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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 774
BGBl. 2009 I S. 774 · 12.871 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
Vom 20. April 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5, Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und
Absatz 5“ ersetzt.
b) In Nummer 16 erster Halbsatz wird die Angabe
„§ 9 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflich-
tigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
und für Familienheimfahrten, soweit in den
folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt
ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 Satz 1
bis 6 und Absatz 2 entsprechend anzuwen-
den. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs
dürfen die Aufwendungen in Höhe des positi-
ven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Pro-
zent des inländischen Listenpreises im Sinne
des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraft-
fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je
Kalendermonat für jeden Entfernungskilo-
meter und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag
sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten
in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags
zwischen 0,002 Prozent des inländischen Lis-
tenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Num-
mer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer
und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 5 Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden
Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt
der Steuerpflichtige die private Nutzung des
Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des
mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen
Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte und
für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten
entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;“.
b) Absatz 5a wird aufgehoben.
3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 5“ durch die An-
gabe „Satz 4“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz wird die An-
gabe „wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2“ durch
die Angabe „von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
Wege zwischen Wohnung und regelmäßi-
ger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser
Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag,
an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige
Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungs-
pauschale für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und regel-
mäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro an-
zusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro
im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als
4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der
Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur
Nutzung überlassenen Kraftwagen be-
nutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht
für Flugstrecken und Strecken mit steuer-
freier Sammelbeförderung nach § 3 Num-
mer 32. Für die Bestimmung der Entfer-
nung ist die kürzeste Straßenverbindung
zwischen Wohnung und regelmäßiger Ar-
beitsstätte maßgebend; eine andere als
die kürzeste Straßenverbindung kann zu-
grunde gelegt werden, wenn diese offen-
sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom
Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Ab-
satz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten
zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2
abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber
selbst der Verkehrsträger, ist der Preis an-
zusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an
den Verkehrsträger zu entrichten hätte.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnun-
gen, so sind die Wege von einer Woh-
nung, die nicht der regelmäßigen Arbeits-
stätte am nächsten liegt, nur zu berück-
sichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Arbeitnehmers bil-
det und nicht nur gelegentlich aufgesucht
wird;“.
bb) In Nummer 5 werden vor dem die Nummer
abschließenden Semikolon folgende Sätze
eingefügt:
„Aufwendungen für die Wege vom Beschäfti-
gungsort zum Ort des eigenen Hausstands
und zurück (Familienheimfahrten) können je-

weils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-
lich abgezogen werden. Zur Abgeltung der
Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist
eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für
jeden vollen Kilometer der Entfernung zwi-
schen dem Ort des eigenen Hausstands und
dem Beschäftigungsort anzusetzen. Num-
mer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen-
den. Aufwendungen für Familienheimfahrten
mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen
einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug
werden nicht berücksichtigt;“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Durch die Entfernungspauschalen sind
sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch
die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten
veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt wer-
den, soweit sie den als Entfernungspauschale ab-
ziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte Men-
schen,
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70
beträgt,
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70,
aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb-
lich beeinträchtigt sind,
können an Stelle der Entfernungspauschalen die
tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi-
schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
und für die Familienheimfahrten ansetzen. Die
Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind
durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3
Nr. 5 und Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2“ ersetzt.
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 werden die Wör-
ter „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und
Absatz 2“ ersetzt.
7. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 wie Wer-
bungskosten“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungs-
kosten“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 abzieh-
baren Beträge“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Wer-
bungskosten“ ersetzt.
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Nummer 13 und 16 in der Fassung des Ge-
setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst-
mals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzu-
wenden.“
b) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung
des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774)
ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007
anzuwenden.“
c) Nach Absatz 23b wird folgender Absatz 23c ein-
gefügt:
„(23c) § 8 Absatz 2 in der Fassung des Geset-
zes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst-
mals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzu-
wenden.“
d) Der bisherige Absatz 23c wird Absatz 23d und
wie folgt gefasst:
„(23d) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5
und Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 9 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-
gungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen,
in denen die Einkommensteuer noch nicht formell
bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendun-
gen für eine beruflich veranlasste doppelte Haus-
haltsführung vorläufig festgesetzt ist. § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für die im Veran-
lagungszeitraum 2008 angeschafften oder her-
gestellten Wirtschaftsgüter anzuwenden. Für die
Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz 7
bis 9 entsprechend.“
e) Die bisherigen Absätze 23d und 23e werden auf-
gehoben.
f) Die bisherigen Absätze 23f und 23g werden die
neuen Absätze 23e und 23f.
g) Absatz 24a wird wie folgt gefasst:
„(24a) § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 in der
Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-
raum 2007 anzuwenden.“
h) Nach Absatz 52 wird folgender Absatz 52a einge-
fügt:
„(52a) § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
S. 774) ist erstmals anzuwenden auf den laufen-
den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-
zember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
dem 31. Dezember 2006 zufließen.“
i) Die bisherigen Absätze 52a und 52b werden die
neuen Absätze 52b und 52c.
Artikel 2
Änderung
des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 1 und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 1 und 4“ ersetzt.

2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) gilt
erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeit-
raum 2007 geleistet werden.“
Artikel 3
Änderung
der Abgabenordnung
In § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Nummer 4 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 774. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fedbc57c471ff3a6….