Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 556
BGBl. 2013 I S. 556 · 21.256 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung des Ehrenamtes
(Ehrenamtsstärkungsgesetz)
Vom 21. März
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung
Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verord-
nung
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Vo-
raussetzungen“.
b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung“.
2. § 53 Nummer 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
2013
„Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und emp-
fangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche
Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei
Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldge-
setzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a
des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a
des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen
anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis
mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für
den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder
mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers
führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen
Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit ver-
zichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art
der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt
ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen
im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den
Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Ab-
satz 3 bis 5 entsprechend.“
3. § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mittel“ die Wör-
ter „vorbehaltlich des § 62“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „dem auf den Zufluss
folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr“ durch
die Wörter „den auf den Zufluss folgenden zwei
Kalender- oder Wirtschaftsjahren“ ersetzt.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. eine Körperschaft ihre Überschüsse der Ein-
nahmen über die Ausgaben aus der Vermö-
gensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder
teilweise und darüber hinaus höchstens
15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1
Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel
einer anderen steuerbegünstigten Körper-
schaft oder einer juristischen Person des

öffentlichen Rechts zur Vermögensausstat-
tung zuwendet. Die aus den Vermögenserträ-
gen zu verwirklichenden steuerbegünstigten
Zwecke müssen den steuerbegünstigten sat-
zungsmäßigen Zwecken der zuwendenden
Körperschaft entsprechen. Die nach dieser
Nummer zugewandten Mittel und deren Er-
träge dürfen nicht für weitere Mittelweiterga-
ben im Sinne des ersten Satzes verwendet
werden,“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
mern 4 bis 6.
c) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden aufge-
hoben.
d) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die
Nummern 7 bis 9.
e) Die Nummern 11 und 12 werden durch folgende
Nummer 10 ersetzt:
„10. eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von
Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der pro-
zentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaf-
ten im Jahr des Zuflusses verwendet. Dieser
Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach
§ 62 Absatz 1 Nummer 3.“
5. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraus-
setzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird ge-
sondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungs-
mäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft
und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form
von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körper-
schaft erbringen, bindend.
(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit er-
folgt
1. auf Antrag der Körperschaft oder
2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körper-
schaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststel-
lung erfolgt ist.
(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt
ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften,
auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder
geändert werden.
(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen
Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung
mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Ver-
hältnisse aufzuheben.
(5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid
über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab
dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Be-
kanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt.
§ 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre
zu ändern, die nach der Verkündung der maßgebli-
chen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes
des Bundes beginnen.“
6. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Rücklagen und Vermögensbildung
(1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder
teilweise
1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich
ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßi-
gen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;
2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbe-
schaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die
zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, sat-
zungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rück-
lage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zufüh-
rung bemisst sich nach der Höhe der regulären
Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden
Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine
höhere Zuführung sind nachzuweisen;
3. der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens
ein Drittel des Überschusses aus der Vermögens-
verwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Pro-
zent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5
zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchst-
betrag für die Bildung der freien Rücklage in ei-
nem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unter-
bliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren
nachgeholt werden;
4. einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschafts-
rechten zur Erhaltung der prozentualen Beteili-
gung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei
die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage
nach Nummer 3 mindert.
(2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat
innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5
Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Num-
mer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald
der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die
freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach
§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.
(3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen
nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Ab-
satz 1 Nummer 5:
1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erb-
lasser keine Verwendung für den laufenden Auf-
wand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende aus-
drücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der
Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung
des Vermögens bestimmt sind;
3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs
der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf
ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des
Vermögens erbeten werden;
4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Ver-
mögen gehören.
(4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und
in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse
aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne
aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14
ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.“
7. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der
Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das
Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Ver-
wendung der Mittel setzen.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuer-
gesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im
Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn
1. das Datum der Anlage zum Körperschaft-
steuerbescheid oder des Freistellungsbe-
scheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
oder
2. die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach
§ 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalender-
jahre zurückliegt und bisher kein Freistellungs-
bescheid oder keine Anlage zum Körper-
schaftsteuerbescheid erteilt wurde.
Die Frist ist taggenau zu berechnen.“
8. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„35 000 Euro“ durch die Angabe „45 000 Euro“ er-
setzt.
Artikel 2
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2 100 Euro“
durch die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe „500 Euro“
durch die Angabe „720 Euro“ ersetzt.
2. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Vermö-
gensstock einer Stiftung“ durch die Wörter „in
das zu erhaltende Vermögen (Vermögens-
stock) einer Stiftung“ ersetzt und nach dem
Wort „Euro“ die Wörter „, bei Ehegatten, die
nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt
werden, bis zu einem Gesamtbetrag von
2 Millionen Euro,“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden
in das verbrauchbare Vermögen einer Stif-
tung.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „so darf bei
der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der
Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten
werden“ durch die Wörter „so bemisst sich die
Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der
Entnahme angesetzt wurde und nach der Um-
satzsteuer, die auf die Entnahme entfällt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
In § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Empfänger“ die Wörter „unter Berücksich-
tigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung“ einge-
fügt.
Artikel 4
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzu-
wenden.“
Artikel 5
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Feb-
ruar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 9 werden die Wörter „in den Vermögens-
stock einer Stiftung“ durch die Wörter „in das zu
erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer
Stiftung“ ersetzt.
b) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
„Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in
das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.“
c) Im bisherigen Satz 12 wird jeweils das Wort
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach
dem Wort „Körperschaftsteuergesetzes“ wird ein
Komma und die Wörter „sowie die einkommen-
steuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit
von Zuwendungen“ eingefügt.
d) Im bisherigen Satz 13 werden die Wörter „oder
wer“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
2. Dem § 36 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Nummer 5 Satz 9, 10, 13 und 14 in der Fassung
des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. März 2013
(BGBl. I S. 556) ist erstmals für den Erhebungszeit-
raum 2013 anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tä-
tig.“
2. § 31a wird wie folgt gefasst:
„§ 31a
Haftung von
Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertre-
ter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätig-
keit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht über-
steigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahr-
nehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur
bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mit-
gliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmit-
glied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt
der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertre-
ter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz
eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahr-
nehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so kön-
nen sie von dem Verein die Befreiung von der Ver-
bindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde.“
3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
„§ 31b
Haftung von Vereinsmitgliedern
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den
Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine
Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt,
haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie
bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen sat-
zungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur
bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-
den.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1
einem anderen zum Ersatz eines Schadens ver-
pflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen
übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben
verursacht haben, so können sie von dem Verein
die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.“
4. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit er-
richtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung
verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), er-
scheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks
gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungs-
geschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der
mindestens zehn Jahre umfasst.“
5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wid-
men“ ein Komma und die Wörter „das auch zum Ver-
brauch bestimmt werden kann“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Dem § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittel-
bar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68
der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“
lauten.“
Artikel 8
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 11b Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozi-
algesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „175“ durch die
Angabe „200“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 82 Absatz 3 Satz 4 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird die Angabe
„175“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
§ 1 Absatz 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „175“ durch die Angabe
„200“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „115“ durch die Angabe
„140“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Verordnung über die
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai
2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 45 des

Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „154“ durch
die Angabe „200“ ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5
und 7, Artikel 3 und 6 Nummer 2 bis 5 sowie Artikel 7
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3
Buchstabe a, Nummer 4 und 6 tritt am 1. Januar 2014
in Kraft.
(4) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2015 in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 556. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 989a8e8358a0ddda….