Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 386
BGBl. 2010 I S. 386 · 64.673 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften*)
Vom 8. April 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
*) Die Neufassung von § 13b Absatz 1 und 3 des Umsatzsteuergeset-
zes (UStG) in Artikel 6 Nummer 3 dieses Gesetzes dient der Umset-
zung von Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 66 Unterabsatz 2 der Richt-
linie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie – MwStSystRL)
in der Fassung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezem-
ber 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemein-
same Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steu-
erbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom
20.1.2009, S. 7); § 13b Absatz 2 Nummer 6 dient der Umsetzung
von Artikel 199a MwStSystRL; die Neufassung von § 13b Absatz 5
UStG dient der Umsetzung von Artikel 196 MwStSystRL in der Fas-
sung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Feb-
ruar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) und von
Artikel 199a MwStSystRL. Die Neufassung des § 18a UStG in Artikel 6
Nummer 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/
117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richt-
linie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum
Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftli-
chen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 7) und der Umsetzung
der Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates vom 16. Dezember 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusam-
menarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwert-
steuer zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innerge-
meinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 1). Die Neu-
fassung des § 27a Absatz 1 Satz 2 UStG in Artikel 6 Nummer 15 dient
der Umsetzung von Artikel 214 Buchstabe d und e MwStSystRL in
der Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom
12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich
des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).
Artikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 5 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 6 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 8 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 11 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 95 wie
folgt gefasst:
„§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung“.
2. § 3 Nummer 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die
Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offen-
steht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ange-
bots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen
stehen.“

3. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Inland
belegenen Gebäuden“ und das anschließende
Komma durch die Wörter „Gebäuden, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Staat belegen sind, auf den das Abkom-
men über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) angewendet wird, und“ ersetzt.
4. § 10a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz wird vor dem Wort „gesetz-
lichen“ das Wort „inländischen“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Besoldung“
das Wort „inländischer“ eingefügt.
c) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Amtsverhält-
nis“ das Wort „inländischen“ eingefügt.
d) In Nummer 5 wird vor dem Wort „gesetzlichen“
das Wort „inländischen“ eingefügt.
5. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im
Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
können insgesamt bis zu
1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
oder
2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze
und der im Kalenderjahr aufgewendeten
Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden. Vo-
raussetzung für den Abzug ist, dass diese Zu-
wendungen
1. an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat belegen ist, auf
den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-
dung findet, oder
2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse oder
3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem
Staat belegen ist, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR‑Abkommen) Anwendung findet, und
die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-
schaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5
Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des
Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wä-
re, wenn sie inländische Einkünfte erzielen
würde,
geleistet werden. Für nicht im Inland ansässige
Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere
Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amts-
hilfe und Unterstützung bei der Beitreibung ge-
leistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaus-
tausch im Sinne oder entsprechend der Richt-
linie 77/799/EWG einschließlich der in diesem
Zusammenhang anzuwendenden Durchfüh-
rungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen
oder eines entsprechenden Nachfolgerechts-
aktes. Beitreibung ist die gegenseitige Unter-
stützung bei der Beitreibung von Forderungen
im Sinne oder entsprechend der Richtlinie
2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
die gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei-
bung von Forderungen in Bezug auf bestimmte
Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnah-
men (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) ein-
schließlich der in diesem Zusammenhang anzu-
wendenden Durchführungsbestimmungen in den
für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gelten-
den Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbe-
günstigten Zwecke des Zuwendungsempfän-
gers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Aus-
land verwirklicht, ist für den Sonderausgabenab-
zug Voraussetzung, dass natürliche Personen,
die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ha-
ben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit
dieses Zuwendungsempfängers neben der Ver-
wirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
auch zum Ansehen der Bundesrepublik
Deutschland beitragen kann. Abziehbar sind
auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Num-
mer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es
sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8
Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern
Vergünstigungen gewährt werden.“
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spenden zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben-
ordnung in den Vermögensstock einer Stiftung,
welche die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steu-
erpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zu-
wendung und in den folgenden neun Veranla-
gungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag
von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbe-
trägen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen wer-
den.“
c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative
(Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwen-
dungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in
diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger
handelnden natürlichen Personen sind nur in An-
spruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer
nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen
ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.“
6. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 7 wird folgender Halbsatz ange-
fügt:
„dies gilt entsprechend für Leibrenten und an-
dere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn
die Beiträge, die den Leistungen zugrunde lie-
gen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder

teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben
berücksichtigt wurden;“.
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Num-
mer 5; dies gilt auch für Leistungen auslän-
discher Zahlstellen, soweit die Leistungen
bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen
zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1
führen würden oder wenn die Beiträge, die
den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10
Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei
der Ermittlung der Sonderausgaben be-
rücksichtigt wurden.“
7. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 21b wird folgender Absatz 21c ein-
gefügt:
„(21c) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
S. 386) ist auf Antrag auch für Veranlagungszeit-
räume vor 2010 anzuwenden, soweit Steuerbe-
scheide noch nicht bestandskräftig sind.“
b) Absatz 24c Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Für die Anwendung des § 10a stehen den in der
inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherten nach § 10a Absatz 1 Satz 1
die Pflichtmitglieder in einem ausländischen ge-
setzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn
diese Pflichtmitgliedschaft
1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inlän-
dischen Alterssicherungssystem nach § 10a
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 vergleichbar ist
und
2. vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
Für die Anwendung des § 10a stehen den Steu-
erpflichtigen nach § 10a Absatz 1 Satz 4 die Per-
sonen gleich,
1. die aus einem ausländischen gesetzlichen
Alterssicherungssystem eine Leistung erhal-
ten, die den in § 10a Absatz 1 Satz 4 genann-
ten Leistungen vergleichbar ist,
2. die unmittelbar vor dem Bezug der entspre-
chenden Leistung einer der in § 10a Absatz 1
Satz 1 oder Satz 3 genannten begünstigten
Personengruppen angehörten und
3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet
haben.
Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in
den Sätzen 2 und 3 genannten Personengrup-
pen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen,
die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines
vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Ver-
trags geleistet wurden.“
c) Dem Absatz 24e werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 10b Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 1a Satz 1
und Absatz 4 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)
ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Ein-
kommensteuer noch nicht bestandskräftig fest-
gesetzt ist; bei Anwendung dieses Satzes gelten
jedoch die bisherigen für den jeweiligen Veranla-
gungszeitraum festgelegten Höchstabzugsgren-
zen des § 10b Absatz 1 und 1a unverändert fort.
§ 10b Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
S. 386) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden.
§ 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen
die Einkommensteuer noch nicht bestandskräf-
tig festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbei-
träge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet
werden.“
d) Nach Absatz 63 wird folgender Absatz 63a ein-
gefügt:
„(63a) § 79 Satz 1 gilt entsprechend für die in
Absatz 24c Satz 2 und 3 genannten Personen,
sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder
für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbe-
schränkt steuerpflichtig behandelt werden.“
e) Folgende Absätze 66 und 67 werden angefügt:
„(66) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht
eines Zulageberechtigten im Sinne des Absat-
zes 24c Satz 2 und 3 durch Aufgabe des inlän-
dischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-
halts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig be-
handelt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend;
§ 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am
31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind an-
zuwenden.
(67) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach
§ 95 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 93
und 94 Absatz 2 Satz 1 bis zum 9. September
2009 bestandskräftig festgesetzt oder ist die
Frist für den Festsetzungsantrag nach § 94 Ab-
satz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 90 Absatz 4
Satz 2 bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgelau-
fen, finden § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Ab-
satz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung weiter Anwendung. Handelt es sich
nicht um einen Fall des Satzes 1 ist § 95 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. April
2010 (BGBl. I S. 386) anzuwenden; bereits vor
dem 15. April 2010 erlassene Bescheide können
entsprechend aufgehoben oder geändert wer-
den. Wurde ein Stundungsbescheid nach § 95
Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung bekannt gegeben, ist § 95
Absatz 2 Satz 3 in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter an-
zuwenden.“
8. § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Zulageberechtigte
Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben
Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage).
Leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt (§ 26
Absatz 1) und haben sie ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Staat, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirt-

schaftsraum (EWR‑Abkommen) anwendbar ist, und
ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist
auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgever-
trag besteht.“
9. In § 85 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Vo-
raussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen“ durch
die Wörter „miteinander verheiratet sind, nicht dau-
ernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Staat haben, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen)
anwendbar ist“ ersetzt.
10. § 92a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Inland“
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) anwendbar
ist,“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 werden die Wörter
„die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllt
haben“ durch die Wörter „nicht dauernd getrennt
gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem Staat
hatten, auf den das Abkommen über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen)
anwendbar ist“ ersetzt.
