Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 24 Überprüfung der Auswirkungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/24?asof=2020-11-20#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/24?asof=2020-11-20#abs-2 (2) Für die Überprüfung übermitteln die zugelassenen Krankenhäuser die Daten gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes an die von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datenträgern
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus legt bis zum 31. Mai 2020 das Nähere zu der Datenübermittlung fest und veröffentlicht die Festlegung auf seiner Internetseite. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus prüft die übermittelten Daten auf Plausibilität. Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung unverzüglich Auswertungen für seine Belange und für die Überprüfung nach Absatz 1 zur Verfügung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nutzt die anonymisierten Daten ausschließlich für die angeforderten Auswertungen und für die Veröffentlichung von Daten in zusammengefasster Form nach Absatz 4. Die Kosten für die Erstellung der Auswertungen nach Satz 5 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/24?asof=2020-11-20#abs-3 (3) Übermittelt ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, entsteht für jeden Krankenhausfall ein Abschlag in Höhe von 10 Euro, mindestens jedoch ein Abschlag in Höhe von 20 000 Euro für jeden Standort des Krankenhauses, soweit hierdurch für das Krankenhaus keine unbillige Härte entsteht. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Härtefälle. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der ihm nach Absatz 2 in der am 31. Oktober 2020 geltenden Fassung und nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für den entsprechenden Erhebungszeitraum des Vorjahres übermittelten Daten und unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die SARS-CoV-2-Pandemie auf die Fallzahlen hat, für wie viele Fälle die Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt worden sind. Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung mindernd zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/24?asof=2020-11-20#abs-4 (4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Daten nach Absatz 2 Satz 1 in anonymisierter und zusammengefasster Form auf seiner Internetseite.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 20e des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 24 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 580)
BGBl. 2020 I S. 580
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1412)
BGBl. 2002 I S. 1412
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.