§ 288 Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 07.08.1962 – 1 BvL 16/60 · Feldmühle-UrteilZitiert von 12
- BFH, 24.01.2024 – I R 54/20(§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für die phG einer KGaA)Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 28.07.2004 – 20 U 5/04Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/288#abs-1 (1) Entfällt auf einen persönlich haftenden Gesellschafter ein Verlust, der seinen Kapitalanteil übersteigt, so darf er keinen Gewinn auf seinen Kapitalanteil entnehmen. Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entnehmen, solange die Summe aus Bilanzverlust, Einzahlungsverpflichtungen, Verlustanteilen persönlich haftender Gesellschafter und Forderungen aus Krediten an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige die Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Gewinnrücklagen sowie Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/288#abs-2 (2) Solange die Voraussetzung von Absatz 1 Satz 2 vorliegt, darf die Gesellschaft keinen unter § 286 Abs. 2 Satz 4 fallenden Kredit gewähren. Ein trotzdem gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/288#abs-3 (3) Ansprüche persönlich haftender Gesellschafter auf nicht vom Gewinn abhängige Tätigkeitsvergütungen werden durch diese Vorschriften nicht berührt. Für eine Herabsetzung solcher Vergütungen gilt § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sinngemäß.