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Artikel 3 · BT-Drs. 16/5200 · S. 18

Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz)

Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 9)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 2)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG übernimmt inhaltlich die gesetzliche
Neuregelung des § 10b Abs. 1 EStG. Vergleiche im Einzel-
nen die dortige Begründung.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/5200
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Be-
griff der Zuwendung.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 3)
§ 9 Abs. 3 KStG regelt die Haftung des Zuwendungsemp-
fängers. Diese wird entsprechend der Neuregelung in § 10b
Abs. 4 Satz 3 EStG auf 30 Prozent herabgesetzt. Vergleiche
im Einzelnen die dortige Begründung.
Zu Nummer 2 (§ 34 Abs. 8a – neu –)
Der neue § 34 Abs. 8a KStG regelt die zeitliche Anwendung
der Änderungen von § 9 KStG.
Die Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist erstmals für
Zuwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum
2007 geleistet werden. Für Zuwendungen, die in Veranla-
gungszeiträumen vor 2007 geleistet worden sind, gelten die
bisherigen Höchstbeträge und Verteilungszeiträume fort.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll niemand benach-
teiligt werden. Um dies für den Veranlagungszeitraum 2007
für alle Fälle zu gewährleisten, wird in § 34 Abs. 8a – neu –
Satz 2 KStG ein Wahlrecht aufgenommen, das es dem Steu-
erpflichtigen ermöglicht, in diesem Veranlagungszeitraum
noch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bisherigen Rechts behan-
delt zu werden. Bedeutung kann das in Fällen haben, in de-
nen die bisherigen Höchstbeträge sich für den Steuerpflich-
tigen günstiger auswirken als die Neuregelung.
Die Neuregelung des § 9 Abs. 3 Satz 3 KStG ist erstmals für
Zuwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum
2007 geleistet werden.
Bürokratiekosten
Eine neue Informationspflicht für die Unternehmen wird
eingeführt, die allerdings au

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.500 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5200, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.718–53.218 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert ba2390ce50a05099….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP