§ 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/278#abs-1 (1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/278#abs-2 (2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/278#abs-3 (3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 278 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2024 – 20 W 128/23
- BFH, 21.06.1989 – X R 14/88Zitiert von 33
- OLG Stuttgart, 14.05.2003 – 20 U 31/02Zitiert von 4
- FG Köln, 04.05.2022 – 12 K 1274/18Zitiert von 1
- LG Köln, 09.07.2015 – 116 KLs 2/12Zitiert von 5
- FG Schleswig, 12.04.2011 – 5 K 136/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.05.2026 – IV R 21/23(Übertragung stiller Reserven aus Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter einer KGaA)
- BGH, 07.05.2025 – II ZB 2/24Atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien: Vertretung bei Rechtsgeschäften mit ihrer KomplementärgesellschaftZitiert von 3
- BFH, 26.02.2025 – II R 54/22Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 278 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.