Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/18967 · S. 62
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Regelung wird eine Korrektur hinsichtlich des Bundesressorts vorgesehen, an das das Bundesamt für Soziale Sicherung die Höhe des nach Absatz 4 Satz 2 überwiesenen Betrags, ohne die Höhe der Zahlung für Intensivbetten, zu melden hat. Zudem wird die Meldehäufigkeit angepasst, so dass auch die Erstattung durch den Bund in Folge wöchentlich statt bisher monatlich erfolgt. Zu Buchstabe b Mit dem neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass das Bundesministerium der Finanzen durch das Bundesministe- rium für Gesundheit über die Mitteilung nach Satz 1 regelmäßig informiert wird. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anfügung von zwei neuen Absätzen. Zu Buchstabe b Zu Absatz 2 Für eine fundierte und sachorientierte Überprüfung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz beschlossenen Maßnahmen bedarf es einer aussagekräftigen und belastbaren Informationsgrund- lage. Die Überprüfung erfolgt daher auf einer umfassenden empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere durch eine Datenübermittlung der Krankenhäuser geschaffen. Die zugelassenen Krankenhäuser (Allgemeinkran- kenhäuser sowie psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen) werden verpflichtet, der vom InEK geführ- ten Datenstelle bis zum 15. Juni 2020 einen Teil der Daten aus dem Datensatz nach § 21 KHEntgG auf maschi- nenlesbaren Datenträgern zu übermitteln. Dies gilt für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Eine weitere Datenübermittlung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 für Daten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.533 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18967, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 207.869–219.402 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8a01f9d43a6ee069….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP