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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 386

BGBl. 2010 I S. 386 · 64.673 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 386
                                                 Gesetz
                                 zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben
                               sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften*)
                                                             Vom 8. April 2010

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3   Änderung des Gewerbesteuergesetzes

*) Die Neufassung von § 13b Absatz 1 und 3 des Umsatzsteuergeset-
   zes (UStG) in Artikel 6 Nummer 3 dieses Gesetzes dient der Umset-
   zung von Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 66 Unterabsatz 2 der Richt-
   linie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie – MwStSystRL)
   in der Fassung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezem-
   ber 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemein-
   same Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steu-
   erbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom
   20.1.2009, S. 7); § 13b Absatz 2 Nummer 6 dient der Umsetzung
   von Artikel 199a MwStSystRL; die Neufassung von § 13b Absatz 5
   UStG dient der Umsetzung von Artikel 196 MwStSystRL in der Fas-
   sung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Feb-
   ruar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
   Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) und von
   Artikel 199a MwStSystRL. Die Neufassung des § 18a UStG in Artikel 6
   Nummer 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/
   117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richt-
   linie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum
   Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftli-
   chen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 7) und der Umsetzung
   der Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates vom 16. Dezember 2008
   zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusam-
   menarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwert-
   steuer zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innerge-

   meinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 1). Die Neu-
   fassung des § 27a Absatz 1 Satz 2 UStG in Artikel 6 Nummer 15 dient
   der Umsetzung von Artikel 214 Buchstabe d und e MwStSystRL in
   der Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom
   12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich
   des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).

Artikel 4    Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
             nung
Artikel 5    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
             nung
Artikel 6    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 7    Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
             nung
Artikel 8    Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
Artikel 9    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 10   Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 11   Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 12   Inkrafttreten

                           Artikel 1
       Änderung des Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 95 wie
    folgt gefasst:

    „§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung“.

 2. § 3 Nummer 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die
    Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offen-
    steht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ange-
    bots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem

    gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen
    stehen.“
BGBl. 2010, Seite 387 — Originalseite als Abbildung
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3. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Inland
   belegenen Gebäuden“ und das anschließende
   Komma durch die Wörter „Gebäuden, die in einem
   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
   anderen Staat belegen sind, auf den das Abkom-
   men über den Europäischen Wirtschaftsraum
   (EWR-Abkommen) angewendet wird, und“ ersetzt.
4. § 10a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Im ersten Halbsatz wird vor dem Wort „gesetz-
     lichen“ das Wort „inländischen“ eingefügt.
  b) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Besoldung“
     das Wort „inländischer“ eingefügt.

  c) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Amtsverhält-

     nis“ das Wort „inländischen“ eingefügt.

  d) In Nummer 5 wird vor dem Wort „gesetzlichen“
     das Wort „inländischen“ eingefügt.
5. § 10b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze

     ersetzt:

     „Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
     zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im
     Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
     können insgesamt bis zu
     1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
        oder

     2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze

        und der im Kalenderjahr aufgewendeten

        Löhne und Gehälter

     als Sonderausgaben abgezogen werden. Vo-
     raussetzung für den Abzug ist, dass diese Zu-
     wendungen

     1. an eine juristische Person des öffentlichen
        Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,
        die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
        Union oder in einem Staat belegen ist, auf
        den das Abkommen über den Europäischen
        Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-
        dung findet, oder

     2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
        Körperschaftsteuergesetzes    steuerbefreite
        Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
        mögensmasse oder
     3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung

        oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-
        staat der Europäischen Union oder in einem
        Staat belegen ist, auf den das Abkommen
        über den Europäischen Wirtschaftsraum
        (EWR‑Abkommen) Anwendung findet, und
        die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-
        schaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5
        Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des
        Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wä-
        re, wenn sie inländische Einkünfte erzielen
        würde,
     geleistet werden. Für nicht im Inland ansässige

     Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere

     Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amts-
     hilfe und Unterstützung bei der Beitreibung ge-
     leistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaus-
     tausch im Sinne oder entsprechend der Richt-
     linie 77/799/EWG einschließlich der in diesem

     Zusammenhang anzuwendenden Durchfüh-
     rungsbestimmungen in den für den jeweiligen
     Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen
     oder eines entsprechenden Nachfolgerechts-
     aktes. Beitreibung ist die gegenseitige Unter-
     stützung bei der Beitreibung von Forderungen
     im Sinne oder entsprechend der Richtlinie
     2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
     die gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei-
     bung von Forderungen in Bezug auf bestimmte
     Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnah-
     men (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) ein-
     schließlich der in diesem Zusammenhang anzu-
     wendenden Durchführungsbestimmungen in den

     für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gelten-

     den Fassungen oder eines entsprechenden
     Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbe-
     günstigten Zwecke des Zuwendungsempfän-
     gers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Aus-
     land verwirklicht, ist für den Sonderausgabenab-

     zug Voraussetzung, dass natürliche Personen,

     die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
     enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ha-
     ben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit
     dieses Zuwendungsempfängers neben der Ver-
     wirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
     auch zum Ansehen der Bundesrepublik
     Deutschland beitragen kann. Abziehbar sind
     auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

     Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Num-

     mer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es

     sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8
     Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern
     Vergünstigungen gewährt werden.“

   b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Spenden zur Förderung steuerbegünstigter
     Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben-
     ordnung in den Vermögensstock einer Stiftung,
     welche die Voraussetzungen des Absatzes 1
     Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steu-
     erpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zu-
     wendung und in den folgenden neun Veranla-
     gungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag
     von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbe-
     trägen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen wer-
     den.“

   c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative
     (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwen-
     dungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in
     diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger
     handelnden natürlichen Personen sind nur in An-
     spruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer
     nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen
     ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
     Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.“
6. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Der Nummer 7 wird folgender Halbsatz ange-

      fügt:

     „dies gilt entsprechend für Leibrenten und an-
     dere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn
     die Beiträge, die den Leistungen zugrunde lie-
     gen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder
BGBl. 2010, Seite 388 — Originalseite als Abbildung
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      teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben
      berücksichtigt wurden;“.
  b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

      „10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Num-
           mer 5; dies gilt auch für Leistungen auslän-
           discher Zahlstellen, soweit die Leistungen
           bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen
           zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1
           führen würden oder wenn die Beiträge, die
           den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10
           Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei
           der Ermittlung der Sonderausgaben be-
           rücksichtigt wurden.“
7. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 21b wird folgender Absatz 21c ein-
     gefügt:
         „(21c) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Arti-
      kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
      S. 386) ist auf Antrag auch für Veranlagungszeit-
      räume vor 2010 anzuwenden, soweit Steuerbe-
      scheide noch nicht bestandskräftig sind.“

  b) Absatz 24c Satz 2 wird durch folgende Sätze er-

     setzt:

      „Für die Anwendung des § 10a stehen den in der
      inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
      Pflichtversicherten nach § 10a Absatz 1 Satz 1
      die Pflichtmitglieder in einem ausländischen ge-
      setzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn
      diese Pflichtmitgliedschaft
      1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inlän-
         dischen Alterssicherungssystem nach § 10a
         Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 vergleichbar ist
         und
      2. vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.

      Für die Anwendung des § 10a stehen den Steu-

      erpflichtigen nach § 10a Absatz 1 Satz 4 die Per-

      sonen gleich,

      1. die aus einem ausländischen gesetzlichen
         Alterssicherungssystem eine Leistung erhal-
         ten, die den in § 10a Absatz 1 Satz 4 genann-
         ten Leistungen vergleichbar ist,
      2. die unmittelbar vor dem Bezug der entspre-
         chenden Leistung einer der in § 10a Absatz 1
         Satz 1 oder Satz 3 genannten begünstigten
         Personengruppen angehörten und

      3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet

         haben.

      Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in
      den Sätzen 2 und 3 genannten Personengrup-
      pen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen,
      die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines

      vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Ver-
      trags geleistet wurden.“
  c) Dem Absatz 24e werden folgende Sätze ange-
     fügt:
      „§ 10b Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 1a Satz 1
      und Absatz 4 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
      des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)
      ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Ein-
      kommensteuer noch nicht bestandskräftig fest-
      gesetzt ist; bei Anwendung dieses Satzes gelten

     jedoch die bisherigen für den jeweiligen Veranla-
     gungszeitraum festgelegten Höchstabzugsgren-
     zen des § 10b Absatz 1 und 1a unverändert fort.
     § 10b Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Arti-
     kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
     S. 386) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die
     nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden.
     § 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des Arti-
     kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
     S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen
     die Einkommensteuer noch nicht bestandskräf-
     tig festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbei-
     träge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet
     werden.“
  d) Nach Absatz 63 wird folgender Absatz 63a ein-
     gefügt:
        „(63a) § 79 Satz 1 gilt entsprechend für die in
     Absatz 24c Satz 2 und 3 genannten Personen,
     sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder
     für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbe-
     schränkt steuerpflichtig behandelt werden.“

  e) Folgende Absätze 66 und 67 werden angefügt:

        „(66) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht

     eines Zulageberechtigten im Sinne des Absat-
     zes 24c Satz 2 und 3 durch Aufgabe des inlän-
     dischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-
     halts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3
     als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig be-
     handelt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend;
     § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am
     31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind an-
     zuwenden.
        (67) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach
     § 95 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 93
     und 94 Absatz 2 Satz 1 bis zum 9. September
     2009 bestandskräftig festgesetzt oder ist die

     Frist für den Festsetzungsantrag nach § 94 Ab-

     satz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 90 Absatz 4

     Satz 2 bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgelau-
     fen, finden § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Ab-
     satz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden
     Fassung weiter Anwendung. Handelt es sich
     nicht um einen Fall des Satzes 1 ist § 95 in der
     Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. April
     2010 (BGBl. I S. 386) anzuwenden; bereits vor
     dem 15. April 2010 erlassene Bescheide können
     entsprechend aufgehoben oder geändert wer-
     den. Wurde ein Stundungsbescheid nach § 95

     Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008

     geltenden Fassung bekannt gegeben, ist § 95
     Absatz 2 Satz 3 in der am 31. Dezember 2008
     geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter an-
     zuwenden.“

8. § 79 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 79
                   Zulageberechtigte
    Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben
  Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage).
  Leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt (§ 26
  Absatz 1) und haben sie ihren Wohnsitz oder ge-
  wöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der
  Europäischen Union oder einem Staat, auf den
  das Abkommen über den Europäischen Wirt-
BGBl. 2010, Seite 389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 389
   schaftsraum (EWR‑Abkommen) anwendbar ist, und
   ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist
   auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
   ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgever-
   trag besteht.“
 9. In § 85 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Vo-
    raussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen“ durch
    die Wörter „miteinander verheiratet sind, nicht dau-
    ernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren
    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
    Staat haben, auf den das Abkommen über den
    Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen)
    anwendbar ist“ ersetzt.
10. § 92a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Inland“

      durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der

      Europäischen Union oder in einem Staat, auf
      den das Abkommen über den Europäischen
      Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) anwendbar
      ist,“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 werden die Wörter
      „die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllt
      haben“ durch die Wörter „nicht dauernd getrennt
      gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz
      oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder einem Staat
      hatten, auf den das Abkommen über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen)
      anwendbar ist“ ersetzt.

11. In § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c werden die
    Wörter „die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 er-
    füllt haben“ durch die Wörter „nicht dauernd ge-
    trennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren
    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
    Staat hatten, auf den das Abkommen über den
    Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen)
    anwendbar ist“ ersetzt.

12. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 95

               Sonderfälle der Rückzahlung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend,

      wenn

      1. sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-

         halt des Zulageberechtigten außerhalb der

         Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
         der Staaten befindet, auf die das Abkommen
         über den Europäischen Wirtschaftsraum
         (EWR‑Abkommen) anwendbar ist, oder wenn
         der Zulageberechtigte ungeachtet eines
         Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
         in einem dieser Staaten nach einem Abkom-
         men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
         mit einem dritten Staat als außerhalb des Ho-
         heitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt und
      2. entweder die Zulageberechtigung endet oder
         die Auszahlungsphase des Altersvorsorgever-
         trags begonnen hat.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
          Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zerti-
          fizierungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1
          Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgever-
          träge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Ab-
          satz 2 Satz 5“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Ab-
      satz 2 gestundet und
      1. verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen
         ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhn-
         lichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der
         Europäischen Union oder einen Staat, auf
         den das Abkommen über den Europäischen

         Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) anwend-

         bar ist, oder

      2. wird der ehemals Zulageberechtigte erneut
         zulageberechtigt,
      sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits
      entstandenen Stundungszinsen von der zentra-
      len Stelle zu erlassen.“
13. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 89
    und 95 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89“
    ersetzt.

                       Artikel 2

    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird durch folgende
     Sätze ersetzt:

     „vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen
     (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung
     steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
     bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von ins-
     gesamt

     a) 20 Prozent des Einkommens oder

     b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze

        und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne

        und Gehälter.

     Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zu-

     wendungen

     a) an eine juristische Person des öffentlichen
        Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,
        die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
        Union oder in einem Staat belegen ist, auf
        den das Abkommen über den Europäischen
        Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-
        dung findet, oder
     b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 steuer-
        befreite Körperschaft, Personenvereinigung
        oder Vermögensmasse oder
     c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung
        oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-
        staat der Europäischen Union oder in einem
BGBl. 2010, Seite 390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 390
         Staat belegen ist, auf den das Abkommen über
         den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Ab-
         kommen) Anwendung findet, und die nach § 5
         Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 5 Ab-
         satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz steuerbe-
         freit wäre, wenn sie inländische Einkünfte er-
         zielen würde,
      geleistet werden (Zuwendungsempfänger). Für
      nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger
      nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass
      durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung
      bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist
      der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre-
      chend der Richtlinie 77/799/EWG des Rates
      vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige
      Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
      der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steu-
      ern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom
      27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie
      2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129)
      geändert worden ist, einschließlich der in diesem
      Zusammenhang anzuwendenden Durchführungs-
      bestimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
      gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
      entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitrei-
      bung ist die gegenseitige Unterstützung bei der
      Beitreibung von Forderungen im Sinne oder ent-
      sprechend der Richtlinie 2008/55/EG des Rates
      vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unter-
      stützung bei der Beitreibung von Forderungen in
      Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern
      und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom
      10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zu-
      sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-
      stimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
      gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
      entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden
      die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwen-
      dungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buch-
      stabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für die Ab-
      ziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung,
      dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz
      oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
      bereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden
      oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsemp-
      fängers neben der Verwirklichung der steuerbe-
      günstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bun-
      desrepublik Deutschland beitragen kann. Abzieh-
      bar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaf-
      ten, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2
      Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit
      es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8
      Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern
      Vergünstigungen gewährt werden.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein

          Semikolon ersetzt und folgender Satzteil an-

          gefügt:

          „diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten

          Betrags anzusetzen.“

      bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
          Satz ersetzt:
          „In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vor-
          rangig der Zuwendungsempfänger in An-

         spruch zu nehmen; die natürlichen Personen,
         die in diesen Fällen für den Zuwendungsemp-
         fänger handeln, sind nur in Anspruch zu neh-
         men, wenn die entgangene Steuer nicht nach
         § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und
         Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zu-
         wendungsempfänger nicht erfolgreich sind;
         § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteu-
         ergesetzes gilt entsprechend.“
2. Dem § 34 Absatz 8a werden folgende Sätze ange-
   fügt:
  „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3
  Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
  vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen
  anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch
  nicht bestandskräftig festgesetzt ist; dabei sind die
  für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bisher fest-
  gelegten Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßge-
  bend. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3
  Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
  vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist auf Zuwendun-
  gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
  geleistet werden. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in
  der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April
  2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden,
  in denen die Körperschaftsteuer noch nicht be-
  standskräftig festgesetzt ist und in denen die Mit-
  gliedsbeiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleis-
  tet werden.“

                      Artikel 3

      Änderung des Gewerbesteuergesetzes
   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
     „die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleis-
     teten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbei-
     träge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
     im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
     bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um
     die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöh-
     ten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Pro-
     mille der Summe der gesamten Umsätze und der
     im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Ge-
     hälter. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass
     diese Zuwendungen
     a) an eine juristische Person des öffentlichen
        Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,
        die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
        Union oder in einem Staat belegen ist, auf

        den das Abkommen über den Europäischen

        Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-

        dung findet, oder

     b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Kör-

        perschaftsteuergesetzes steuerbefreite Kör-
        perschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
        gensmasse oder
     c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung
        oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-
BGBl. 2010, Seite 391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 391
     staat der Europäischen Union oder in einem
     Staat belegen ist, auf den das Abkommen
     über den Europäischen Wirtschaftsraum
     (EWR‑Abkommen) Anwendung findet, und die
     nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-
     schaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5
     Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Kör-
     perschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre,
     wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,

  geleistet werden (Zuwendungsempfänger). Für
  nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger
  nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass
  durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung
  bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist
  der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre-
  chend der Richtlinie 77/799/EWG des Rates
  vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige
  Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
  der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steu-
  ern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom
  27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie

  2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129)

  geändert worden ist, einschließlich der in diesem
  Zusammenhang anzuwendenden Durchführungs-
  bestimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
  gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
  entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitrei-
  bung ist die gegenseitige Unterstützung bei der
  Beitreibung von Forderungen im Sinne oder ent-
  sprechend der Richtlinie 2008/55/EG des Rates
  vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unter-
  stützung bei der Beitreibung von Forderungen in
  Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern
  und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom
  10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zu-
  sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-
  stimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
  gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
  entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden
  die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwen-
  dungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buch-
  stabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine
  Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natür-
  liche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ge-
  wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
  Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die
  Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben
  der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwe-
  cke auch zum Ansehen der Bundesrepublik
  Deutschland beitragen kann. In die Kürzung nach
  Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körper-
  schaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur ge-
  mäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenord-
  nung fördern, soweit es sich nicht um Mitglieds-
  beiträge nach Satz 11 Nummer 2 handelt, auch
  wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt
  werden.“

b) Der neue Satz 9 wird wie folgt gefasst:

  „Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1
  eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in
  den Vermögensstock einer Stiftung, die die Vo-
  raussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleiste-
  ten Spenden in diesem und in den folgenden

     neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag
     von 1 Million Euro vornehmen.“

  c) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Satz 3“ durch
     die Angabe „Satz 9“ ersetzt.

  d) Im neuen Satz 11 werden die Wörter „Sätzen 1
     bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 10“ ersetzt.

  e) Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst:

     „In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorran-
     gig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu
     nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen
     Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln,
     sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die ent-
     gangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenord-
     nung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnah-
     men gegen den Zuwendungsempfänger nicht er-
     folgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkom-
     mensteuergesetzes gilt entsprechend.“

2. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt

   gefasst:

  „f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von
      Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte
      Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanz-
      dienstleistungsinstituten, soweit sie Finanz-
      dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
      Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen täti-
      gen. Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1
      ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungs-
      instituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanz-
      dienstleistungen entfallen,“.

3. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 8b werden folgende Sätze angefügt:

     „§ 9 Nummer 5 Satz 1 bis 5, Satz 8 bis 10 und
     Satz 14 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
     zes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen
     Fällen anzuwenden, in denen der Steuermessbe-
     trag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist;
     dabei sind die für den jeweiligen Erhebungszeit-
     raum bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen
     weiterhin maßgebend. § 9 Nummer 5 Satz 6 in
     der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
     8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals im Er-
     hebungszeitraum 2010 anzuwenden. § 9 Num-
     mer 5 Satz 7 in der Fassung des Artikels 3 des
     Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in
     allen Fällen anzuwenden, in denen der Steuer-
     messbetrag noch nicht bestandskräftig festge-
     setzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach
     dem 31. Dezember 2006 geleistet werden.“

  b) Absatz 10a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in
     der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
     8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den
     Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 35c Ab-
     satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fas-
     sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April
     2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhe-
     bungszeitraum 2011 anzuwenden.“
BGBl. 2010, Seite 392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 392
                       Artikel 4
                  Änderung der
      Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
  Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon
          durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“
          angefügt.
      bb) Am Ende der Nummer 3 werden das Komma
          und das nachfolgende Wort „oder“ durch ei-
          nen Punkt ersetzt.
      cc) Nummer 4 wird aufgehoben.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im
      Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengeset-
      zes, die mit Ausnahme der Unternehmen im
      Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 17 des Kredit-
      wesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des
      § 2 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes unterlie-
      gen, unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgel-
      ten für Schulden und ihnen gleichgestellten Be-
      trägen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Ge-
      setzes, soweit die Entgelte und die ihnen gleich-
      gestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienst-
      leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
      des Gesetzes über das Kreditwesen entfallen.
      Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze
      des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens
      50 Prozent auf Finanzdienstleistungen entfallen.“

2. In § 36 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
   eingefügt:
  „§ 19 Absatz 3 und 4 Satz 1 in der Fassung des
  Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
  S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008
  anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung
  des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010
  (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeit-
  raum 2011 anzuwenden.“

                       Artikel 5
                   Änderung der
      Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

  Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005

(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-

zes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Der Anbieter hat einen ihm bekannt geworde-
  nen Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommen-
  steuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen.
  Wenn dem Anbieter ausschließlich eine Anschrift
  des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaa-
  ten der Europäischen Union und der Staaten, auf die
  das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-

  raum (EWR‑Abkommen) anwendbar ist, bekannt ist,
  teilt er dies der zentralen Stelle mit.“
2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des
  Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulagebe-
  rechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen,
  wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen
  werden.“

                       Artikel 6
       Änderung des Umsatzsteuergesetzes
   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. In § 3d Satz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 4 Satz 1
    Nr. 3“ durch die Wörter „§ 18a Absatz 7 Satz 1
    Nummer 4“ ersetzt.

 2. § 4 Nummer 11b wird wie folgt gefasst:

   „11b. Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Ab-
         satz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         15. Dezember 1997 über gemeinsame Vor-
         schriften für die Entwicklung des Binnen-
         marktes der Postdienste der Gemeinschaft
         und die Verbesserung der Dienstequalität
         (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom
         30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richt-
         linie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008,
         S. 3) geändert worden ist, in der jeweils gel-
         tenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt
         voraus, dass der Unternehmer sich entspre-
         chend einer Bescheinigung des Bundeszen-
         tralamtes für Steuern gegenüber dieser Be-
         hörde verpflichtet hat, flächendeckend im ge-
         samten Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
         land die Gesamtheit der Universaldienstleis-
         tungen oder einen Teilbereich dieser Leistun-
         gen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbe-
         freiung gilt nicht für Leistungen, die der Un-
         ternehmer erbringt
          a) auf Grund individuell ausgehandelter Ver-
             einbarungen oder

          b) auf Grund allgemeiner Geschäftsbedin-
             gungen zu abweichenden Qualitätsbedin-
             gungen oder zu günstigeren Preisen als
             den nach den allgemein für jedermann zu-
             gänglichen Tarifen oder als den nach § 19
             des Postgesetzes vom 22. Dezember

             1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch

             Artikel 272 der Verordnung vom 31. Okto-

             ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-

             den ist, in der jeweils geltenden Fassung,

             genehmigten Entgelten;“.

