Rechtsprechung / OVG NRW / 13. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 08.09.2026 – 13 B 1396/25
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0908.13B1396.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Werden Behandlungen einer bestimmten Leistungsgruppe von einem auf einen anderen Krankenhausstandort verlagert, dürfen die Fälle des abgebenden Standorts bei Berechnung der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen dem übernehmenden Standort im Rahmen der Bestenauslese zugerechnet werden, wenn dieser von der durch diese Behandlungen gesammelten Expertise des abgebenden Standorts profitiert. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf einen anderen Standort verlagert wird (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2026 - 13 B 1399/25 -). Für die Planung auf der Ebene des Versorgungsgebiets folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 weder ein Gebot, Standorte generell gleichmäßig und flächendeckend zu verteilen, noch eine Verpflichtung, stets nur die leistungsstärksten Krankenhäuser auszuwählen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf der Antragsgegner vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen. Hierbei handelt es sich um eine planerische Entscheidung (vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 - und vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -). 3. Bei der differenzierten Krankenhausplanung nach dem Krankenhausplan NRW 2022 wird der Bedarf jeweils für Leistungsbereiche oder Leistungsgruppen gesondert ermittelt und verteilt. Maßgeblich im Rahmen der Bestenauslese ist mithin, welche Krankenhäuser für Behandlungen der streitgegenständlichen Leistungsgruppe (hier 14.2) am besten geeignet sind. Ist die streitgegenständliche Leistungsgruppe durch elektive Behandlungen geprägt, darf einem nach den vom Antragsgegner angesetzten Qualitätskriterien im Vergleich schlechteren Krankenhaus nicht allein deswegen Vorrang vor dem für diese Behandlungen besser geeigneten Krankenhaus eingeräumt werden, weil es eine umfassende Notfallversorgung anbietet.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des Krankenhauses N.. Ausweislich der Anlage des der Antragstellerin gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 11. März 2024 verfügte dieses über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie.
Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 - Endoprothetik Hüfte - mit 90 Fällen und der Leistungsgruppe 14.2 - Endoprothetik Knie - mit 100 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppen ist das Versorgungsgebiet (hier Versorgungsgebiet 5: Städte P. und I., L., H. und K.).
Insgesamt beantragten 30 Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 mit in Summe 6.435 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 4.318 Fälle. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 beantragten 25 Klinken mit in Summe 5.645 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 4.021 Fälle.
Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten für die Leistungsgruppe 14.1 folgende 13 Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
Krankenhausstandort
Antrag
Zuweisung
Uniklinik P.
F.-Krankenhaus
1.000
M. Krankenhaus T.
W.Krankenhaus C.
Klinikum I.
U. Krankenhaus B.
R. Klinik Q. V.
E.-Hospital G.
R. Klinik X. D.Krankenhaus
Kreiskrankenhaus Y.
A. Hospital
Kliniken P. - Krankenhaus P.-O.
J.-Krankenhaus P. GmbH
Für die Leistungsgruppe 14.2 erhielten folgende 13 Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
Krankenhausstandort
Antrag
Zuweisung
Uniklinik P.
F.-Krankenhaus
1.300
M. Krankenhaus T.
W.Krankenhaus C.
Klinikum I.
U. Krankenhaus B.
W.Krankenhaus S.
E.-Hospital G.
R. Klinik X. D.Krankenhaus
A. Hospital
Kliniken P. - Krankenhaus P.-O.
J.-Krankenhaus P. GmbH
Kreiskrankenhaus Y.
*
* hatte zunächst keinen Antrag gestellt, nach Antragstellung wurde die entsprechende Abteilung des Kreiskrankenhauses Y. zum Kreiskrankenhaus KY. verlagert
Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 11. März 2024 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 14.1 - Endoprothetik Hüfte - und 14.2 - Endo-prothetik Knie - nicht zu.
Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an die Antragstellerin führte die Bezirksregierung P. aus:
„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. In seinen Stellungnahmen macht der Träger u.a. geltend, dass die Fallzahlen auf 83 Fälle in 2023 gesteigert worden seien und das hohe durchschnittliche Patientenalter (73 Jahre) in Verbindung mit der Geriatrie eine Ausweisung der Leistungsgruppe am Standort zielführend mache.
Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe führe zudem zu Fahrzeiten oberhalb von 40 Minuten, wenn man die Betrachtung auf Akutkrankenhäuser beschränke und Fachkliniken nicht berücksichtige.
Der Landrat des FQ. Kreises schließt sich in seiner Stellungnahme inhaltlich der Stellungnahme des Krankenhauses an und plädiert für den Erhalt der Leistungsgruppe am Krankenhaus N., insbesondere mit Blick auf geriatrische Patienten, die oft auch eine endoprothetische Versorgung benötigten und mit Blick auf die unfallchirurgische Versorgung im Kreis insgesamt.
Die vorgetragenen Gründe führen indes nicht zu einer von den Anhörungen abweichenden Einschätzung. Für die Region ist auffällig, dass viele Standorte die Zuweisung der Leistungsgruppe bei vergleichsweise niedrigem Fallgeschehen begehren. Gerade hier hat keine Abstimmung der Angebote der Krankenhäuser untereinander stattgefunden. Eine Beibehaltung des Status quo würde dazu führen, dass sich weiterhin alle Standorte gegenseitig wirtschaftlich gefährden. Wie bereits in der Anhörung beschrieben, wird in dieser Leistungsgruppe im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragter Fallzahlen getroffen, da es sich weitestgehend um elektive Eingriffe handelt. Mit Blick darauf, dass mit der Leistungsgruppenzuweisung allein das elektive Fallgeschehen und nicht das Notfallgeschehen gesteuert wird, führen auch die Hinweise des Standortes auf den Unterschied zwischen akutklinischer und fachklinischer Versorgung nicht zu einer von meinen Anhörungen abweichenden Einschätzung.
Im Rahmen einer Auswahlentscheidung unter anderem anhand des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen der Jahre 2019-2023 sowie anhand der regionalen Verteilung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit wird sich für leistungsfähigere Standorte entschieden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Erreichbarkeiten nicht alleine innerhalb der Grenzen eines Versorgungsgebietes bzw. einer Planungsebene betrachtet werden dürfen, sondern auch umliegende Standorte in angrenzenden Versorgungsgebieten bei Erreichbarkeitsbetrachtungen zu bedenken sind, da Menschen sich bekanntermaßen über die Planungsgrenzen der Krankenhausplanung hinwegbewegen. Darüber hinaus sind Erreichbarkeiten in hoch elektiven Leistungsgruppen nur von nachrangiger Bedeutung. Hinsichtlich der Anhörung vom 4. November 2024 hat der Träger ebenfalls mitgeteilt, dass eine Fusion mit dem Klinikum I. geplant wird. Daher begehre der Träger weiterhin die Leistungsgruppe am Standort befristet bis zum 31. Dezember 2026. Auch dieser Grund führt nicht indes zu einer von der Anhörung abweichenden Einschätzung. Ich bleibe vor diesem Hintergrund bei dem Votum aus den Anhörungen und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“
Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 an die Antragstellerin begründete die Bezirksregierung P. wie folgt:
„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. In seiner Stellungnahme macht der Träger geltend, dass die Fallzahlen auf 122 Fälle in 2023 gesteigert worden seien und das hohe durchschnittliche Patientenalter (73 Jahre) in Verbindung mit der Geriatrie eine Ausweisung der Leistungsgruppe am Standort zielführend mache.
Die Nicht-Zuweisung der Leistungsgruppe führe zudem zu Fahrzeiten oberhalb von 40 Minuten, wenn man die Betrachtung auf Akutkrankenhäuser beschränke und Fachkliniken nicht berücksichtige.
Der Landrat des FQ. Kreises schließt sich in seiner Stellungnahme inhaltlich der Stellungnahme des Krankenhauses an und plädiert für den Erhalt der Leistungsgruppe am Krankenhaus N., insbesondere mit Blick auf geriatrische Patienten, die oft auch eine endoprothetische Versorgung benötigten und mit Blick auf die unfallchirurgische Versorgung im Kreis insgesamt.
Die vorgetragenen Gründe führen indes nicht zu einer von den Anhörungen abweichenden Einschätzung. Für die Region ist auffällig, dass viele Standorte die Zuweisung der Leistungsgruppe bei vergleichsweise niedrigem Fallgeschehen begehren. Gerade hier hat keine Abstimmung der Angebote der Krankenhäuser untereinander stattgefunden. Eine Beibehaltung des Status quo würde dazu führen, dass sich weiterhin alle Standorte gegenseitig wirtschaftlich gefährden. Wie bereits in der Anhörung beschrieben, wird in dieser Leistungsgruppe im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragter Fallzahlen getroffen, da es sich weitestgehend um elektive Eingriffe handelt. Mit Blick darauf, dass mit der Leistungsgruppenzuweisung allein das elektive Fallgeschehen und nicht das Notfallgeschehen gesteuert wird, führen auch die Hinweise des Standortes auf den Unterschied zwischen akutklinischer und fachklinischer Versorgung nicht zu einer von den Anhörungen abweichenden Einschätzung.
Im Rahmen einer Auswahlentscheidung unter anderem anhand des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen der Jahr 2019-2023 sowie anhand der regionalen Verteilung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit wird sich für leistungsfähigere Standorte entschieden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Erreichbarkeiten nicht alleine innerhalb der Grenzen eines Versorgungsgebietes bzw. einer Planungsebene betrachtet werden dürfen, sondern auch umliegende Standorte in angrenzenden Versorgungsgebieten bei Erreichbarkeitsbetrachtungen zu bedenken sind, da Menschen sich bekanntermaßen über die Planungsgrenzen der Krankenhausplanung hinwegbewegen. Darüber hinaus sind Erreichbarkeiten in hoch elektiven Leistungsgruppen nur von nachrangiger Bedeutung. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass weder allein die Fallzahlbetrachtung, noch absolute Fallzahlgrenzen für die Auswahlentscheidung erheblich sind. Vielmehr war eine Auswahlentscheidung in der Gesamtschau der Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit aller Antragsteller im Versorgungsgebiet 5 zu treffen. Auch hier hat der Träger zu der Anhörung vom 4. November 2024 hat der Träger mitgeteilt, dass eine Fusion mit dem Klinikum I. geplant wird. Daher begehre der Träger weiterhin auch diese Leistungsgruppe am Standort befristet bis zum 31. Dezember 2026. Auch dieser Grund führt nicht indes zu einer von der Anhörung abweichenden Einschätzung. Ich bleibe vor diesem Hintergrund bei dem Votum aus den Anhörungen und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Durch Beschluss vom 27. November 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag betreffend die Leistungsgruppe 14.1 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Hinsichtlich dieser Leistungsgruppe falle die nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Für diese Leistungsgruppe liege eine tragfähige Bedarfsanalyse vor. Die getroffene Auswahlentscheidung erweise sich unter der zulässigen Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren mitgeteilten Fallzahlen voraussichtlich als rechtmäßig. Die Antragstellerin weise in der Leistungsgruppe 14.1 geringere Fallzahlen auf als diejenigen Krankenhäuser, denen der Antragsgegner die betreffende Leistungsgruppe zugewiesen habe. In Ansehung der Fallzahlen komme es zumindest im Falle der Antragstellerin nicht darauf an, ob die vom Antragsgegner angeführten weiteren Gründe für eine Zuweisung dieser Leistungsgruppe namentlich an die Uniklinik P., das Klinikum I. sowie die R. Klinik Q. V. deren Nichtzuweisung an die Antragstellerin rechtfertigten. Auch dem Kreiskrankenhaus Y. habe der Antragsgegner die Leistungsgruppe 14.1 zuweisen dürfen, weil dessen Trägerin den Antrag auf Zuweisung dieser Leistungsgruppe für das Kreiskrankenhaus KY. zurückgezogen habe, um die Leistungen am Kreiskrankenhaus Y. zu konzentrieren. Vor diesem Hintergrund komme es auch im Falle des Kreiskrankenhauses Y. nicht darauf an, ob auch die weiteren vom Antragsgegner diesbezüglich angeführten Umstände eine Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an die Antragstellerin rechtfertigten, namentlich die Erwägungen, das Kreiskrankenhaus sei nicht nur für eine wohnortnahe Versorgung, sondern auch für eine wohnortnahe Notfallversorgung erforderlich und ein unfallchirurgischer Vordergrunddienst könne nur mit entsprechendem fachärztlichem Hintergrunddienst sichergestellt werden.
