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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 774

BGBl. 2009 I S. 774 · 12.871 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 774
                                      Gesetz
        zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
                                               Vom 20. April 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Änderung
           des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;

2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 13 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
     Satz 3 Nr. 5, Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5“ durch
     die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und
     Absatz 5“ ersetzt.

  b) In Nummer 16 erster Halbsatz wird die Angabe
     „§ 9 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1
     Satz 3 Nummer 4“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflich-
          tigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
          und für Familienheimfahrten, soweit in den
          folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt
          ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist
          § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 Satz 1
          bis 6 und Absatz 2 entsprechend anzuwen-
          den. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs
          dürfen die Aufwendungen in Höhe des positi-
          ven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Pro-
          zent des inländischen Listenpreises im Sinne
          des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraft-
          fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je
          Kalendermonat für jeden Entfernungskilo-
          meter und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3
          Nummer 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag
          sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten
          in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags
          zwischen 0,002 Prozent des inländischen Lis-
          tenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Num-
          mer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer
          und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
          mer 5 Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden
          Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt
          der Steuerpflichtige die private Nutzung des
          Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4
          Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des
          mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen
          Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten
          zwischen Wohnung und Betriebsstätte und
          für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten
          entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;“.

  b) Absatz 5a wird aufgehoben.

3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 3 wird aufgehoben.

  b) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 5“ durch die An-
     gabe „Satz 4“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz wird die An-
   gabe „wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2“ durch
   die Angabe „von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1
   Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
             Wege zwischen Wohnung und regelmäßi-
             ger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser
             Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag,
             an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige
             Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungs-
             pauschale für jeden vollen Kilometer der
             Entfernung zwischen Wohnung und regel-
             mäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro an-
             zusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro
             im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als
             4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der

             Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur
             Nutzung überlassenen Kraftwagen be-
             nutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht
             für Flugstrecken und Strecken mit steuer-
             freier Sammelbeförderung nach § 3 Num-
             mer 32. Für die Bestimmung der Entfer-
             nung ist die kürzeste Straßenverbindung
             zwischen Wohnung und regelmäßiger Ar-
             beitsstätte maßgebend; eine andere als
             die kürzeste Straßenverbindung kann zu-
             grunde gelegt werden, wenn diese offen-
             sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom
             Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege
             zwischen Wohnung und regelmäßiger
             Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Ab-
             satz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten
             zwischen Wohnung und regelmäßiger
             Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2
             abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber
             selbst der Verkehrsträger, ist der Preis an-
             zusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an
             den Verkehrsträger zu entrichten hätte.
             Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnun-
             gen, so sind die Wege von einer Woh-
             nung, die nicht der regelmäßigen Arbeits-
             stätte am nächsten liegt, nur zu berück-
             sichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der
             Lebensinteressen des Arbeitnehmers bil-
             det und nicht nur gelegentlich aufgesucht
             wird;“.

     bb) In Nummer 5 werden vor dem die Nummer
         abschließenden Semikolon folgende Sätze
         eingefügt:

         „Aufwendungen für die Wege vom Beschäfti-
         gungsort zum Ort des eigenen Hausstands
         und zurück (Familienheimfahrten) können je-
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         weils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-
         lich abgezogen werden. Zur Abgeltung der
         Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist
         eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für
         jeden vollen Kilometer der Entfernung zwi-
         schen dem Ort des eigenen Hausstands und
         dem Beschäftigungsort anzusetzen. Num-
         mer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen-
         den. Aufwendungen für Familienheimfahrten
         mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen
         einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug
         werden nicht berücksichtigt;“.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Durch die Entfernungspauschalen sind

     sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch

     die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger

     Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten

     veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung

     öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt wer-

     den, soweit sie den als Entfernungspauschale ab-

     ziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte Men-

     schen,

     1. deren Grad der Behinderung mindestens 70
        beträgt,
     2. deren Grad der Behinderung weniger als 70,
        aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer
        Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb-
        lich beeinträchtigt sind,

     können an Stelle der Entfernungspauschalen die
     tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi-
     schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
     und für die Familienheimfahrten ansetzen. Die
     Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind
     durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.“

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3
     Nr. 5 und Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1
     Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2“ ersetzt.

6. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 werden die Wör-
   ter „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2“ durch die
   Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und
   Absatz 2“ ersetzt.
7. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 wie Wer-

     bungskosten“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1

     Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungs-

     kosten“ ersetzt.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 abzieh-
     baren Beträge“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1

     Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Wer-

     bungskosten“ ersetzt.
8. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
     „§ 3 Nummer 13 und 16 in der Fassung des Ge-
     setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst-
     mals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzu-
     wenden.“
  b) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung
     des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774)
     ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007
     anzuwenden.“

  c) Nach Absatz 23b wird folgender Absatz 23c ein-
     gefügt:
       „(23c) § 8 Absatz 2 in der Fassung des Geset-
     zes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst-
     mals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzu-
     wenden.“

  d) Der bisherige Absatz 23c wird Absatz 23d und
     wie folgt gefasst:
        „(23d) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5
     und Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
     20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem
     Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 9 Ab-
     satz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Ar-

     tikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003

     (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-

     gungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen,

     in denen die Einkommensteuer noch nicht formell

     bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendun-

     gen für eine beruflich veranlasste doppelte Haus-

     haltsführung vorläufig festgesetzt ist. § 9 Absatz 1

     Satz 3 Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des

     Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
     (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für die im Veran-
     lagungszeitraum 2008 angeschafften oder her-
     gestellten Wirtschaftsgüter anzuwenden. Für die
     Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fas-
     sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-
     ber 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz 7
     bis 9 entsprechend.“

  e) Die bisherigen Absätze 23d und 23e werden auf-
     gehoben.
  f) Die bisherigen Absätze 23f und 23g werden die
     neuen Absätze 23e und 23f.

  g) Absatz 24a wird wie folgt gefasst:

        „(24a) § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 in der
     Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
     S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-
     raum 2007 anzuwenden.“

  h) Nach Absatz 52 wird folgender Absatz 52a einge-
     fügt:
        „(52a) § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fas-
     sung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I

     S. 774) ist erstmals anzuwenden auf den laufen-

     den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-

     zember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum

     gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
     dem 31. Dezember 2006 zufließen.“

  i) Die bisherigen Absätze 52a und 52b werden die

     neuen Absätze 52b und 52c.

                       Artikel 2
                    Änderung
          des Körperschaftsteuergesetzes
   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
   Nr. 4 Satz 1 und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
   Nummer 4 Satz 1 und 4“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 776
2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:
  „§ 9 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2
  des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) gilt
  erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeit-
  raum 2007 geleistet werden.“

                       Artikel 3

                     Änderung
                der Abgabenordnung

  In § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti-

kel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Nummer 4 Satz 4“ ersetzt.

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 20. April 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 774. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fedbc57c471ff3a6….