 3. § 13b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 13b

         Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuer-
   pflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Ge-
   meinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ent-
   steht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
BGBl. 2010, Seite 393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 393
raums, in dem die Leistungen ausgeführt worden
sind.
   (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze ent-
steht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung,
spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung
der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fal-
   lende sonstige Leistungen eines im Ausland an-
   sässigen Unternehmers;
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegen-
   stände durch den Sicherungsgeber an den Si-
   cherungsnehmer außerhalb des Insolvenzver-
   fahrens;

3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer-
   gesetz fallen;
4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die
   der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,
   Änderung oder Beseitigung von Bauwerken die-
   nen, mit Ausnahme von Planungs- und Über-
   wachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unbe-
   rührt;

5. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im
   Ausland ansässigen Unternehmers unter den
   Bedingungen des § 3g;
6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Ab-
   satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
   setzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
   zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli
   2009 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist,
   Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3
   Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandels-
   gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktio-
   nen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhaus-
   gas-Emissionshandelsgesetzes.

   (3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Num-
mer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen,
die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf
eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich
erbracht werden.
   (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3
entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3
sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt
oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die
Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden
ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Vor-
anmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das
Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
   (5) In den in Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 ge-
nannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine ju-
ristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5
und 6 genannten Fällen schuldet der Leistungs-
empfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist.
In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten
Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer,
wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung
für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen
wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem

  Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer
  nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird.
     (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung,
  wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Un-
  ternehmers besteht
  1. in einer Personenbeförderung, die der Beförde-
     rungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unter-
     legen hat,
  2. in einer Personenbeförderung, die mit einem Taxi
     durchgeführt worden ist,
  3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeför-
     derung im Luftverkehr,

  4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für
     Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland
     oder
  5. in einer sonstigen Leistung einer Durchführungs-
     gesellschaft an im Ausland ansässige Unterneh-
     mer, soweit diese Leistung im Zusammenhang
     mit der Veranstaltung von Messen und Ausstel-
     lungen im Inland steht.

     (7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im
  Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Un-
  ternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel
  Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 be-
  zeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz,
  seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte
  hat; ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässi-
  ger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den
  Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
  päischen Gemeinschaft, die nach dem Gemein-
  schaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gel-
  ten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschäftslei-
  tung oder eine Betriebsstätte hat. Hat der Unter-
  nehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er
  einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Num-
  mer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses
  Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemein-
  schaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von
  der Betriebsstätte ausgeführt wird. Maßgebend ist
  der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird.
  Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Vo-
  raussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsemp-
  fänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Un-
  ternehmer durch eine Bescheinigung des nach den
  abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteue-
  rung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts
  nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne
  des Satzes 1 ist.
    (8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19
  und 24 nicht anzuwenden.
     (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
  ordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzun-
  gen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
  in den Fällen, in denen ein anderer als der Leis-
  tungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1
  Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfän-
  gers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.“

4. § 14a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 13b Abs. 1
     Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter
     „§ 13b Absatz 1 und 5 Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 394
  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 13b
     Abs. 1“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1
     und 2“ und die Angabe „§ 13b Abs. 2“ durch
     die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.
5. In § 14b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird die An-
   gabe „§ 13b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Ab-
   satz 5“ ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt
     gefasst:

      „die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b

      Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen aus-

      geführt worden sind.“

  b) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 13b Abs. 2“
     durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§ 13b
     Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 12 Satz 1 werden der Klammerzusatz
     „(§ 13b Abs. 4)“ durch den Klammerzusatz
     „(§ 13b Absatz 7)“ und die Wörter „§ 13b Abs. 2
     Satz 1 oder Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Ab-
     satz 5 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.
8. § 18a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 18a
             Zusammenfassende Meldung

     (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis
  zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats
  (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche
  Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des
  § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentral-
  amt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende
  Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
  satz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe
  der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über-
  mitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1
  Nummer 1, 2 und 4 zu machen hat. Soweit die
  Summe der Bemessungsgrundlagen für innerge-
  meinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferun-
  gen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das
  laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier
  vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr
  als 50 000 Euro beträgt, kann die Zusammenfas-
  sende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des
  Kalendervierteljahres übermittelt werden. Über-
  steigt die Summe der Bemessungsgrundlage für in-
  nergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lie-
  ferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe
  eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der
  Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Ka-
  lendermonats, in dem dieser Betrag überschritten
  wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen
  Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Ka-
  lendermonate dieses Kalendervierteljahres zu über-
  mitteln. Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 ent-
  haltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies ge-
  genüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzu-
  zeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember
  2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe,
  dass an die Stelle des Betrages von 50 000 Euro
  der Betrag von 100 000 Euro tritt.

   (2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis
zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljah-
res (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemein-
schaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen
im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfän-
ger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem
Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfas-
sende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maß-
gabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu
übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7

Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Un-

ternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen

Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung
verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von
Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für
den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu ma-
chen.

   (3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die
Zusammenfassende Meldung entsprechend Ab-
satz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalender-
monats übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vor-
gesehenen Angaben in die Meldung für den jewei-
ligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unter-
nehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in An-
spruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentral-
amt für Steuern anzuzeigen.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unterneh-
mer, die § 19 Absatz 1 anwenden.

