Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 20 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 19.07.2017 – 10 U 2/17Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 28.03.2017 – 12 U 143/16Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 25.10.2017 – 7 U 140/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 01.12.2017 – 20 U 135/16Zitiert von 1
- BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17Anspruch auf Zahlung allgemeiner Krankenhausleistungen: Begrenzung der Entgelthöhe für mit einem Plankrankenhaus verbundene PrivatklinikZitiert von 7
- OLG Stuttgart, 22.06.2017 – 7 U 64/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 20.03.2024 – AN 14 K 20.02824
- BGH, 20.09.2018 – III ZR 374/17Private Krankenversicherung: Kostenerstattung jenseits der Entgeltobergrenze einer Privatklinik
- BGH, 20.09.2018 – III ZR 65/18Private Krankenversicherung: Kostenerstattung jenseits der Entgeltobergrenze einer Privatklinik
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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