§ 281 Inhalt der Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BFH, 24.01.2024 – I R 54/20(§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für die phG einer KGaA)Zitiert von 1
- BFH, 01.06.2022 – I R 44/18(Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)Zitiert von 8
- BFH, 07.09.2016 – I R 57/14Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei Zahlung eines Aufgeldes auf die Sondereinlage und nachfolgender Einziehung von KommanditaktienZitiert von 6
- FG Hamburg, 11.07.2023 – 3 K 188/21Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2022 – 4 K 2120/19Zitiert von 1
- LG Potsdam, 14.11.2013 – 2 T 62/13
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 14.05.2003 – 20 U 31/02Zitiert von 4
7 Entscheidungen zu § 281 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 281 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/281#abs-1 (1) Die Satzung muß außer den Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4 den Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/281#abs-2 (2) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, wenn sie nicht auf das Grundkapital geleistet werden, nach Höhe und Art in der Satzung festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/281#abs-3 (3) (weggefallen)