   (5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermei-
dung unbilliger Härten auf eine elektronische Über-
mittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unter-
nehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben. § 150 Absatz 8 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend. Soweit das
Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elek-
tronische Übermittlung der Voranmeldung verzich-
tet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende
Meldung. Für die Anwendung dieser Vorschrift gel-
ten auch nichtselbständige juristische Personen im
Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer.
Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bun-
deszentralamt für Steuern die erforderlichen Anga-
ben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach
den Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammen-
fassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Anga-
ben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der
Zusammenfassenden Meldung verwendet werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den
Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zu-
sammenfassenden Meldungen, soweit diese für
steuerliche Kontrollen benötigt werden.

  (6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung
im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne
   des § 6a Absatz 1 mit Ausnahme der Lieferun-
   gen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Um-
   satzsteuer-Identifikationsnummer;

2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne
   des § 6a Absatz 2.
BGBl. 2010, Seite 395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 395
  (7) Die Zusammenfassende Meldung muss fol-
gende Angaben enthalten:
1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im
   Sinne des Absatzes 6 Nummer 1:

  a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer je-
     des Erwerbers, die ihm in einem anderen Mit-
     gliedstaat erteilt worden ist und unter der die
     innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an
     ihn ausgeführt worden sind, und

  b) für jeden Erwerber die Summe der Bemes-
     sungsgrundlagen der an ihn ausgeführten in-
     nergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im
   Sinne des Absatzes 6 Nummer 2:
  a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
     Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die
     er Gegenstände verbracht hat, und
  b) die darauf entfallende Summe der Bemes-
     sungsgrundlagen;

3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte

   steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne
   des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen
   Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die
   Steuer dort schuldet:
  a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer je-
     des Leistungsempfängers, die ihm in einem
     anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und
     unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leis-
     tungen an ihn erbracht wurden,

  b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der
     Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrach-
     ten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen
     und

  c) einen Hinweis auf das Vorliegen einer im üb-
     rigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten
     steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne
     des § 3a Absatz 2, für die der in einem ande-
     ren Mitgliedstaat ansässige Leistungsemp-
     fänger die Steuer dort schuldet;
4. für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2:
  a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ei-
     nes jeden letzten Abnehmers, die diesem in
     dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem
     die Versendung oder Beförderung beendet
     worden ist,
  b) für jeden letzten Abnehmer die Summe der
     Bemessungsgrundlagen der an ihn ausge-
     führten Lieferungen und

  c) einen Hinweis auf das Vorliegen eines inner-
     gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.
§ 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwen-
den.
   (8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in
dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche
Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch
für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausfüh-
rung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung
folgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 7
Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den Meldezeitraum
zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschafts-

gebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne
des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die
Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach
§ 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind.

    (9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der
Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und
Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Ab-
satz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Mel-
dung abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis
zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres ab-
geben, in dem er innergemeinschaftliche Waren-
lieferungen ausgeführt hat oder im übrigen Gemein-
schaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen
im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgeführt hat, für die
der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leis-
tungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn
1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen
   Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr
   200 000 Euro nicht überstiegen hat und im lau-
   fenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über-

   steigen wird,

2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Wa-
   renlieferungen oder im übrigen Gemeinschafts-
   gebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistun-
   gen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in
   einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leis-
   tungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vo-
   rangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro nicht
   überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
   voraussichtlich nicht übersteigen wird und

3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Wa-
   renlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahr-
   zeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifi-
   kationsnummer handelt.

Absatz 8 gilt entsprechend.
   (10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass
eine von ihm abgegebene Zusammenfassende
Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er
verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende
Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.
   (11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind
ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-
schriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152
Absatz 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1 Pro-
zent der Summe aller nach Absatz 7 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b
und Nummer 3 Buchstabe b zu meldenden Bemes-
sungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Wa-
renlieferungen im Sinne des Absatzes 6 und im üb-
rigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuer-
pflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a
Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet, nicht übersteigen und höchstens
2 500 Euro betragen darf.
  (12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der
Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden
Meldung kann das Bundesministerium der Finan-
zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfas-
sende Meldung auf maschinell verwertbaren Daten-
BGBl. 2010, Seite 396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 396
   trägern oder durch Datenfernübertragung übermit-
   telt werden kann. Dabei können insbesondere ge-
   regelt werden:
   1. die Voraussetzungen für die Anwendung des
      Verfahrens;
   2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
      Sicherung der zu übermittelnden Daten;

   3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;

   4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
      übermittelnden Daten;
   5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhe-
      bung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten;
   6. der Umfang und die Form der für dieses Verfah-
      ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
      ten des Unternehmers.
   Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der
   Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-
   ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind
   das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
   und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-
   fentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.“
 9. § 18b wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
      „Leistungen“ die Wörter „im Sinne des § 3a Ab-
      satz 2“ eingefügt.
   b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      „Die Angaben für einen in Satz 1 Nummer 1 ge-

      nannten Umsatz sind in dem Voranmeldungs-

      zeitraum zu machen, in dem die Rechnung für
      diesen Umsatz ausgestellt wird, spätestens je-

      doch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem

      der auf die Ausführung dieses Umsatzes fol-
      gende Monat endet. Die Angaben für Umsätze
      im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in

      dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem
      diese Umsätze ausgeführt worden sind.“
10. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b
    Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b
      Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „§ 13b
      Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1
      bis 5“ ersetzt.
12. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b
    Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.
13. § 26a Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung
       mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9
       eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht
       richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
       abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine Zu-
       sammenfassende Meldung nicht oder nicht
       rechtzeitig berichtigt,“.
14. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b
    Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 4
    Satz 2“ ersetzt.
15. § 27a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
       ersetzt:
       „Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch
       juristischen Personen, die nicht Unternehmer
       sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unter-
       nehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifika-
       tionsnummer, wenn sie diese für innergemein-
       schaftliche Erwerbe benötigen.“

    b) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „nach
       den Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach
       den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung der
      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
   In § 30a Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13b Abs. 2
des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des
Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 8

                  Änderung der
        Umsatzsteuererstattungsverordnung
   In § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Umsatzsteuererstat-
tungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt

durch Artikel 4 Absatz 30 des Gesetzes vom 22. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,

werden die Wörter „§ 13b Abs. 2 des Umsatzsteuerge-

setzes“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des Umsatz-
steuergesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 9

     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
   Am Ende des § 5 Absatz 1 Nummer 36 des Finanz-
verwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das

zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August
2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 37 angefügt:
„37. Ausstellung der Bescheinigung an Unternehmer
     über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
     Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes.“

                       Artikel 10
         Änderung des Investmentgesetzes
  Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Nummer 9a werden die Wörter „frei-
   willige Leistungen“ durch die Wörter „einen Vorteil
   im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteu-
   ergesetzes“ ersetzt.
2. In § 90l Absatz 1 werden die Wörter „freiwillige Leis-
   tungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a
   des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter
BGBl. 2010, Seite 397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 397
   „einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Ein-
   kommensteuergesetzes“ ersetzt.
3. In § 90m Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
   Wörter „freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39
   Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes“
   durch die Wörter „einen Vorteil im Sinne des § 3
   Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

4. In § 90r Satz 1 werden die Wörter „freiwillige Leis-
   tungen“ durch die Wörter „einen Vorteil“ ersetzt.

                       Artikel 11
        Änderung des Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 wird wie folgt gefasst:
   „Wird eine Funktion einschließlich der dazugehöri-
   gen Chancen und Risiken und der mit übertragenen
   oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen
   Vorteile verlagert (Funktionsverlagerung) und ist auf
   die verlagerte Funktion Satz 5 anzuwenden, weil für

   das Transferpaket als Ganzes keine zumindest ein-
   geschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte vor-
   liegen, hat der Steuerpflichtige den Einigungsbe-
   reich auf der Grundlage des Transferpakets unter
   Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater
   Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen. In den Fäl-
   len des Satzes 9 ist die Bestimmung von Einzelver-
   rechnungspreisen für alle betroffenen Wirtschaftsgü-
   ter und Dienstleistungen nach Vornahme sachge-
   rechter Anpassungen anzuerkennen, wenn der Steu-

   erpflichtige glaubhaft macht, dass keine wesentli-
   chen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile
   Gegenstand der Funktionsverlagerung waren, oder
   dass die Summe der angesetzten Einzelverrech-
   nungspreise, gemessen an der Bewertung des
   Transferpakets als Ganzes, dem Fremdvergleichs-
   grundsatz entspricht; macht der Steuerpflichtige
   glaubhaft, dass zumindest ein wesentliches immate-
   rielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsver-
   lagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Ein-
   zelverrechnungspreise für die Bestandteile des
   Transferpakets anzuerkennen.“

2. § 21 Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

      „(16) § 1 Absatz 1, 3 Satz 1 bis 8 und Satz 11
   bis 13 und Absatz 4 in der Fassung des Artikels 7
   des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
   und § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 in der Fassung des
   Artikels 11 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
   S. 386) sind erstmals für den Veranlagungszeit-
   raum 2008 anzuwenden.“

                      Artikel 12

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 10 treten mit Wir-
kung vom 2. April 2009 in Kraft.

  (3) Artikel 6 Nummer 15 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2010 in Kraft.
  (4) Artikel 6 Nummer 1 bis 14 sowie die Artikel 7
und 8 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 8. April 2010
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 386. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5efc9a0a9ccba5b2….