Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 9 Abziehbare Aufwendungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/9#abs-1 (1) 1Abziehbare Aufwendungen sind auch:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/9#abs-2 (2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes. 2Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 3Der Wert der Zuwendung ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. 4Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/9#abs-3 (3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer; diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 3In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 9 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.07.1986 – 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien; Chancenausgleichsregelung bei Parteispenden und Beitragsaufkommen; Beschränkung der WahlkampfkostenerstattungZitiert von 23
- BFH, 12.06.1986 – VI R 167/83Zitiert von 9
- FG Köln, 04.05.2022 – 12 K 1274/18Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 26.06.2012 – 6 K 3767/10 FZitiert von 1
- FG Münster, 28.01.2016 – 9 K 2420/14 G
- BFH, 01.06.2022 – I R 44/18(Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.07.2026 – IX R 29/24Betriebseinnahmen eines Krematoriums in Gestalt eines Betriebs gewerblicher ArtZitiert von 1
- FG Hamburg, 13.11.2025 – 2 K 67/23
- BFH, 15.10.2025 – I R 27/22Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer KGaAZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 556)
BGBl. 2013 I S. 556
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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08.04.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I 386)
BGBl. 2010 I S. 386
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20.04.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I 774)
BGBl. 2009 I S. 774
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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10.10.2007 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I 2332)
BGBl. 2007 I S. 2332
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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07.12.2006 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782; 2007 I 68)
BGBl. 2006 I S. 2782
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19.07.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I 1652)
BGBl. 2006 I S. 1652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.