11. In § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c werden die
Wörter „die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 er-
füllt haben“ durch die Wörter „nicht dauernd ge-
trennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Staat hatten, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen)
anwendbar ist“ ersetzt.
12. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 95
Sonderfälle der Rückzahlung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend,
wenn
1. sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-
halt des Zulageberechtigten außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Staaten befindet, auf die das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR‑Abkommen) anwendbar ist, oder wenn
der Zulageberechtigte ungeachtet eines
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
in einem dieser Staaten nach einem Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
mit einem dritten Staat als außerhalb des Ho-
heitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt und
2. entweder die Zulageberechtigung endet oder
die Auszahlungsphase des Altersvorsorgever-
trags begonnen hat.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zerti-
fizierungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Ab-
satz 2 Satz 5“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Ab-
satz 2 gestundet und
1. verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen
ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einen Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) anwend-
bar ist, oder
2. wird der ehemals Zulageberechtigte erneut
zulageberechtigt,
sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits
entstandenen Stundungszinsen von der zentra-
len Stelle zu erlassen.“
13. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 89
und 95 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen
(Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von ins-
gesamt
a) 20 Prozent des Einkommens oder
b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze
und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne
und Gehälter.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zu-
wendungen
a) an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat belegen ist, auf
den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-
dung findet, oder
b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 steuer-
befreite Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse oder
c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem

Staat belegen ist, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Ab-
kommen) Anwendung findet, und die nach § 5
Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 5 Ab-
satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz steuerbe-
freit wäre, wenn sie inländische Einkünfte er-
zielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger). Für
nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger
nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass
durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung
bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist
der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre-
chend der Richtlinie 77/799/EWG des Rates
vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steu-
ern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom
27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129)
geändert worden ist, einschließlich der in diesem
Zusammenhang anzuwendenden Durchführungs-
bestimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitrei-
bung ist die gegenseitige Unterstützung bei der
Beitreibung von Forderungen im Sinne oder ent-
sprechend der Richtlinie 2008/55/EG des Rates
vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unter-
stützung bei der Beitreibung von Forderungen in
Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern
und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom
10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zu-
sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-
stimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden
die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwen-
dungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buch-
stabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für die Ab-
ziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung,
dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden
oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsemp-
fängers neben der Verwirklichung der steuerbe-
günstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bun-
desrepublik Deutschland beitragen kann. Abzieh-
bar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaf-
ten, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2
Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit
es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8
Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern
Vergünstigungen gewährt werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil an-
gefügt:
„diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten
Betrags anzusetzen.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vor-
rangig der Zuwendungsempfänger in An-
spruch zu nehmen; die natürlichen Personen,
die in diesen Fällen für den Zuwendungsemp-
fänger handeln, sind nur in Anspruch zu neh-
men, wenn die entgangene Steuer nicht nach
§ 47 der Abgabenordnung erloschen ist und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zu-
wendungsempfänger nicht erfolgreich sind;
§ 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteu-
ergesetzes gilt entsprechend.“
2. Dem § 34 Absatz 8a werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3
Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist; dabei sind die
für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bisher fest-
gelegten Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßge-
bend. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3
Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist auf Zuwendun-
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
geleistet werden. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in
der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April
2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen die Körperschaftsteuer noch nicht be-
standskräftig festgesetzt ist und in denen die Mit-
gliedsbeiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleis-
tet werden.“
Artikel 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleis-
teten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbei-
träge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um
die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöh-
ten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Pro-
mille der Summe der gesamten Umsätze und der
im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Ge-
hälter. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass
diese Zuwendungen
a) an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat belegen ist, auf
den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-
dung findet, oder
b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Kör-
perschaftsteuergesetzes steuerbefreite Kör-
perschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse oder
c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-

staat der Europäischen Union oder in einem
Staat belegen ist, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR‑Abkommen) Anwendung findet, und die
nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-
schaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5
Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Kör-
perschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre,
wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger). Für
nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger
nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass
durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung
bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist
der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre-
chend der Richtlinie 77/799/EWG des Rates
vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steu-
ern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom
27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129)
geändert worden ist, einschließlich der in diesem
Zusammenhang anzuwendenden Durchführungs-
bestimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitrei-
bung ist die gegenseitige Unterstützung bei der
Beitreibung von Forderungen im Sinne oder ent-
sprechend der Richtlinie 2008/55/EG des Rates
vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unter-
stützung bei der Beitreibung von Forderungen in
Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern
und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom
10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zu-
sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-
stimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden
die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwen-
dungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buch-
stabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine
Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natür-
liche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die
Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben
der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwe-
cke auch zum Ansehen der Bundesrepublik
Deutschland beitragen kann. In die Kürzung nach
Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körper-
schaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur ge-
mäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenord-
nung fördern, soweit es sich nicht um Mitglieds-
beiträge nach Satz 11 Nummer 2 handelt, auch
wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt
werden.“
b) Der neue Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Einzelunternehmen und Personengesellschaften
können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1
eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in
den Vermögensstock einer Stiftung, die die Vo-
raussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleiste-
ten Spenden in diesem und in den folgenden
neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag
von 1 Million Euro vornehmen.“
c) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
d) Im neuen Satz 11 werden die Wörter „Sätzen 1
bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 10“ ersetzt.
e) Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorran-
gig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu
nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen
Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln,
sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die ent-
gangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenord-
nung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnah-
men gegen den Zuwendungsempfänger nicht er-
folgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkom-
mensteuergesetzes gilt entsprechend.“
2. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt
gefasst:
„f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von
Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte
Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanz-
dienstleistungsinstituten, soweit sie Finanz-
dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen täti-
gen. Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1
ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungs-
instituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanz-
dienstleistungen entfallen,“.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8b werden folgende Sätze angefügt:
„§ 9 Nummer 5 Satz 1 bis 5, Satz 8 bis 10 und
Satz 14 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen
Fällen anzuwenden, in denen der Steuermessbe-
trag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist;
dabei sind die für den jeweiligen Erhebungszeit-
raum bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen
weiterhin maßgebend. § 9 Nummer 5 Satz 6 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals im Er-
hebungszeitraum 2010 anzuwenden. § 9 Num-
mer 5 Satz 7 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in
allen Fällen anzuwenden, in denen der Steuer-
messbetrag noch nicht bestandskräftig festge-
setzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach
dem 31. Dezember 2006 geleistet werden.“
b) Absatz 10a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 35c Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April
2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhe-
bungszeitraum 2011 anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon
durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“
angefügt.
bb) Am Ende der Nummer 3 werden das Komma
und das nachfolgende Wort „oder“ durch ei-
nen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im
Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengeset-
zes, die mit Ausnahme der Unternehmen im
Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 17 des Kredit-
wesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des
§ 2 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes unterlie-
gen, unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgel-
ten für Schulden und ihnen gleichgestellten Be-
trägen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Ge-
setzes, soweit die Entgelte und die ihnen gleich-
gestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienst-
leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
des Gesetzes über das Kreditwesen entfallen.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze
des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens
50 Prozent auf Finanzdienstleistungen entfallen.“
2. In § 36 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„§ 19 Absatz 3 und 4 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008
anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010
(BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeit-
raum 2011 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anbieter hat einen ihm bekannt geworde-
nen Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommen-
steuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen.
Wenn dem Anbieter ausschließlich eine Anschrift
des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union und der Staaten, auf die
das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum (EWR‑Abkommen) anwendbar ist, bekannt ist,
teilt er dies der zentralen Stelle mit.“
2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulagebe-
rechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen,
wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen
werden.“
Artikel 6
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3d Satz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 4 Satz 1
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 18a Absatz 7 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
2. § 4 Nummer 11b wird wie folgt gefasst:
„11b. Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Ab-
satz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
15. Dezember 1997 über gemeinsame Vor-
schriften für die Entwicklung des Binnen-
marktes der Postdienste der Gemeinschaft
und die Verbesserung der Dienstequalität
(ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom
30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richt-
linie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008,
S. 3) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt
voraus, dass der Unternehmer sich entspre-
chend einer Bescheinigung des Bundeszen-
tralamtes für Steuern gegenüber dieser Be-
hörde verpflichtet hat, flächendeckend im ge-
samten Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land die Gesamtheit der Universaldienstleis-
tungen oder einen Teilbereich dieser Leistun-
gen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbe-
freiung gilt nicht für Leistungen, die der Un-
ternehmer erbringt
a) auf Grund individuell ausgehandelter Ver-
einbarungen oder
b) auf Grund allgemeiner Geschäftsbedin-
gungen zu abweichenden Qualitätsbedin-
gungen oder zu günstigeren Preisen als
den nach den allgemein für jedermann zu-
gänglichen Tarifen oder als den nach § 19
des Postgesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch
Artikel 272 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
genehmigten Entgelten;“.
3. § 13b wird wie folgt gefasst:
„§ 13b
Leistungsempfänger als Steuerschuldner
(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuer-
pflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Ge-
meinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ent-
steht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeit-

raums, in dem die Leistungen ausgeführt worden
sind.
(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze ent-
steht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung,
spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung
der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fal-
lende sonstige Leistungen eines im Ausland an-
sässigen Unternehmers;
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegen-
stände durch den Sicherungsgeber an den Si-
cherungsnehmer außerhalb des Insolvenzver-
fahrens;
3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer-
gesetz fallen;
4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die
der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken die-
nen, mit Ausnahme von Planungs- und Über-
wachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unbe-
rührt;
5. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im
Ausland ansässigen Unternehmers unter den
Bedingungen des § 3g;
6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Ab-
satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli
2009 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist,
Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3
Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktio-
nen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes.
(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Num-
mer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen,
die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf
eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich
erbracht werden.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3
entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3
sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt
oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die
Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden
ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Vor-
anmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das
Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
(5) In den in Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 ge-
nannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine ju-
ristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5
und 6 genannten Fällen schuldet der Leistungs-
empfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist.
In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten
Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer,
wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung
für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen
wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem
Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer
nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung,
wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Un-
ternehmers besteht
1. in einer Personenbeförderung, die der Beförde-
rungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unter-
legen hat,
2. in einer Personenbeförderung, die mit einem Taxi
durchgeführt worden ist,
3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeför-
derung im Luftverkehr,
4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für
Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland
oder
5. in einer sonstigen Leistung einer Durchführungs-
gesellschaft an im Ausland ansässige Unterneh-
mer, soweit diese Leistung im Zusammenhang
mit der Veranstaltung von Messen und Ausstel-
lungen im Inland steht.
(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Un-
ternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel
Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 be-
zeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz,
seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte
hat; ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässi-
ger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den
Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft, die nach dem Gemein-
schaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gel-
ten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschäftslei-
tung oder eine Betriebsstätte hat. Hat der Unter-
nehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er
einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Num-
mer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses
Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemein-
schaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von
der Betriebsstätte ausgeführt wird. Maßgebend ist
der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Vo-
raussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsemp-
fänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Un-
ternehmer durch eine Bescheinigung des nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteue-
rung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts
nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne
des Satzes 1 ist.
(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19
und 24 nicht anzuwenden.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzun-
gen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
in den Fällen, in denen ein anderer als der Leis-
tungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1
Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfän-
gers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.“
4. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 13b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 13b Absatz 1 und 5 Satz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 13b
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1
und 2“ und die Angabe „§ 13b Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.
5. In § 14b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird die An-
gabe „§ 13b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Ab-
satz 5“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b
Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen aus-
geführt worden sind.“
b) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 13b Abs. 2“
durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§ 13b
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ er-
setzt.
b) In Absatz 12 Satz 1 werden der Klammerzusatz
„(§ 13b Abs. 4)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 13b Absatz 7)“ und die Wörter „§ 13b Abs. 2
Satz 1 oder Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Ab-
satz 5 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.
8. § 18a wird wie folgt gefasst:
„§ 18a
Zusammenfassende Meldung
(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis
zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats
(Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche
Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des
§ 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentral-
amt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende
Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über-
mitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1
Nummer 1, 2 und 4 zu machen hat. Soweit die
Summe der Bemessungsgrundlagen für innerge-
meinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferun-
gen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das
laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier
vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr
als 50 000 Euro beträgt, kann die Zusammenfas-
sende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des
Kalendervierteljahres übermittelt werden. Über-
steigt die Summe der Bemessungsgrundlage für in-
nergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lie-
ferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe
eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der
Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Ka-
lendermonats, in dem dieser Betrag überschritten
wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen
Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Ka-
lendermonate dieses Kalendervierteljahres zu über-
mitteln. Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 ent-
haltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies ge-
genüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzu-
zeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember
2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Betrages von 50 000 Euro
der Betrag von 100 000 Euro tritt.
(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis
zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljah-
res (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemein-
schaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen
im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfän-
ger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem
Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfas-
sende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maß-
gabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu
übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7
Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Un-
ternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen
Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung
verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von
Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für
den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu ma-
chen.
(3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die
Zusammenfassende Meldung entsprechend Ab-
satz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalender-
monats übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vor-
gesehenen Angaben in die Meldung für den jewei-
ligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unter-
nehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in An-
spruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentral-
amt für Steuern anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unterneh-
mer, die § 19 Absatz 1 anwenden.
(5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermei-
dung unbilliger Härten auf eine elektronische Über-
mittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unter-
nehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben. § 150 Absatz 8 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend. Soweit das
Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elek-
tronische Übermittlung der Voranmeldung verzich-
tet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende
Meldung. Für die Anwendung dieser Vorschrift gel-
ten auch nichtselbständige juristische Personen im
Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer.
Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bun-
deszentralamt für Steuern die erforderlichen Anga-
ben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach
den Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammen-
fassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Anga-
ben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der
Zusammenfassenden Meldung verwendet werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den
Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zu-
sammenfassenden Meldungen, soweit diese für
steuerliche Kontrollen benötigt werden.
(6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung
im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne
des § 6a Absatz 1 mit Ausnahme der Lieferun-
gen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Um-
satzsteuer-Identifikationsnummer;
2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne
des § 6a Absatz 2.

(7) Die Zusammenfassende Meldung muss fol-
gende Angaben enthalten:
1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im
Sinne des Absatzes 6 Nummer 1:
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer je-
des Erwerbers, die ihm in einem anderen Mit-
gliedstaat erteilt worden ist und unter der die
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an
ihn ausgeführt worden sind, und
b) für jeden Erwerber die Summe der Bemes-
sungsgrundlagen der an ihn ausgeführten in-
nergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im
Sinne des Absatzes 6 Nummer 2:
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die
er Gegenstände verbracht hat, und
b) die darauf entfallende Summe der Bemes-
sungsgrundlagen;
3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte
steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne
des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die
Steuer dort schuldet:
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer je-
des Leistungsempfängers, die ihm in einem
anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und
unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leis-
tungen an ihn erbracht wurden,
b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der
Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrach-
ten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen
und
c) einen Hinweis auf das Vorliegen einer im üb-
rigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten
steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne
des § 3a Absatz 2, für die der in einem ande-
ren Mitgliedstaat ansässige Leistungsemp-
fänger die Steuer dort schuldet;
4. für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2:
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ei-
nes jeden letzten Abnehmers, die diesem in
dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem
die Versendung oder Beförderung beendet
worden ist,
b) für jeden letzten Abnehmer die Summe der
Bemessungsgrundlagen der an ihn ausge-
führten Lieferungen und
c) einen Hinweis auf das Vorliegen eines inner-
gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.
§ 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwen-
den.
(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in
dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche
Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch
für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausfüh-
rung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung
folgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 7
Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den Meldezeitraum
zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschafts-
gebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne
des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die
Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach
§ 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind.
(9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der
Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und
Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Ab-
satz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Mel-
dung abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis
zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres ab-
geben, in dem er innergemeinschaftliche Waren-
lieferungen ausgeführt hat oder im übrigen Gemein-
schaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen
im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgeführt hat, für die
der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leis-
tungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn
1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen
Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr
200 000 Euro nicht überstiegen hat und im lau-
fenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über-
steigen wird,
2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Wa-
renlieferungen oder im übrigen Gemeinschafts-
gebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistun-
gen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leis-
tungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vo-
rangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro nicht
überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich nicht übersteigen wird und
3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Wa-
renlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahr-
zeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifi-
kationsnummer handelt.
Absatz 8 gilt entsprechend.
(10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass
eine von ihm abgegebene Zusammenfassende
Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er
verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende
Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.
(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind
ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-
schriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152
Absatz 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1 Pro-
zent der Summe aller nach Absatz 7 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b
und Nummer 3 Buchstabe b zu meldenden Bemes-
sungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Wa-
renlieferungen im Sinne des Absatzes 6 und im üb-
rigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuer-
pflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a
Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet, nicht übersteigen und höchstens
2 500 Euro betragen darf.
(12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der
Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden
Meldung kann das Bundesministerium der Finan-
zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfas-
sende Meldung auf maschinell verwertbaren Daten-

trägern oder durch Datenfernübertragung übermit-
telt werden kann. Dabei können insbesondere ge-
regelt werden:
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des
Verfahrens;
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten;
3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten;
5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhe-
bung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten;
6. der Umfang und die Form der für dieses Verfah-
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
ten des Unternehmers.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-
ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-
fentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.“
9. § 18b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Leistungen“ die Wörter „im Sinne des § 3a Ab-
satz 2“ eingefügt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Angaben für einen in Satz 1 Nummer 1 ge-
nannten Umsatz sind in dem Voranmeldungs-
zeitraum zu machen, in dem die Rechnung für
diesen Umsatz ausgestellt wird, spätestens je-
doch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem
der auf die Ausführung dieses Umsatzes fol-
gende Monat endet. Die Angaben für Umsätze
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in
dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem
diese Umsätze ausgeführt worden sind.“
10. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „§ 13b
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1
bis 5“ ersetzt.
12. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt.
13. § 26a Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung
mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9
eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine Zu-
sammenfassende Meldung nicht oder nicht
rechtzeitig berichtigt,“.
14. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 4
Satz 2“ ersetzt.
15. § 27a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch
juristischen Personen, die nicht Unternehmer
sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unter-
nehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifika-
tionsnummer, wenn sie diese für innergemein-
schaftliche Erwerbe benötigen.“
b) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „nach
den Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach
den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
In § 30a Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13b Abs. 2
des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des
Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Umsatzsteuererstattungsverordnung
In § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Umsatzsteuererstat-
tungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 30 des Gesetzes vom 22. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 13b Abs. 2 des Umsatzsteuerge-
setzes“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des Umsatz-
steuergesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Am Ende des § 5 Absatz 1 Nummer 36 des Finanz-
verwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August
2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 37 angefügt:
„37. Ausstellung der Bescheinigung an Unternehmer
über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes.“
Artikel 10
Änderung des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Nummer 9a werden die Wörter „frei-
willige Leistungen“ durch die Wörter „einen Vorteil
im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteu-
ergesetzes“ ersetzt.
2. In § 90l Absatz 1 werden die Wörter „freiwillige Leis-
tungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a
des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter

„einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Ein-
kommensteuergesetzes“ ersetzt.
3. In § 90m Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39
Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes“
durch die Wörter „einen Vorteil im Sinne des § 3
Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
4. In § 90r Satz 1 werden die Wörter „freiwillige Leis-
tungen“ durch die Wörter „einen Vorteil“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Funktion einschließlich der dazugehöri-
gen Chancen und Risiken und der mit übertragenen
oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen
Vorteile verlagert (Funktionsverlagerung) und ist auf
die verlagerte Funktion Satz 5 anzuwenden, weil für
das Transferpaket als Ganzes keine zumindest ein-
geschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte vor-
liegen, hat der Steuerpflichtige den Einigungsbe-
reich auf der Grundlage des Transferpakets unter
Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater
Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen. In den Fäl-
len des Satzes 9 ist die Bestimmung von Einzelver-
rechnungspreisen für alle betroffenen Wirtschaftsgü-
ter und Dienstleistungen nach Vornahme sachge-
rechter Anpassungen anzuerkennen, wenn der Steu-
erpflichtige glaubhaft macht, dass keine wesentli-
chen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile
Gegenstand der Funktionsverlagerung waren, oder
dass die Summe der angesetzten Einzelverrech-
nungspreise, gemessen an der Bewertung des
Transferpakets als Ganzes, dem Fremdvergleichs-
grundsatz entspricht; macht der Steuerpflichtige
glaubhaft, dass zumindest ein wesentliches immate-
rielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsver-
lagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Ein-
zelverrechnungspreise für die Bestandteile des
Transferpakets anzuerkennen.“
2. § 21 Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
„(16) § 1 Absatz 1, 3 Satz 1 bis 8 und Satz 11
bis 13 und Absatz 4 in der Fassung des Artikels 7
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
und § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 in der Fassung des
Artikels 11 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
S. 386) sind erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2008 anzuwenden.“
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 10 treten mit Wir-
kung vom 2. April 2009 in Kraft.
(3) Artikel 6 Nummer 15 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2010 in Kraft.
(4) Artikel 6 Nummer 1 bis 14 sowie die Artikel 7
und 8 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 8. April 2010
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 386. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5efc9a0a9ccba5b2….