              bis zu
              8 000 kg          9 000 kg     10,07 EUR,

             über              bis zu
              9 000 kg         10 000 kg     10,97 EUR,

             über              bis zu
             10 000 kg         11 000 kg     11,84 EUR,

             über              bis zu
             11 000 kg         12 000 kg     13,01 EUR,

             über

             12 000 kg                       14,32 EUR,
             insgesamt      jedoch   nicht       mehr   als
             556 EUR,“.
     bb) In   Buchstabe   b  wird          die     Angabe
         „1 022,58   EUR“   durch          die     Angabe
         „914 EUR“ ersetzt.
     cc) In   Buchstabe   c  wird          die     Angabe
         „1 533,88   EUR“   durch          die     Angabe
         „1 425 EUR“ ersetzt.

     dd) In   Buchstabe   d  wird          die     Angabe

         „1 789,52   EUR“   durch          die     Angabe
         „1 681 EUR“ ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird die Angabe „894,76 EUR“
     durch die Angabe „373,24 EUR“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
     jeweils die Wörter „einen Anhängerzuschlag“
     durch die Wörter „den Anhängerzuschlag“ er-
     setzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines

     Jahres beträgt 373,24 Euro.“
3. In § 15 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter „einen Anhän-
   gerzuschlag“ durch die Wörter „den Anhängerzu-
   schlag“ ersetzt.

                         Artikel 2

                  Änderung der
  Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

  In § 4 Satz 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
BGBl. 2007, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2007
(BGBl. I S. 356) geändert worden ist, werden die Wörter
„einen Anhängerzuschlag“ durch die Wörter „den An-
hängerzuschlag“ ersetzt.

                       Artikel 3
               Änderung des
Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
   Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3122), geändert durch Arti-
kel 35 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I
S. 2146), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen
     mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinatio-
     nen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr
     bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtge-
     wicht mindestens 12 Tonnen beträgt, ist eine Ge-
     bühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der
     Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 17. Juni 1999 über
     die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
     bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-
     fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42), die zuletzt
     durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richt-
     linie 2006/103/EG des Rates vom 20. November
     2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344) geändert worden
     ist, zu entrichten (Maut).“
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
     Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
     „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 5
   Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
   Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau

   und Stadtentwicklung“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wer-
     den in Satz 2 nach den Wörtern „Kontrolle des
     Mautsystems“ die Wörter „sowie Finanzmittel,
     die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsin-

     frastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes er-
     richteten Gesellschaft dienen und dieser Gesell-
     schaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung
     gestellt werden,“ eingefügt.
  b) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
        „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erhalten
     die Bundesländer nach Maßgabe des Satzes 5
     von dem Mautaufkommen für ihre Kraftfahrzeug-
     steuerausfälle einen Ausgleichsbetrag. Der Aus-
     gleichsbetrag für das Jahr 2007 beträgt für alle
     Länder und für die Zeit vom 1. September 2007
     bis zum 31. Dezember 2007 den sich für jeden
     Monat ergebenden Bruchteil aus 150 Millionen
     Euro. Ab dem Jahr 2008 wird der Ausgleichs-

     betrag, ausgehend von 150 Millionen Euro, für
     jeweils ein Ausgleichsjahr in Abhängigkeit des
     Unterschiedes zwischen der Anzahl der im Jahr
     2006 zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahr-
     zeuge und der Anzahl der im jeweiligen Aus-
     gleichsjahr zugelassenen steuerpflichtigen Nutz-

     fahrzeuge angepasst. Der Anpassung ist die sich
     aus der jährlichen Statistik des Kraftfahrt-Bun-
     desamtes ergebende Anzahl der steuerpflichtigen
     Nutzfahrzeuge zu Grunde zu legen. Der jährliche
     Ausgleichsbetrag wird nach dem Schlüssel der
     Anlage auf die Länder aufgeteilt.
        (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
     und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Ein-
     vernehmen mit dem Bundesministerium der
     Finanzen für jeweils ein Ausgleichsjahr den nach
     Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag
     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
     Bundesrates festzusetzen.
        (4) Die Zahlungen des Bundes an die Länder
     nach Absatz 2 erfolgen zum 15. Januar eines je-
     den Jahres in Höhe des für das vorangegangene
     Jahr zustehenden Betrages als Abschlagzahlun-
     gen. Der jeweilige Unterschiedsbetrag aus geleis-
     teter Abschlagzahlung und dem nach Absatz 2
     Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag ist mit der
     folgenden Abschlagzahlung zu verrechnen.
        (5) Abweichend von Absatz 4 erfolgen für das
     Jahr 2007 die Zahlungen an die Länder innerhalb
     eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.

        (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden
     bis zu 100 Millionen Euro von dem verbleibenden
     Mautaufkommen für die Durchführung von Pro-
     grammen des Bundes zur Förderung von Unter-
     nehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes ver-
     wendet.“
4. Folgende Anlage wird angefügt:
                                                „Anlage
                                        (zu § 11 Abs. 2)
                     Aufteilung des
           Länderanteiles am Mautaufkommen

                          Name                Anteil
    lfd. Nr.                             in vom Hundert
                        des Landes

       1       Baden-Württemberg              13,7
       2       Bayern                         17,5

       3       Berlin                          2,3

       4       Brandenburg                     4,0

       5       Bremen                          0,7

       6       Hamburg                         1,4
       7       Hessen                          7,5
       8       Mecklenburg-Vorpommern          2,6

       9       Niedersachsen                  10,2

      10       Nordrhein-Westfalen            17,8
      11       Rheinland-Pfalz                 5,0

      12       Saarland                        1,3

      13       Sachsen                         5,7

      14       Sachsen-Anhalt                  3,5

      15       Schleswig-Holstein              3,5
      16       Thüringen                       3,3“.
BGBl. 2007, Seite 1960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1960
                       Artikel 4
        Änderung der Mauthöheverordnung
  § 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003
(BGBl. I S. 1001) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2
  pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder

  Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
  1. 0,0965 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,1165 Euro in der Kategorie B,

  3. 0,1365 Euro in der Kategorie C.

  Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an
  die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die fol-
  genden Mautsätze:

  1. 0,10 Euro in der Kategorie A,

  2. 0,12 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,145 Euro in der Kategorie C.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2
  pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder

  Fahrzeugkombinationen mit bis zu vier oder mehr
  Achsen
  1. 0,1065 Euro in der Kategorie A,

    2. 0,1265 Euro in der Kategorie B,
    3. 0,1465 Euro in der Kategorie C.
    Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an
    die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die fol-
    genden Mautsätze:
    1. 0,11 Euro in der Kategorie A,

    2. 0,13 Euro in der Kategorie B,

    3. 0,155 Euro in der Kategorie C.“

                            Artikel 5

             Neubekanntmachung des
        Autobahnmautgesetzes für schwere
    Nutzfahrzeuge und der Mauthöheverordnung

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-

entwicklung kann jeweils den Wortlaut des Autobahn-
mautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und der
Mauthöheverordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                            Artikel 6

                          Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 17. August 2007
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                    W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1958. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 14531a7437603989….