Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/2710 · S. 57
Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz)
Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver- fahren die in dem Gesetzentwurf erstmalig umfassend gesetzlich fixierten zentralen Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG) auf der Grundlage der folgenden Eckpunkte zu überarbeiten: Bei der Überführung von betrieblich genutzten Wirt- schaftsgütern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird ergänzend zu dem Grundsatz der Sofortver- steuerung des Wertzuwachses der Wirtschaftsgüter, der in dem Zeitraum entstanden ist, bevor das Besteuerungs- recht der Bundesrepublik Deutschland (durch die Über- führung) beschränkt oder ausgeschlossen wurde, eine Möglichkeit für eine zeitlich gestreckte Besteuerung der stillen Reserven geschaffen. Damit wird eine europa- rechtskonforme gesetzliche Fixierung der zentralen Ent- strickungstatbestände sichergestellt. Diese wird wie folgt ausgestaltet: 1. Ein aus der Überführung von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte resultierender Entnah- megewinn kann bei Wirtschaftsgütern des Anlagever- mögens in einen gewinnmindernden Ausgleichsposten eingestellt werden. Ein Ausgleichposten darf nicht gebildet werden, wenn Wirtschaftsgüter von einer in- ländischen Betriebsstätte in das ausländische Stamm- haus oder dessen Betriebsstätte sowie von einem inländischen Betriebsvermögen in ein ausländisches Personenunternehmen oder in eine außerhalb des EU-Raumes belegene Betriebsstätte überführt werden. 2. Der Ausgleichsposten ist in folgenden Fällen gewinn- erhöhend aufzulösen: – Bei Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Be- triebsvermögen bzw. Ausscheiden aus der Besteue- rungshoheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. – Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des § 90 AO. – Bei abnutzbare
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 31.481 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/2710, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 294.781–326.262 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert f83f4782adea0b48….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP