§ 288 Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/288#abs-1 (1) Entfällt auf einen persönlich haftenden Gesellschafter ein Verlust, der seinen Kapitalanteil übersteigt, so darf er keinen Gewinn auf seinen Kapitalanteil entnehmen. Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entnehmen, solange die Summe aus Bilanzverlust, Einzahlungsverpflichtungen, Verlustanteilen persönlich haftender Gesellschafter und Forderungen aus Krediten an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige die Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Gewinnrücklagen sowie Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/288#abs-2 (2) Solange die Voraussetzung von Absatz 1 Satz 2 vorliegt, darf die Gesellschaft keinen unter § 286 Abs. 2 Satz 4 fallenden Kredit gewähren. Ein trotzdem gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/288#abs-3 (3) Ansprüche persönlich haftender Gesellschafter auf nicht vom Gewinn abhängige Tätigkeitsvergütungen werden durch diese Vorschriften nicht berührt. Für eine Herabsetzung solcher Vergütungen gilt § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sinngemäß.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 288 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Köln, 04.05.2022 – 12 K 1274/18Zitiert von 1
- BVerfG, 07.08.1962 – 1 BvL 16/60 · Feldmühle-UrteilZitiert von 12
- BFH, 24.01.2024 – I R 54/20(§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für die phG einer KGaA)Zitiert von 2
- BFH, 21.06.1989 – X R 14/88Zitiert von 33
- OLG Stuttgart, 28.07.2004 – 20 U 5/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 288 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2009 I S. 2509
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 288 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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