Hinsichtlich der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 205/25 gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2024 angeordnet und hierzu erläutert: Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Leistungsgruppe 14.2 erweise sich gegenüber der Antragstellerin voraussichtlich als rechtswidrig. Selbst unter Berücksichtigung der Fallzahlen des Kreiskrankenhauses KY. weise das Kreiskrankenhaus Y. im maßgeblichen Zeitraum in der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) sowohl in absoluten Zahlen als auch im Durchschnitt wesentlich geringere Fallzahlen als die Antragstellerin auf. Ausgehend davon vermöge der Antragsgegner nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass das Kreiskrankenhaus Y. durch eine Konzentration der Endoprothetik am dortigen Standort einen unfallchirurgischen Vordergrunddienst mit entsprechendem fachärztlichem Hintergrunddienst habe sicherstellen wollen und dabei die entlegene regionale Lage des Standortes im UU. und die sich daraus ergebende Bedeutung des Standortes für die wohnortnahe Notfallversorgung entscheidend ins Gewicht fiele. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der vom FQ. Kreis zugunsten der Antragstellerin geltend gemachten Erwägung, dass eine Trennung von endoprothetisch-unfallchirurgischer und endoprothetisch-orthopädischer (planbarer) Versorgung nicht nachvollziehbar sei. Anlass hierzu hätte aber bestanden, da der Antragsgegner die notärztliche Versorgung in den Fällen der Kreiskrankenhauses Y. und des W.Krankenhauses S. TP., nicht aber im Falle der Antragstellerin berücksichtigt habe. Dass die auch die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) betreffende Absicht der Antragstellerin einer Fusion mit dem Klinikum I. eine Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 an die Antragstellerin rechtfertige, sei schließlich ebenfalls nicht erkennbar. Denn ausweislich des Vorbringens der Beteiligten sei eine solche Fusion spätestens bis zum 1. Januar 2027 beabsichtigt.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragstellerin und der Antragsgegner mit ihrer Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners betreffend die Leistungsgruppe 14.2 hat keinen Erfolg (1.). Die Beschwerde der Antragstellerin, die die Leistungsgruppe 14.1 zum Gegenstand hat, hat Erfolg (2.).
1. Die Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.2 ist zulässig, aber unbegründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 an das Kreiskrankenhaus Y. nicht zu beanstanden war (a.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich allerdings aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (b.).
a. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 an das Kreiskrankenhaus Y. erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Zwar ist dieses bei einem Vergleich von Fallzahlen und Auswahlkriterien geringfügig schlechter als die Antragstellerin (aa.). Der Antragsgegner durfte diesem jedoch die Leistungsgruppe 14.2 zum Zwecke einer sinnvollen regionalen Verteilung von Versorgern im Versorgungsgebiet 5 zuweisen (bb.).
aa. Das Kreiskrankenhaus Y. erweist sich bei einem reinen Leistungsvergleich unter Berücksichtigung der erfüllten Auswahlkriterien und erbrachten Fallzahlen als etwas schlechter als die Antragstellerin. Das Kreiskrankenhaus Y. erfüllt fünf von sieben Auswahlkriterien. Die Antragstellerin erfüllt jedenfalls ebenfalls (mindestens) fünf Auswahlkriterien; die Erfüllung des sechsten Auswahlkriteriums - Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte - steht noch im Streit und die Nichtzuweisung ist ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (siehe unter 2.). Die Antragstellerin wäre aber auf der Grundlage der vom Antragsgegner herangezogenen Qualitätskriterien wegen einer höheren Anzahl in der Vergangenheit erbrachter Fälle auch bei der Erfüllung einer gleichen Anzahl von Auswahlkriterien besser als das Kreiskrankenhaus Y. anzusehen.
Der Antragsgegner durfte beim Vergleich der Fallzahlen annehmen, dass das Kreiskrankenhaus Y. in den Jahren 2019 bis 2023 jährlich im Schnitt 81,2 Fälle behandelt hat. Er ist richtigerwiese davon ausgegangen, dass er bei der Berechnung der Fallzahlen für das Krankenhaus Y. die Fallzahlen hinzuaddieren darf, die zuvor am Kreiskrankenhaus KY. erbracht wurden. In der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen kommen als Qualitätskriterium grundsätzlich in Betracht, weil man aus ihnen Rückschlüsse auf eine gesammelte Expertise ziehen kann. Daraus folgt allerdings, dass die an einem Standort erbrachten Fälle nicht schon dann stets einem anderen Standort zugerechnet werden können, wenn der erste Standort Behandlungen dieser Art nicht mehr anbieten will und zugunsten des anderen Standorts auf eine Zuweisung dieser Leistungsgruppe verzichtet. Denn allein zukünftig zu erwartende Patientenströme lassen keinen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene bessere Behandlungsqualität infolge einer in der Vergangenheit gewachsenen Routine und Expertise zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 65.
Etwas anderes gilt aber, wenn anzunehmen ist, dass der neue Standort von der Expertise, die am vorherigen Standort gesammelt wurde, profitiert. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie hier - eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf den anderen Standort verlagert wird. Denn in einem solchen Fall ist der Schluss gerechtfertigt, dass die am ersten Standort etablierten Strukturen und die dort gesammelten Erfahrungen am neuen Standort fruchtbar gemacht werden können und auch dort eine entsprechend hohe Behandlungsqualität erwarten lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2026 - 13 B 306/25 -, juris, Rn. 65.
Eine Verlagerung von Behandlungen der Leistungsgruppe 14.2 vom Kreiskrankenhaus KY. auf das Kreiskrankenhaus Y. in diesem Sinne war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids schon tatsächlich vollzogen. Aus der vom Antragsgegner eingereichten Stellungnahme des Klinikums QG. vom 7. August 2024 in dessen Anhörungsverfahren sowie der Mitteilung dieser Klinik auf seiner Homepage vom 1. März 2024 ergibt sich, dass das Endoprothetikzentrum im Februar/März 2024 inklusive Chefarzt und Team von KY. nach Y. umgezogen ist.
Dennoch waren die Fallzahlen des Kreiskrankenhauses Y. etwas geringer als diejenigen der Antragstellerin, die im Jahresschnitt der Jahre 2019 bis 2023 85,6 Fällen behandelt hat.
bb. Der Antragsgegner durfte dem Kreiskrankenhaus Y. die Leistungsgruppe 14.2 jedoch ungeachtet des daraus folgenden (leichten) Qualitätsrückstands zuweisen, um eine sinnvolle regionale Verteilung von Versorgern der Leistungsgruppe 14.2 im Versorgungsgebiet 5 zu gewährleisten.
Neben der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist auch die Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Leistungsangebots ein legitimes Ziel der Krankenhausplanung (§§ 1, 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW). Aus den differenzierenden Regelungen des Krankenhausplans NRW 2022 zur Erreichbarkeit der Versorgungsangebote auf den jeweiligen Planungsebenen folgt, dass für die Versorgung mit (hoch-)spezialisierten Leistungen größere Entfernungen akzeptiert werden können, hingegen die stationäre Versorgung von häufigen Krankheitsbildern auf den Gebieten Innere Medizin und Chirurgie, die keiner hochspezialisierten Diagnostik und Therapie bedürfen, wohnortnah zu gewährleisten ist (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 38). Für eine größere Zahl von Leistungsgruppen - wie hier für Leistungen der Leistungsgruppe 14.2 - genügt eine Planung auf der Ebene der 16 Versorgungsgebiete, weil daraus für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite resultiert (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37 f.). Darüber hinaus sieht der Krankenhausplan NRW 2022 vor, dass für jede Leistungsgruppe auf der jeweiligen Planungsebene mindestens ein Angebot vorzusehen ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 36). Bei der Bestimmung der Zahl der Standorte sind u. a. der Aspekt der Erreichbarkeit und das Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, soweit diese nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind, zu berücksichtigen (Krankenhausplan NRW 2022, S. 56 ff.). Aus dem Krankenhausplan NRW 2022 folgt danach weder ein Gebot, Standorte innerhalb des Versorgungsgebiets generell gleichmäßig und flächendeckend zu verteilen, noch eine Verpflichtung, stets nur die leistungsstärksten Krankenhäuser auszuwählen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf der Antragsgegner vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen. Hierbei handelt es sich um eine planerische Entscheidung. Das Krankenhausgestaltungsgesetz und der Krankenhausplan NRW 2022 ermöglichen es dem Antragsgegner in Ausübung seines planerischen Ermessens zu entscheiden, wie er unter mehreren rechtlich zulässigen Alternativen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW und den Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 genügen will. Diese planerische Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, nicht willkürlich ausgeübt wurde sowie im Übrigen den Vorgaben und Zielen des Krankenhausgestaltungsgesetzes und des Krankenhausplans NRW 2022 genügt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 99 ff., und vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 26 ff.
Die Entscheidung des Antragsgegners, dem Kreiskrankenhaus Y. wegen seiner besonderen Lage im Versorgungsgebiet 5 die Leistungsgruppe 14.2 zuzuweisen, ist danach nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat hierzu nachvollziehbar aufgezeigt, wie sich die Erreichbarkeit für Patienten im südlichen Teil des Versorgungsgebiets verbessert, wenn das Kreiskrankenhaus Y. Behandlungen der Leistungsgruppe 14.2 anbieten darf. Von ansonsten teilweise erforderlichen Fahrzeiten von 30 bis 40 Minuten bis zum nächstgelegenen Versorger verkürzten sich die Fahrzeiten auf null bis zehn Minuten oder allenfalls zehn bis 20 Minuten. Vergleichbare Auswirkungen auf die Erreichbarkeit hat die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Antragstellerin nicht. Zwar hat sich die regionale Erreichbarkeit für Patienten im näheren Umfeld des Krankenhauses N. ebenfalls dadurch verschlechtert, dass dieses keine Zuweisung für die Leistungsgruppe 14.2 erhalten hat. Allerdings entstehen für in diesem Teil des Versorgungsgebiets ansässige Patienten maximale Fahrtzeiten von 20 bis 30 Minuten, die damit kürzer sind als die, die Personen aus dem südlichen Teil des Versorgungsgebiets auf sich nehmen müssten, wenn das Kreiskrankenhaus Y. keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 erhielte. Dies rechtfertigt es, dem Kreiskrankenhaus Y. trotz eines geringfügig schlechteren Abschneidens bei der nach reinen Leistungskriterien vorgenommenen Bestenauslese Vorrang gegenüber der Antragstellerin einzuräumen. Da die sinnvolle regionale Verteilung von Versorgern der Leistungsgruppe 14.2 diese Auswahlentscheidung trägt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Antragsgegner sich davon auch eine Stützung der Strukturen der Notfallversorgung des Kreiskrankenhauses Y. erhofft und dies ein sachgerechtes Auswahlkriterium für Auswahlentscheidungen für die Leistungsgruppe 14.2 ist.
b. Die Beschwerde des Antragsgegners hat dennoch keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, weil der angefochtene Feststellungsbescheid in Bezug auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 voraussichtlich rechtswidrig ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerin zu Recht bereits die getroffene Bedarfsprognose für die Leistungsgruppe 14.2 rügt. Denn die angegriffene Auswahlentscheidung erweist sich voraussichtlich als ermessensfehlerhaft, weil das Klinikum I. der Antragstellerin zu Unrecht vorgezogen wurde.
aa. Im Feststellungsbescheid erläutert der Antragsgegner, er habe sich im Rahmen der Auswahlentscheidung unter anderem anhand des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen der Jahr 2019 bis 2023 sowie anhand der regionalen Verteilung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit für leistungsfähigere Standorte entschieden. Diese Begründung trägt eine Auswahlentscheidung zugunsten des Klinikums I. und zulasten der Antragstellerin nicht. Dies gilt auch unabhängig davon, ob man für die Antragstellerin annimmt, sie verfüge über die hier ebenfalls streitgegenständliche Leistungsgruppe 14.1 und damit nicht nur über fünf, sondern über sechs Auswahlkriterien, weil sie in der Vergangenheit deutlich höhere Fallzahlen erbracht hat. Das Klinikum I. erfüllte sechs von sieben Auswahlkriterien und behandelte in den Jahren 2019 bis 2023 durchschnittlich 60,6 Fälle. Die Antragstellerin erfüllte fünf Auswahlkriterien und behandelte im gleichen Zeitraum durchschnittlich 85,6 Fälle. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien erweist sich das Klinikum I. trotz des eventuellen Vorsprungs bei den Auswahlkriterien nach den Maßgaben des Antragsgegners als schlechter als die Antragstellerin. Denn der Antragsgegner hat im Rahmen der Auswahlentscheidung anderen Konkurrenten, namentlich dem W.Krankenhaus ZM. TP. und dem IQ.-J.-Krankenhaus P. mit Blick auf deren höhere Fallzahlen Vorzug vor der Antragstellerin gegeben, obwohl diese ein Auswahlkriterium weniger (jeweils vier) erfüllten als diese. Dies lässt darauf schließen, dass er im Rahmen der konkreten Auswahlentscheidung höheren Fallzahlen mehr Gewicht beigemessen hat als dem Vorsprung um ein Auswahlkriterium. Auch erscheinen die Fallzahlunterscheide vorliegend nicht so gering, dass von einer im Wesentlichen gleichen Behandlungsroutine ausgegangen werden könnte.
Vgl. zu einer solchen Annahme des Antragsgegners bei einer jährlichen Fallzahldifferenz von 2,75 Fällen: OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, Rn. 30.
Vielmehr hat die Antragstellerin im Jahresdurchschnitt 25 Fälle mehr behandelt als das Klinikum I. und hatte damit etwa um ein Drittel höhere Fallzahlen als Letzteres. In dem hier betroffenen Fallzahlrahmen ist davon auszugehen, dass Differenzen in dieser Größenordnung maßgeblichen Einfluss auf die Behandlungsroutine und -qualität haben.
Siehe in diesem Zusammenhang dazu, dass der G-BA die Mindestmenge für Kniegelenk-Totalendoprothesen von 50 Fällen pro Jahr erhöht hat auf eine übergangsweise Mindestmenge von 100 Fällen in den Jahren 2026 und 2027 und 150 Fällen ab dem Jahr 2023: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mindestmengenregelungen: Änderung der Nummer 6 der Anlage: Knie-TEP, 18. Dezember 2025, abrufbar unter:
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7611/2025-12-18_Mm-R_Aenderung-Nummer-6-Knie-TEP_BAnz.pdf.
Dass der Antragsgegner dem Klinikum I. nicht deswegen Vorrang vor der Antragstellerin eingeräumt hat, weil es sich bei einer Bewertung von Auswahlkriterien und Fallzahlen als besser erweist, bestätigen die Erläuterungen des Antragsgegners in der zweiten Anhörungsrunde. In dieser führt er aus, dass er nun (anders als noch zu Beginn der ersten Anhörungsrunde) beabsichtige, dem Klinikum I. die Leistungsgruppe 14.2 bis zum 31. Dezember 2026 zuzuweisen. Die Ausweisung erfolge mit Blick auf das Vorhaben des Standorts, eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum sicherzustellen und somit die Notfallversorgung in der Region auch in Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern weiter zu verbessern. Im gerichtlichen Verfahren erläutert er ergänzend, er habe durch die nachträgliche Berücksichtigung gewährleisten wollen, dass dem Klinikum als großem Traumaversorger keine Nachteile durch Nicht-Berücksichtigung des hohen Notfallgeschehens entstünden. Zudem habe das Klinikum I. in seinen Stellungnahmen die Absicht erklärt, die Zertifizierung als überregionales Traumazentrum anzustreben und dabei eine Stärkung der Zusammenarbeit mit kleineren Standorten in der Region in Aussicht gestellt.
Dem Klinikum I. aus diesen Gründen Vorrang vor der Antragstellerin einzuräumen, ist jedoch ermessensfehlerhaft. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N.
Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die der Leistungsgruppe 14.2 zuzuordnen sind, in Rede steht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 57.
Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Die Erwägung des Antragsgegners, durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 dem Klinikum I. zu ermöglichen, sich als überregionales Traumazentrum zertifizieren zu lassen, rechtfertigt es nicht, dieses der Antragstellerin vorzuziehen, weil dies der erforderlichen Bestenauswahl nicht hinreichend gerecht wird. Zwar erscheint für den Senat nachvollziehbar, dass die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 es dem Klinikum I. erleichtern kann, die personellen Anforderungen für eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum zu erfüllen, weil es das dafür erforderliche Personal auch für elektive Eingriffe im Rahmen der Leistungsgruppe 14.2 sinnvoll einsetzen kann. Auch dass, wie das Klinikum I. im Rahmen der ersten Anhörung zur beabsichtigten Nichtzuweisung der endoprothetischen Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 geltend gemacht hat, es der Qualität der Notfallversorgung dient, wenn die Operateure bei einem z. B. aufgrund eines Unfalls notwendigen endoprothetischen Eingriff auf Erfahrungen zurückgreifen können, die sie bei elektiven Eingriffen im Rahmen der Leistungsgruppe 14.2 gesammelt haben, erscheint plausibel. Diese Erwägungen führen allerdings nicht dazu, dass das Klinikum I. sich gegenüber der Antragstellerin durchsetzen kann, denn sie stellen keine für die nach den Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zu treffende Bestenauswahl sachgerechten Kriterien dar.
Die oben aufgezeigten Grundsätze zu Auswahlentscheidungen greifen, wenn ein festgestellter Bedarf zu verteilen ist, um den mehrere Krankenhäuser konkurrieren. Bei der differenzierten Krankenhausplanung nach dem Krankenhausplan NRW 2022 wird der Bedarf jeweils für Leistungsbereiche oder Leistungsgruppen gesondert ermittelt und verteilt. Maßgeblich im Rahmen der Bestenauslese ist mithin, welche Krankenhäuser am besten geeignet sind, diesen spezifischen Bedarf zu decken.
Siehe ebenfalls diesem Sinne abstellend auf die „Versorgungsaufgabe der jeweiligen Betten“: BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 -, juris, Rn. 7.
Es kommt damit vorliegend darauf an, welches Krankenhaus für Behandlungen der Leistungsgruppe 14.2 am besten geeignet ist. Der Umstand, dass das Klinikum I. sich als überregionales Traumazentrum zertifizieren lassen möchte, sagt für sich gesehen nichts über die Qualität der dort vorgenommenen Behandlungen der Leistungsgruppe 14.2 aus. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren näher erläuterten Aufgaben, die das Klinikum I. bereits jetzt im Rahmen der Notfallversorgung als regionales Traumazentrum und Krankenhaus mit einer umfassenden Notfallversorgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 18 ff. der vom G-BA erlassenen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs.4 Satz 5 SGB V (im Folgenden Notfallstufen-Regelungen) übernimmt.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass im Rahmen der Bestenauslese bei Auswahlentscheidungen für Leistungen, die auf der Ebene des Versorgungsgebiets beplant werden, wie oben aufgezeigt, mit der regionalen Verteilung der Leistungsanbieter auch ein Kriterium berücksichtigt werden darf, das kein reines Leistungskriterium ist. Denn die Berücksichtigung der regionalen Verteilung der Versorger im Rahmen von Auswahlentscheidungen ist in den Vorgaben des Krankenhausplans ausdrücklich vorgesehen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022 S. 37 f., 56 f.). Vergleichbare Bestimmungen finden sich für die Berücksichtigung, in welchem Maße ein Krankenhaus Leistungen der Notfallversorgung erbringt, nicht. Nichts anderes folgt aus der Bestimmung in § 12 Abs. 5 Satz 1 KHGG NRW, wonach bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen Krankenhäuser Vorrang haben, die eine zeitlich und inhaltlich umfassende Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen. Denn diese Regelung hat keine die konkrete Auswahlentscheidung lenkende Wirkung. Sie wurde im Rahmen des „Entfesselungspakets I“ mit folgender Begründung in das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (seinerzeit noch in § 12 Abs. 4 KHGG NRW) aufgenommen:
„Bei der Anfügung des Absatzes 4 handelt es sich um einen zentralen Bestandteil der Novellierung, vermittels dessen die Gestaltungsmöglichkeiten des Landes als Plangeber gestärkt werden sollen. Inhaltliche Planungsparameter im Gesetz führen zu einer Schärfung des planungsrechtlichen Instrumentariums und erleichtern die Abwägungsprozesse der zuständigen Behörden. Die in dem neuen Absatz 4 verankerten Zielvorgaben bedürfen auf der nächsten Handlungsebene, dem Krankenhaus(rahmen)plan, der weiteren Konkretisierung und Ausgestaltung. Zusammengenommen werden damit auch die Auswahlentscheidungen der Planungsbehörden erleichtert.“
Vgl. LT-Drs. 17/1046, S. 131.
Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwar materiell-rechtliche Planungsziele vorgeben und den darin enthaltenen Zielvorgaben stärkeres Gewicht im Rahmen der planerischen Abwägung verschaffen,
vgl. Stollmann/Lafontaine, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Erne, KHGG NRW, Dezember 2025, § 12 Ziff. 7 (S. 25),
er aber nicht selbst Planungs- und Auswahlentscheidungen vorwegnehmen wollte. Vielmehr ging er ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass diese Zielvorgaben durch den Krankenhausplan weiterer Konkretisierung und Ausgestaltung bedürfen, um Auswahlentscheidungen erleichtern zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 79 ff.
Eine solche Konkretisierung und Ausgestaltung ist aber nicht in der Form erfolgt, dass bei der Zuweisung von Leistungsgruppen, insbesondere solchen, die durch elektive Eingriffe geprägt sind, Krankenhäusern im Rahmen der Bestenauslese Vorrang einzuräumen ist, die im Rahmen der Notfallversorgung eine besondere Rolle einnehmen, z. B. weil sie - wie das Klinikum I. - die Anforderungen der Stufe 3 (umfassende Notfallversorgung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 18 ff. der Notfallstufen-Regelungen erfüllen. Der Krankenhausplan NRW 2022 führt hierzu aus (S. 38):
„Alle Krankenhäuser sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung gemäß § 2 KHGG NRW verpflichtet, an der Notfallversorgung teilzunehmen, um eine flächendeckende stationäre Notfallversorgung zu sichern. Für die Strukturierung der Notfallversorgung spielen inzwischen die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern eine wichtige Rolle. Dem Grunde nach sind jedoch auch nach diesen Regelungen alle Krankenhäuser zur allgemeinen Hilfeleistung im Notfall verpflichtet.“
Hieraus folgt, dass eine Teilnahme am Notfalldienst Krankenhäusern im Rahmen von Auswahlentscheidungen für sich gesehen nicht geeignet ist, einem Bewerber einen Vorrang einzuräumen, da diese grundsätzlich allen Krankenhäusern obliegt. Der schlichte Verweis im Krankenhausplan auf die Strukturierung der Notfallversorgung durch die Notfallstufen-Regelungen bietet ebenfalls keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass einer vom Krankenhaus erreichten höheren Stufe bei der Notfallversorgung maßgebliches Gewicht bei der Auswahlentscheidung betreffend eine durch elektive Leistungen geprägte Leistungsgruppe zukommen könnte.
Auch soweit es im Krankenhausplan heißt, die Sicherstellung der stationären Notfallversorgung sei aus krankenhausplanerischer Sicht zu fördern und bei der Festlegung von Standorten, Leistungsgruppen und Kapazitäten der Krankenhäuser zu beachten (S. 48), rechtfertigt dies nicht, eine Zuweisung an ein Krankenhaus vorzunehmen, das sich zur Deckung des zu verteilenden Bedarfs insbesondere bei elektiv geprägten Leistungsgruppen ansonsten nicht als am besten geeignet erweist.
Offenbleiben kann, ob ein solcher Belang, der sich als Kriterium im Rahmen der Bestenauslese nicht eignet, aber als allgemeines Planungsziel verstanden werden kann, bei im Übrigen gleich geeigneten Krankenhäusern den Ausschlag für die Auswahlentscheidung geben kann.
Ebenfalls offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 65.
Denn die Antragstellerin ist, wie oben aufgezeigt, nach der vom Antragsgegner im Rahmen dieser Auswahlentscheidung offenkundig vorgenommenen Gewichtung von Auswahlkriterien und Fallzahlen wegen der höheren Fallzahlen besser geeignet als das Klinikum I..
bb. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Klinikums I. und zulasten der Antragstellerin ist auch nicht im Ergebnis gerechtfertigt, weil die Antragstellerin und das Klinikum I. im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hatten, dass sie beabsichtigten, zum 1. Januar 2027 zu fusionieren. Zum einen befanden sich die Fusionsplanungen bei Bescheiderlass jedenfalls ausweislich des vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten „Letter of Intent“ in einer frühen Phase und boten insoweit noch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die Umstrukturierungen tatsächlich und rechtlich gesichert sowie in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen würden.
Siehe zur Berücksichtigung geplanter Fusionen bei Zuweisungsentscheidungen: OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 13 B 308/25 -, juris, Rn. 13 ff., sowie dazu, dass hier inzwischen von der geplanten Fusion wieder Abstand genommen wurde: Pressemitteilung des Klinikums I. vom 17. Juli 2026 „Klinikum I. sieht von Übernahme des Krankenhauses N. ab“, abrufbar unter
https://www.klinikum-lev.de/news/klinikum-leverkusen-sieht-von-uebernahme-des-krankenhauses-wermelskirchen-ab.
Zum anderen erschließt sich nicht - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verweist - warum bei einer zu Anfang Januar 2027 geplanten Verlagerung der endoprothetischen Abteilung von der Antragstellerin auf das Klinikum I. bereits für das Jahr 2026 keine Zuweisung dieser Leistungsgruppe mehr erfolgen bzw. eine solche - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - eine nicht gebotene „Doppelzuweisung“ darstellen sollte. Denn zum einen ist es übliche Praxis des Antragsgegners Zuweisungen bei Vorliegen entsprechender Gründe nur befristet vorzunehmen. Dies zeigt auch die vorliegende Auswahlentscheidung, bei der der Antragsgegner die Leistungsgruppe 14.2 an das Klinikum I. sowie an das W.Krankenhaus S. TP. nur befristet zugewiesen hat. Zum anderen geht der Antragsgegner, wenn er regelmäßig bei im Rahmen von Auswahlentscheidungen angestellten Leistungsvergleichen Fallzahlen von zusammengelegten Standorten addiert - wie auch im vorliegenden Verfahren beim Kreiskrankenhaus Y. - davon aus, dass eine an einem Standort gesammelte Expertise einem anderen Standort zugutekommt, wenn eine Abteilung verlagert wird.
Da die Antragstellerin damit im Vergleich zum Klinikum I. vorrangig auszuwählen gewesen wäre und die Auswahlentscheidung deswegen im Verhältnis zu ihr rechtswidrig war, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob - was die Antragstellerin in Frage stellt - der Antragsgegner ihr das W.Krankenhaus S. TP. rechtsfehlerfrei vorziehen durfte.
Erweist sich die Auswahlentscheidung als Grundlage für die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 an die Antragstellerin voraussichtlich als rechtswidrig, besteht insoweit kein anerkennenswertes überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.
2. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die die Leistungsgruppe 14.1 betrifft, ist begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 205/25 insoweit anzuordnen.
Die Antragstellerin zeigt erfolgreich auf, dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen hat, die zu ihren Lasten ergangene Auswahlentscheidung sei schon deswegen nicht zu beanstanden, weil sie in der Vergangenheit weniger Fälle behandelt habe als die erfolgreichen Mitbewerber. Die Antragstellerin macht zutreffend geltend, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nicht nur auf die Höhe der Fallzahlen gestützt, sondern weitere Kriterien herangezogen hat. Im angegriffenen Bescheid hat er angeführt, in dieser Leistungsgruppe im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragter Fallzahlen getroffen zu haben.
Dies zugrundegelegt ist offen, ob sich die Auswahlentscheidung in der Hauptsache als rechtmäßig erweisen wird (a.). Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus (b.).
a. Nach den vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien stellt sich der Vergleich der Antragstellerin zu den ausgewählten Krankenhäusern wie folgt dar:
Krankenhaus
Jahresschnitt Fallzahlen
Beantragte Fallzahlen
Auswahlkriterien
Ast.
69,8
5 (ggf. 6)
Uniklinik P.
79,6
F.-Krankenhaus
754,4
1.400
M.
Krankenhaus
T.
411,6
W.Krankenhaus
GT.
Klinikum I.
74,4
U. Krankenhaus
B.
232,4
R. Klinik Q. V.
88,8
ZZ.-Hospital
G.
119,6
R. Klinik X.
D.Krankenhaus
305,2
Kreiskrankenhaus
Y.
99,8
A.- Hospital
Kliniken P.-Krankenhaus O.
160,2
J.-Krankenhaus
P. GmbH
456,2
Aus den unter Nr. 1 des Beschlusses dargelegten Gründen ist allerdings offen, ob der Antragstellerin nicht ex tunc auch die Leistungsgruppe 14.2 zuzuweisen wäre mit der Folge, dass sie dann sechs statt der vom Antragsgegner angenommenen fünf Auswahlkriterien erfüllte.
In dieser Ausgangslage lässt sich nicht abschätzen, ob die Antragstellerin in Anwendung der vom Antragsgegner für seine Auswahlentscheidung benannten Auswahlkriterien gegenüber sämtlichen Mitbewerbern als leistungsschwächer hätte zurücktreten müssen. Der überwiegende Teil der Mitbewerber erweist sich danach zwar als eindeutig besser geeignet und auch zwei weitere Kliniken dürften einen Qualitätsvorsprung gegenüber der Antragstellerin aufweisen. Offen erscheint jedoch, ob der Antragsgegner unter Berücksichtigung eines zusätzlichen erfüllten Auswahlkriteriums durch die Antragstellerin die R. Klinik Q. V. in rechtmäßiger Weise Vorzug vor der Antragstellerin gegeben hätte bzw. hätte geben dürfen.
Die Antragstellerin wäre - auch bei Erfüllung von sechs Auswahlkriterien - gegenüber einem Großteil der ausgewählten Krankenhäuser eindeutig schlechter geeignet. Das betrifft die Uniklinik P., das F.-Krankenhaus, das M. Krankenhaus T., das W.Krankenhaus GT., das Klinikum I., das U. Krankenhaus B., das ZZ.-Hospital G., die R. Klinik X. SS.-Krankenhaus, das A. Hospital und das Kliniken P.-Krankenhaus O..
Weniger eindeutig ist das Bild beim Vergleich der Antragstellerin mit der R. Klinik Q. V., die mit 88,8 Fällen mehr Fälle behandelt hat als die Antragstellerin mit 69,8 Fällen, aber - unterstellt die Antragstellerin verfügte über die Leistungsgruppe 14.2 - nicht nur wie vom Antragsgegner angenommen ein Auswahlkriterium weniger als diese erfüllte, sondern zwei. Mit dem Kreiskrankenhaus Y. wäre die Antragstellerin dann bei der Anzahl der Auswahlkriterien nicht mehr gleichauf, sondern hätte einen Vorsprung um ein Auswahlkriterium, allerdings bei geringeren Fallzahlen (Antragstellerin: 69,8, Kreiskrankenhaus Y.: 99,8), da der Antragsgegner - wie oben ausgeführt - zu den Fallzahlen des Kreiskrankenhauses Y. die Fallzahlen des Kreiskrankenhauses KY. addieren durfte. Im Vergleich zum SC. P. hätte die Antragstellerin nicht nur ein, sondern zwei Auswahlkriterien mehr, wobei dieses mit 456,2 Fällen deutlich mehr Fälle behandelt hat als die Antragstellerin.
Hinsichtlich des Kreiskrankenhauses Y. und des Dreifaltigkeitskrankenhauses P. spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegner der Antragstellerin - auch in der Annahme, sie erfülle sechs statt nur fünf Auswahlkriterien - bei der Auswahlentscheidung nicht Vorrang eingeräumt hätte und dies rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre. Denn das Kreiskrankenhaus Y. hat der Antragsgegner mit sachgerechten Erwägungen (siehe unter 1. a.) auch wegen der besonderen regionalen Lage die Leistungsgruppe 14.1 zugewiesen. Dass er hiervon Abstand genommen hätte, weil die Antragstellerin ein Auswahlkriterium mehr erfüllt als das Kreiskrankenhaus Y., ist fernliegend, zumal dieses auch mehr Fälle als die Antragstellerin behandelt hat. Ähnliches gilt im Vergleich mit dem CJ. P.. Es erscheint naheliegend, dass der Antragsgegner dieses Krankenhaus auch trotz eines Rückstands um zwei Auswahlkriterien der Antragstellerin vorgezogen hätte, da es der zweitgrößte Versorger in dieser Leistungsgruppe ist und im Vergleich zur Antragstellerin in der Vergangenheit das Sechseinhalbfache an Fällen behandelt hat.
