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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 556

BGBl. 2013 I S. 556 · 21.256 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556
                                                      Gesetz
                                           zur Stärkung des Ehrenamtes
                                            (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
                                                       Vom 21. März

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2     Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3     Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
              ordnung
Artikel   4   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel   5   Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel   6   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel   7   Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
              ten mit beschränkter Haftung
Artikel 8     Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9     Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10    Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verord-
              nung
Artikel 11    Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
              Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 12    Inkrafttreten

                            Artikel 1

                        Änderung der
                       Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
      eingefügt:

          „§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Vo-
                 raussetzungen“.
   b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

          „§ 62   Rücklagen und Vermögensbildung“.

2. § 53 Nummer 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgen-
   den Sätze ersetzt:
2013

  „Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und emp-
  fangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche
  Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei
  Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder
  Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldge-
  setzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a
  des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a
  des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen
  anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis
  mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für
  den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder
  mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers
  führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen
  Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit ver-
  zichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art
  der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt
  ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen
  im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den
  Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Ab-
  satz 3 bis 5 entsprechend.“
3. § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mittel“ die Wör-
     ter „vorbehaltlich des § 62“ eingefügt.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „dem auf den Zufluss
     folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr“ durch
     die Wörter „den auf den Zufluss folgenden zwei
     Kalender- oder Wirtschaftsjahren“ ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
     fügt:

     „3. eine Körperschaft ihre Überschüsse der Ein-
         nahmen über die Ausgaben aus der Vermö-
         gensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirt-
         schaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder
         teilweise und darüber hinaus höchstens
         15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1

         Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel
         einer anderen steuerbegünstigten Körper-
         schaft oder einer juristischen Person des
BGBl. 2013, Seite 557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 557
         öffentlichen Rechts zur Vermögensausstat-
         tung zuwendet. Die aus den Vermögenserträ-
         gen zu verwirklichenden steuerbegünstigten
         Zwecke müssen den steuerbegünstigten sat-
         zungsmäßigen Zwecken der zuwendenden
         Körperschaft entsprechen. Die nach dieser
         Nummer zugewandten Mittel und deren Er-
         träge dürfen nicht für weitere Mittelweiterga-
         ben im Sinne des ersten Satzes verwendet
         werden,“.

  b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
     mern 4 bis 6.

  c) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden aufge-

     hoben.

  d) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die
     Nummern 7 bis 9.
  e) Die Nummern 11 und 12 werden durch folgende
     Nummer 10 ersetzt:

     „10. eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von
          Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der pro-
          zentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaf-
          ten im Jahr des Zuflusses verwendet. Dieser
          Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach
          § 62 Absatz 1 Nummer 3.“
5. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

                          „§ 60a

  Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

    (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraus-
  setzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird ge-
  sondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungs-
  mäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft
  und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form
  von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körper-
  schaft erbringen, bindend.

     (2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit er-

  folgt

  1. auf Antrag der Körperschaft oder
  2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körper-
     schaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststel-
     lung erfolgt ist.

    (3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt
  ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften,
  auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder
  geändert werden.

    (4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen

  Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung

  mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Ver-

  hältnisse aufzuheben.

     (5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid
  über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab
  dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Be-
  kanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt.
  § 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre
  zu ändern, die nach der Verkündung der maßgebli-
  chen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes
  des Bundes beginnen.“
6. § 62 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 62
           Rücklagen und Vermögensbildung

     (1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder
  teilweise
  1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich
     ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßi-
     gen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;

  2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbe-
     schaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die
     zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, sat-
     zungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rück-
     lage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zufüh-

     rung bemisst sich nach der Höhe der regulären

     Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden
     Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine
     höhere Zuführung sind nachzuweisen;
  3. der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens
     ein Drittel des Überschusses aus der Vermögens-
     verwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Pro-
     zent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5
     zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchst-
     betrag für die Bildung der freien Rücklage in ei-
     nem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unter-
     bliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren
     nachgeholt werden;
  4. einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschafts-
     rechten zur Erhaltung der prozentualen Beteili-

     gung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei
     die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage
     nach Nummer 3 mindert.

     (2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat
  innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5
  Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Num-
  mer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald
  der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die
  freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach
  § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.

     (3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen

  nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Ab-
  satz 1 Nummer 5:
  1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erb-
     lasser keine Verwendung für den laufenden Auf-
     wand der Körperschaft vorgeschrieben hat;

  2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende aus-
     drücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der
     Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung
     des Vermögens bestimmt sind;
  3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs

     der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf

     ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des

     Vermögens erbeten werden;

  4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Ver-
     mögen gehören.

     (4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und
  in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse
  aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne
  aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14
  ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.“
7. § 63 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2013, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558
         „(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der
      Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das

      Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Ver-

      wendung der Mittel setzen.“
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Ab-
      satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuer-
      gesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im
      Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-
      Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn
      1. das Datum der Anlage zum Körperschaft-
         steuerbescheid oder des Freistellungsbe-
         scheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
         oder

      2. die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach
         § 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalender-
         jahre zurückliegt und bisher kein Freistellungs-
         bescheid oder keine Anlage zum Körper-
         schaftsteuerbescheid erteilt wurde.

      Die Frist ist taggenau zu berechnen.“

8. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
   „35 000 Euro“ durch die Angabe „45 000 Euro“ er-
   setzt.

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2 100 Euro“
     durch die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt.

  b) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe „500 Euro“
     durch die Angabe „720 Euro“ ersetzt.
2. § 10b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Vermö-
          gensstock einer Stiftung“ durch die Wörter „in
          das zu erhaltende Vermögen (Vermögens-
          stock) einer Stiftung“ ersetzt und nach dem
          Wort „Euro“ die Wörter „, bei Ehegatten, die
          nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt
          werden, bis zu einem Gesamtbetrag von
          2 Millionen Euro,“ eingefügt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden
          in das verbrauchbare Vermögen einer Stif-
          tung.“
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „so darf bei
     der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der
     Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten
     werden“ durch die Wörter „so bemisst sich die
     Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der
     Entnahme angesetzt wurde und nach der Um-
     satzsteuer, die auf die Entnahme entfällt“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“
     durch das Wort „oder“ ersetzt.

                       Artikel 3

                Änderung der

   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

   In § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Empfänger“ die Wörter „unter Berücksich-
tigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung“ einge-
fügt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“
   durch das Wort „oder“ ersetzt.
2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:

  „§ 9 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4
  des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) ist
  erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzu-
  wenden.“

                       Artikel 5

                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Feb-
ruar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 9 werden die Wörter „in den Vermögens-
     stock einer Stiftung“ durch die Wörter „in das zu
     erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer
     Stiftung“ ersetzt.

  b) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
     „Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in
     das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.“

  c) Im bisherigen Satz 12 wird jeweils das Wort

     „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach
     dem Wort „Körperschaftsteuergesetzes“ wird ein
     Komma und die Wörter „sowie die einkommen-
     steuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit
     von Zuwendungen“ eingefügt.
  d) Im bisherigen Satz 13 werden die Wörter „oder
     wer“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

2. Dem § 36 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:
  „§ 9 Nummer 5 Satz 9, 10, 13 und 14 in der Fassung
  des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. März 2013
  (BGBl. I S. 556) ist erstmals für den Erhebungszeit-
  raum 2013 anzuwenden.“
BGBl. 2013, Seite 559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 559
                        Artikel 6
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tä-
  tig.“

2. § 31a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 31a
                     Haftung von
      Organmitgliedern und besonderen Vertretern

     (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertre-
  ter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätig-
  keit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht über-
  steigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahr-
  nehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur
  bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mit-
  gliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmit-
  glied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden
  vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt
  der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
     (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertre-
  ter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz
  eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahr-
  nehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so kön-
  nen sie von dem Verein die Befreiung von der Ver-
  bindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der
  Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
  wurde.“
3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
                          „§ 31b

             Haftung von Vereinsmitgliedern

    (1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den
  Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine
  Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt,
  haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie
  bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen sat-

  zungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur

  bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-
  den.

     (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1

  einem anderen zum Ersatz eines Schadens ver-

  pflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen
  übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben
  verursacht haben, so können sie von dem Verein
  die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
  Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den
  Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
  haben.“
4. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit er-
  richtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung
  verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), er-
  scheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks
  gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungs-

  geschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der
  mindestens zehn Jahre umfasst.“
5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wid-
   men“ ein Komma und die Wörter „das auch zum Ver-
   brauch bestimmt werden kann“ eingefügt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
             Gesetzes betreffend die
     Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Dem § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittel-
bar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68
der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“
lauten.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 11b Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozi-
algesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „175“ durch die
Angabe „200“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 82 Absatz 3 Satz 4 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird die Angabe
„175“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

                      Artikel 10

                  Änderung der

     Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

   § 1 Absatz 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem-

ber 2011 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „175“ durch die Angabe
   „200“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „115“ durch die Angabe
   „140“ ersetzt.

                      Artikel 11
                  Änderung der
               Verordnung über die
    ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
  In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai
2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 45 des
BGBl. 2013, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „154“ durch
die Angabe „200“ ersetzt.

                      Artikel 12
                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

                               Das vorstehende Gesetz wird

        (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5
     und 7, Artikel 3 und 6 Nummer 2 bis 5 sowie Artikel 7
     treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
        (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3
     Buchstabe a, Nummer 4 und 6 tritt am 1. Januar 2014
     in Kraft.
       (4) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2015 in
     Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 21. März 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister der
                                              Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                    S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 556. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 989a8e8358a0ddda….