Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 281 Inhalt der Satzung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/281#abs-1 (1) Die Satzung muß außer den Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4 den Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/281#abs-2 (2) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, wenn sie nicht auf das Grundkapital geleistet werden, nach Höhe und Art in der Satzung festgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/281#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 280 § 282