Offen erscheint jedoch, ob der Antragsgegner unter Berücksichtigung eines zusätzlichen erfüllten Auswahlkriteriums durch die Antragstellerin der R. Klinik Q. V. in rechtmäßiger Weise Vorzug vor der Antragstellerin gegeben hätte bzw. hätte geben dürfen. Es ist fraglich, ob bei einem Leistungsvergleich die von diesem im Jahresschnitt lediglich 19 mehr behandelten Fälle den Vorsprung der Antragstellerin um zwei Auswahlkriterien aufwiegen könnten. Aus dem Bescheid geht insoweit nichts Hinreichendes hervor. Ihm lässt sich insbesondere nicht entnehmen, welches Gewicht der Antragsgegner den Fallzahlen im Verhältnis zu den explizit im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien beigemessen hat. Im Beschwerdeverfahren verweist der Antragsgegner lediglich darauf, die R. Klinik Q. V. habe zwar ein Auswahlkriterium weniger als die Antragstellerin, aber weise deutlich höhere Fallzahlen auf. Wie er indessen einen Unterschied von zwei Auswahlkriterien vor diesem Hintergrund gewichten würde, ist nicht ersichtlich. Damit erscheint offen, ob der Antragsgegner nach reinen Leistungskriterien in diesem Fall die Antragstellerin nicht als besser einstufen würde als die R. Klinik Q. V..
Siehe bei einer vergleichbaren Konstellation in der ähnlich strukturierten Leistungsgruppe 14.2 in dem auch hier betroffenen Versorgungsgebiet 5: OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2026 - 13 B 1399/25 -, juris, Rn. 41.
Soweit der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung ergänzend weitere Erwägungen zugunsten der R. Klinik Q. V. herangezogen hat, dürften diese die Auswahlentscheidung jedenfalls nicht eigenständig tragen. In der zweiten Anhörungsrunde und im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner dazu erläutert, es solle auch dem Standort R. Klinik Q. V. die Leistungsgruppe 14.1 im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugewiesen werden. Der Träger habe im Anhörungsverfahren die Bedeutung der Leistungserbringung, insbesondere mit Blick auf die notwendige Stabilisierung im Rahmen des Aufbaus der Kinderklinik, betont. Diese Erwägung stellt sich allerdings als sachfremd dar. Dass ein Krankenhaus auf die Einnahmen für Behandlungen einer zu vergebenden Leistungsgruppe angewiesen ist, um ein anderes Versorgungsangebot aufzubauen oder zu erhalten, ist kein zulässiges Kriterium im Rahmen der Bestenauslese. Denn es sagt nichts darüber aus, dass dieses Krankenhaus besonders gut geeignet ist, den Versorgungsbedarf an Behandlungen der zuzuweisenden Leistungsgruppe zu decken. Daran ändert auch die vom Antragsgegner weiter angeführte besondere Situation im Ahrtal nach der Flutkatastrophe nichts.
Soweit der Antragsgegner im Rahmen der zweiten Anhörungsrunde ausführt, der Kreis habe sich ebenfalls für die Berücksichtigung eines zweiten endoprothetischen Standorts ausgesprochen, ist schon nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um eine maßgebliche Erwägung für die Auswahlentscheidung handeln soll oder lediglich der entsprechende Wunsch des Kreises wiedergegeben wird. Aber auch diese Erwägung würde die Auswahlentscheidung nicht tragen. Zwar darf der Antragsgegner, wie oben aufgezeigt, bei Planungen auf Ebene des Versorgungsgebiets auch die regionale Verteilung der Versorger in den Blick nehmen und ist nicht stets ausschließlich auf die Auswahl der leistungsstärksten Versorger beschränkt. Es wird aber nicht hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner sich mit dem bloßen Verweis auf ein entsprechendes Vorbringen des Kreises die Erwägung zu eigen gemacht hat, im L. werde die R.-Klinik Q. V. als weiterer Leistungserbringer für Behandlungen der Leistungsgruppe 14.1 benötigt. Dagegen spricht vielmehr, dass er dessen Aufnahme in den Krankenhausplan schon nur als Übergangslösung deklariert, indem er die Zuweisung bis zum 31. Dezember 2026 befristet und mit dem Aufruf an die R. Klinik Q. V., das S.-Krankenhaus TP. und das E.-Hospital G. verbindet, sich bezüglich der endoprothetischen Leistungsgruppen auf ein Konzentrationskonzept zu einigen. Ferner fehlt es - anders als bei der Zuweisung an das Kreiskrankenhaus Y. - an einer Erläuterung, warum im L. aus regionalen Gründen zwei Versorger für diese Leistungsgruppe benötigt werden. Da die Planungen auf Ebene des Versorgungsgebiets erfolgen, erscheint es nicht geboten, eine bestimmte Mindestanzahl an Versorgern pro Landkreis oder kreisfreier Stadt vorzusehen. Vielmehr ist die Erreichbarkeit der Versorger für das Versorgungsgebiet insgesamt in den Blick zu nehmen. Dass bei einer solchen Betrachtung eine sinnvolle regionale Verteilung die Zuweisung an die R. Klinik Q. V. erfordert, ist nicht dargelegt und drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf. Zum einen grenzt der L. an das Stadtgebiet P. an, in dem mehrere Versorger eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 erhalten haben. Zum anderen wurde das E.-Hospital G. bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt. Dies befindet sich wie die R. Klinik Q. V. in östlicher Randlage im L.. Bezogen auf die Nord-Süd-Ausrichtung liegt es geografisch in der Mitte, wohingegen die R. Klinik Q. V. südlich liegt. Die Strecke vom südlichsten Teil des L.es bis nach G. erscheint mit etwa 20 km nicht unverhältnismäßig weit, so dass auch ohne Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an die R. Klinik Q. V. Einwohner aus diesem Bereich des Kreises einen Versorger für solche Behandlungen mit vertretbarem Zeitaufwand erreichen können.
b. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Aus den zu der Leistungsgruppe 14.2 dargestellten Erwägungen ist nicht auszuschließen, dass der Antragstellerin diese Leistungsgruppe zuzuweisen gewesen wäre. Hätte der Antragsgegner angenommen, die Antragstellerin erfülle dieses weitere Auswahlkriterium, hätte sie sich im Rahmen der Bestenauslese für die Leistungsgruppe 14.1 möglicherweise durchsetzen können. Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Antragstellerin grundsätzlich geeignet ist, Behandlungen dieser Art vorzunehmen, da sie die Mindeststandards für solche erfüllt. Angesichts der sich aus dem Leistungsverbot ergebenden Folgen für die Antragstellerin und des Umstands, dass die vorgenommene Auswahlentscheidung möglicherweise rechtswidrig ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an den Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach setzt der Senat für das nach Bekanntgabe des Streitwertkatalogs eingegangene Verfahren je Fachabteilung einen Streitwert von 60.000,00 Euro an. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).