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Artikel 3 · BT-Drs. 16/10189 · S. 68
Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuer-
Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuer- gesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 32 KStG angepasst. Zu Nummer 2 (§ 4) Zu Buchstabe a (Absatz 3) Versorgungs- und Verkehrsbetriebe und Hafenbetriebe gel- ten stets als Betriebe gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG). Die Aufzählung der in § 4 Abs. 3 KStG aufgeführten Betrie- be wird um öffentliche Badebetriebe ergänzt. Damit können auch diese in eine Zusammenfassung verschiedener Betriebe gewerblicher Art nach den für die Versorgungs- und Ver- kehrsbetriebe geltenden Grundsätzen einbezogen werden (vgl. Begründung zu § 4 Abs. 6 KStG). Die Beschränkung auf öffentliche Badebetriebe stellt sicher, dass Bäder, soweit sie insbesondere auch für Schulschwimmen zur Verfügung stehen und damit hoheitlichen Zwecken dienen (vgl. R 10 Abs. 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien), künftig nicht als Betrieb gewerblicher Art anzusehen sind. Zu Buchstabe b (Absatz 6 – neu –) Eine juristische Person des öffentlichen Rechts unterliegt mit jedem einzelnen ihrer Betriebe gewerblicher Art der unbe- schränkten Körperschaftsteuerpflicht. Eine Zusammenfas- sung einzelner Betriebe gewerblicher Art zu einem neuen ist nur nach den von der Rechtsprechung des Bundesfinanz- hofes entwickelten Grundsätzen zulässig (vgl. Hinweis 7 der Hinweise zu den Körperschaftsteuer-Richtlinien): Neben der Möglichkeit, gleichartige Betriebe und Verkehrs- und Ver- sorgungsbetriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG zusammen- zufassen, können bisher auch Betriebe, zwischen denen eine wechselseitige enge technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht, zusammengefasst werden. Be- triebe gewerblicher Art können nicht mit Hoheitsbetrieben zusammengefasst werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit werd
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.342 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10189, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 291.396–316.738 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b7136b4e5cefa67a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP