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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2332

BGBl. 2007 I S. 2332 · 25.514 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2332
                                         Gesetz
                zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
                                                Vom 10. Oktober 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
                      Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2    Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
             ordnung
Artikel 3    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4    Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 5    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-

             ordnung
Artikel 7    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 8    Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
             steuergesetzes
Artikel 8a   Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007

Artikel 9    Inkrafttreten

                         Artikel 1
                     Änderung des
               Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie
   folgt gefasst:

   „§ 51 Ermächtigungen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „1 848
      Euro“ durch die Angabe „2 100 Euro“ ersetzt.
   b) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a ein-
      gefügt:

       „26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkei-

             ten im Dienst oder Auftrag einer inländi-
             schen juristischen Person des öffentlichen
             Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9
             des Körperschaftsteuergesetzes fallenden
             Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
             mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52
             bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe
             von insgesamt 500 Euro im Jahr. Die Steu-
             erbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für
             die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz
             oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach
             § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Über-
             schreiten die Einnahmen für die in Satz 1
             bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien
             Betrag, dürfen die mit den nebenberufli-
             chen Tätigkeiten in unmittelbarem wirt-
             schaftlichen Zusammenhang stehenden
             Ausgaben abweichend von § 3c nur inso-
             weit als Betriebsausgaben oder Werbungs-
             kosten abgezogen werden, als sie den Be-
             trag der steuerfreien Einnahmen überstei-
             gen;“.

3. § 10b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbei-

     träge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
     im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung

     an eine inländische juristische Person des öffent-
     lichen Rechts oder an eine inländische öffentliche
     Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
     des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite

     Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
     gensmasse können insgesamt bis zu
     1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
        oder

     2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze

        und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne
        und Gehälter
     als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht
     abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaf-
     ten, die
     1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenord-
        nung),
     2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
        Freizeitgestaltung dienen,

     3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52
        Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder

     4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der
        Abgabenordnung
     fördern. Abziehbare Zuwendungen, die die
     Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder
     im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht
     berücksichtigt werden können, sind im Rahmen
     der Höchstbeträge in den folgenden Veranla-
     gungszeiträumen als Sonderausgaben abzuzie-

     hen. § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“

  b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
        „(1a) Spenden in den Vermögensstock einer
     Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach
     § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
     steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts kön-
     nen auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranla-
     gungszeitraum der Zuwendung und in den fol-
     genden neun Veranlagungszeiträumen bis zu ei-
     nem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich
     zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 ab-
     gezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag
     nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehn-
     jahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb
     dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genom-
     men werden. § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift
     gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern
     mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
     Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zu-
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     wendung einem Betriebsvermögen entnommen
     worden, so darf bei der Ermittlung der Zuwen-

     dungshöhe der bei der Entnahme angesetzte

     Wert nicht überschritten werden. In allen übrigen
     Fällen bestimmt sich die Höhe der Zuwendung
     nach dem gemeinen Wert des zugewendeten
     Wirtschaftsguts. Aufwendungen zugunsten einer
     Körperschaft, die zum Empfang steuerlich ab-
     ziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können
     nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf
     die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag
     oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung
     verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht un-
     ter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wor-
     den sein.“
  d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „40“ durch die
     Zahl „30“ ersetzt.

4. § 51 wird wie folgt geändert:
  a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-
     fasst:

                           „§ 51

                     Ermächtigungen“.
  b) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

     „c) über den Nachweis von Zuwendungen im
         Sinne des § 10b;“.

5. Dem § 52 Abs. 24b werden folgende Sätze angefügt:
  „§ 10b Abs. 1 und 1a in der Fassung des Artikels 1
  des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I
  S. 2332) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die
  nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden.
  Für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum
  2007 geleistet werden, gilt auf Antrag des Steuer-
  pflichtigen § 10b Abs. 1 in der am 26. Juli 2000 gel-
  tenden Fassung.“

                       Artikel 2

                Änderung der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000

(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird

wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die jeweiligen Anga-
   ben zu den §§ 48 und 49 wie folgt zusammenge-
   fasst:
  „§§ 48 und 49 (weggefallen)“.

2. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zur Linderung
     der Not“ durch die Wörter „zur Hilfe“ ersetzt.

  b) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „100 Euro“ durch
     die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
  c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b hat der

     Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungs-

     empfänger hergestellten Beleg vorzulegen.“

3. Die §§ 48 und 49 und die Anlage 1 (zu § 48 Abs. 2)
   werden aufgehoben.

                       Artikel 3

                  Änderung des

            Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt
geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Zuwendungen
         (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förde-
         rung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
         der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine
         inländische juristische Person des öffentli-
         chen Rechts oder an eine inländische öffent-
         liche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1
         Nr. 9 steuerbefreite Körperschaft, Personen-
         vereinigung oder Vermögensmasse insge-
         samt bis zu

         1. 20 Prozent des Einkommens oder

         2. 4 Promille der Summe der gesamten Um-
            sätze und der im Kalenderjahr aufgewen-
            deten Löhne und Gehälter.

         Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an
         Körperschaften, die
         1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abga-
            benordnung),

         2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie
            der Freizeitgestaltung dienen,
         3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52
            Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder

         4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23
            der Abgabenordnung

         fördern.

         Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbe-
         träge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rah-

         men der Höchstbeträge in den folgenden Ver-

         anlagungszeiträumen abzuziehen. § 10d

         Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt

         entsprechend.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift
     gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1
     Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem
     Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuer-
     gesetzes. Als Zuwendung im Sinne dieser Vor-
     schrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschafts-
     gütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leis-
     tungen. Der Wert der Zuwendung ist nach § 6
     Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 5 des Einkommensteuer-
     gesetzes zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten
     einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich
     abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind

     nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstat-

     tung der Aufwendungen durch Vertrag oder Sat-

     zung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet
     worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Be-
     dingung des Verzichts eingeräumt worden sein.“
BGBl. 2007, Seite 2334 — Originalseite als Abbildung
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   c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „40“ durch die
      Zahl „30“ ersetzt.

2. Nach § 34 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a einge-
   fügt:

      „(8a) § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in der Fassung
   des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007

   (BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die

   im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden. Auf
   Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen,
   die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden,
   § 9 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006
   geltenden Fassung anzuwenden. § 9 Abs. 3 Satz 3
   in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
   10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für
   Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007
   geleistet werden.“

                        Artikel 4

                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt
geändert:

1. § 9 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleis-
       teten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbei-
       träge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
       im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
       an eine inländische juristische Person des öf-
       fentlichen Rechts oder an eine inländische öf-
       fentliche Dienststelle oder an eine nach § 5
       Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
       steuerbefreite Körperschaft, Personenvereini-
       gung oder Vermögensmasse bis zur Höhe von
       insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnun-
       gen nach § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Ge-
       werbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe
       der gesamten Umsätze und der im Wirtschafts-

       jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Über-
       schreiten die geleisteten Zuwendungen die
       Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im
       Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den fol-
       genden Erhebungszeiträumen vorgenommen
       werden. Einzelunternehmen und Personenge-
       sellschaften können auf Antrag neben der Kür-
       zung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhe-
       bungszeitraum in den Vermögensstock einer

       Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach
       § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
       steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts ge-
       leisteten Spenden in diesem und in den folgen-
       den neun Erhebungszeiträumen bis zu einem
       Betrag von 1 Million Euro vornehmen. Der be-
       sondere Kürzungsbetrag nach Satz 3 kann der
       Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums
       nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine
       Kürzung nach den Sätzen 1 bis 4 ist ausge-
       schlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendun-
       gen § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes

      anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an
      Körperschaften geleistet werden, die

      1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgaben-
         ordnung),
      2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
         Freizeitgestaltung dienen,

      3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52

         Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder

      4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der
         Abgabenordnung
      fördern. § 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d
      Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9
      Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Kör-
      perschaftsteuergesetzes gelten entsprechend.
      Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrich-
      tige Bestätigung über Spenden und Mitglieds-
      beiträge ausstellt oder wer veranlasst, dass ent-
      sprechende Zuwendungen nicht zu den in der
      Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
      Zwecken verwendet werden, haftet für die ent-
      gangene Gewerbesteuer. Der Haftungsbetrag
      ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen
      und fließt der für den Spendenempfänger zu-
      ständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße
      Anwendung des § 20 der Abgabenordnung be-
      stimmt wird. Der Haftungsbetrag wird durch Haf-
      tungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die
      Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der ent-

      gangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.
      § 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinnge-
      mäß.“
2. Nach § 36 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a einge-
   fügt:
     „(8a) § 9 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 4 des
  Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332)
  gilt erstmals für Zuwendungen, die im Erhebungs-
  zeitraum 2007 geleistet werden. Auf Antrag des
  Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Erhe-
  bungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Nr. 5 in
  der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
  anzuwenden.“

                       Artikel 5

                   Änderung der
                  Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003
I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt
geändert:

1. § 52 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
  sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

    2. die Förderung der Religion;
    3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswe-
       sens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
       insbesondere die Verhütung und Bekämpfung
       von übertragbaren Krankheiten, auch durch
       Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tier-
       seuchen;
BGBl. 2007, Seite 2335 — Originalseite als Abbildung
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 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
 5. die Förderung von Kunst und Kultur;

 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der
    Denkmalpflege;
 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-
    bildung einschließlich der Studentenhilfe;

 8. die Förderung des Naturschutzes und der Land-
    schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz-
    gesetzes und der Naturschutzgesetze der Län-
    der, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes
    und des Hochwasserschutzes;
 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbeson-
    dere der Zwecke der amtlich anerkannten Ver-
    bände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Um-
    satzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Un-
    terverbände und ihrer angeschlossenen Einrich-
    tungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch
    oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertrie-
    bene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,
    Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und
    Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behin-
    derte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; För-
    derung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und
    Katastrophenopfer; Förderung des Suchdiens-
    tes für Vermisste;

11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastro-
    phen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhü-

    tung;

13. die Förderung internationaler Gesinnung, der To-
    leranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völ-
    kerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;

15. die Förderung der Entwicklungszusammenar-
    beit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und
    Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene
    und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von
    Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Fami-
    lie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimat-
    kunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht,
    der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauch-
    tums einschließlich des Karnevals, der Fast-
    nacht und des Faschings, der Soldaten- und Re-
    servistenbetreuung, des Amateurfunkens, des
    Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen
    Staatswesens im Geltungsbereich dieses Geset-
    zes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur
    bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher
    Art verfolgen oder die auf den kommunalpoliti-
    schen Bereich beschränkt sind;

  25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engage-
      ments zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
      und kirchlicher Zwecke.

  Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck
  nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf
  materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent-
  sprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser
  Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten
  Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Fi-
  nanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgeset-
  zes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach
  Satz 2 zuständig ist.“

2. § 58 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen
         Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder
         einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
         für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung
         stellt,“.
  b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer
         anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Kör-
         perschaft oder einer Körperschaft des öffent-
         lichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegüns-
         tigten Zwecken überlässt,“.

3. § 61 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. In § 64 Abs. 3 wird die Angabe „30 678 Euro“ durch

   die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 67a Abs. 1 wird die Angabe „30 678 Euro“ durch
   die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 6

                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Artikel 97 § 1d des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 1d
              Steuerbegünstigte Zwecke
   Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung
in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Ok-
tober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007
anzuwenden.“

                       Artikel 7

                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes
  In § 23a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 2
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe
„30 678 Euro“ durch die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2336
                       Artikel 8
                   Änderung des
  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
   In § 29 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zu-
letzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung“ durch
die Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung“
ersetzt.

                      Artikel 8a
                    Änderung des
         Investitionszulagengesetzes 2007
  Nach § 5 des Investitionszulagengesetzes 2007 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar
2007 (BGBl. I S. 282), das durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert
worden ist, wird folgender § 5a eingefügt:

                        „§ 5a
                      Begünstigte
          Investitionen, Investitionszeitraum
           und Höhe der Investitionszulage
      in dem nicht zum Fördergebiet im Sinne
  des § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin
   (1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die in
den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Tei-
len des Landes Berlin begünstigte Investitionen im
Sinne des § 2 vornehmen, haben nach Maßgabe der
folgenden Absätze Anspruch auf eine Investitionszu-
lage. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
   (2) Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2
Abs. 3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach
dem 16. Oktober 2007 und vor dem 1. Januar 2009
begonnen hat, findet die Verordnung (EG) Nr. 70/2001
der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwen-
dung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche
Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG
Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung

(EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember
2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85), Anwendung.
  (3) Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2, die
vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen,
beträgt die Investitionszulage
1. 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es
   sich um Investitionen in Betriebsstätten eines be-
   günstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des
   Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffs-
   definition für mittlere Unternehmen im Sinne der
   Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 er-
   füllt,
2. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich
   um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstig-
   ten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns
   des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition
   für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung
   der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.
Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Investitionen han-
delt, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören,
dessen förderfähige Kosten sich auf mindestens 25 Mil-
lionen Euro belaufen, oder soweit es sich um Investitio-
nen in den Sektoren Herstellung, Verarbeitung und Ver-
marktung landwirtschaftlicher Produkte im Sinne des
Anhangs I des EG-Vertrages handelt.
   (4) Dieselben förderfähigen Kosten dürfen neben der
nach Absatz 3 gewährten Investitionszulage nicht mit
sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1
des EG-Vertrages oder mit anderen Gemeinschaftsmit-
teln gefördert werden.
  (5) §§ 4, 6 bis 9, 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14
gelten sinngemäß.“

                          Artikel 9
                        Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

     (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
  (3) Artikel 8a tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 10. Oktober

2007
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2332. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0e7415162185e433….