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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2208

BGBl. 2020 I S. 2208 · 67.408 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
                                              Gesetz
                            für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser
                              (Krankenhauszukunftsgesetz –
KHZG)
                                              Vom 23. Oktober 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
          Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „leistungs-
   fähigen“ die Wörter „digital ausgestatteten“ einge-
   fügt.

2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 6 wird das Wort „Bundesversicherungs-
     amts“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
     Sicherung“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Fördermittel, die nach Durchführung des Verfah-
       rens nach Absatz 1 Satz 5 verbleiben, werden der
       Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zuge-
       führt.“
3. § 12a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
     sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
     für Soziale Sicherung“ ersetzt und werden die
     Wörter „2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu
     500 Millionen Euro jährlich“ durch die Wörter
     „2024 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis
     zu 2 Milliarden Euro“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022 jährlich“
           durch die Angabe „2024 insgesamt“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
       cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „31. De-
           zember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
           ber 2024“ ersetzt.

       dd) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „jährlich“

           gestrichen.

       ee) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

       ff) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter
           „Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022“ durch
           die Wörter „Satz 3 bis zum 31. Dezember
           2024“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die An-
           gabe „2022“ durch die Angabe „2024“ und
           die Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die
           Angabe „2024“ ersetzt.

     cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
         „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
         „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
     dd) In den Sätzen 7 und 8 wird jeweils das Wort
         „Bundesversicherungsamts“ durch die Wörter
         „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt.

4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b
   eingefügt:
                         „§ 14a

              Krankenhauszukunftsfonds

     (1) Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird
  aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
  fonds ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von ins-
  gesamt 3 Milliarden Euro errichtet. Die Mittel werden
  der Liquiditätsreserve bis zum ersten Bankarbeitstag
  im Jahr 2021 vom Bund zur Verfügung gestellt.
    (2) Zweck des Krankenhauszukunftsfonds ist die
  Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäu-
  sern in

  1. die technische und insbesondere die informa-
     tionstechnische Ausstattung der Notaufnahmen,
  2. die digitale Infrastruktur zur Förderung der inter-
     nen, innersektoralen und sektorenübergreifenden
     Versorgung von Patientinnen und Patienten, ins-
     besondere, um die Ablauforganisation, Doku-
     mentation und Kommunikation zu digitalisieren,
     sowie zur Einführung oder Verbesserung von Tele-
     medizin, Robotik und Hightechmedizin,

  3. die Informationssicherheit und
  4. die gezielte Entwicklung und die Stärkung wett-
     bewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versor-
     gungsstrukturen, um die Versorgungsstrukturen
     sowohl im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten
     konzeptionell aufeinander abzustimmen.
  Gefördert werden können auch Vorhaben von Hoch-
  schulkliniken und Vorhaben, an denen Hochschulkli-
  niken beteiligt sind. Für die Förderung der in Satz 2
  genannten Vorhaben darf ein Land höchstens
  10 Prozent des ihm nach Absatz 3 Satz 1 zustehen-

  den Anteils der Fördermittel verwenden.

     (3) Von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag,

  abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 6 Satz 3
  und der dem Bundesministerium für Gesundheit für
  die Auswertung nach § 14b entstehenden Aufwen-
  dungen, kann jedes Land den Anteil beantragen, der
  sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom
  1. Oktober 2018 ergibt. Mit dem Betrag nach Satz 1
  können auch länderübergreifende Vorhaben geför-
  dert werden. Die einem Land nach Satz 1 zustehen-
  den Fördermittel, die nicht durch die von einem Land
  bis zum 31. Dezember 2021 vollständig gestellten
  Anträge ausgeschöpft werden, werden mit Ablauf
  des Jahres 2023 durch das Bundesamt für Soziale
  Sicherung an den Bund zurückgeführt. Fördermittel
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können auch für die Finanzierung der Zinsen, der
Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen
gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung för-
derungsfähiger Vorhaben aufgenommen worden
sind. Mindestens 15 Prozent der gewährten Förder-
mittel sind für Maßnahmen zur Verbesserung der
Informationssicherheit zu verwenden.

   (4) Die Krankenhausträger melden ihren Förder-

bedarf, unter Angabe insbesondere des Vorhabens

und der Fördersumme, unter Nutzung der vom

Bundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellten,
bundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern an
(Bedarfsanmeldung). Die Länder können weitere An-
forderungen an die Ausgestaltung der Förderanträge
der Krankenhausträger festlegen. Die Länder, bei
länderübergreifenden Vorhaben die betroffenen Län-
der gemeinsam, treffen die Entscheidung, für welche
Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für So-
ziale Sicherung beantragt werden soll, innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung;
vor der Entscheidung ist den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Ein Anspruch auf För-
derung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweck-
entsprechende Verwendung der Fördermittel. So-
weit dies für die Prüfungen nach Satz 5 erforderlich
ist, sind die Länder befugt, Unterlagen einzusehen
und zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten
die Geschäftsräume, insbesondere Serverräume,
des geförderten Krankenhauses nach Ankündigung
zu betreten und zu besichtigen.
  (5) Voraussetzung für die Zuteilung von Förder-
mitteln nach Absatz 3 ist, dass
1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens frü-
   hestens am 2. September 2020 begonnen hat,

2. das antragstellende Land, der Krankenhausträger
   oder beide gemeinschaftlich mindestens 30 Pro-
   zent der Fördersumme tragen,
3. das antragstellende Land sich verpflichtet,

  a) in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haus-
     haltsmittel für die Investitionsförderung der
     Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereit-
     zustellen, die dem Durchschnitt der in den
     Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hier-
     für ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht,
     und
  b) die in Buchstabe a genannten Haushaltsmittel
     um den Betrag der von dem Land nach Num-
     mer 2 zu tragenden Kosten zu erhöhen und

4. die auf Grundlage des Absatzes 7 geregelten
   Voraussetzungen erfüllt sind.
   (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft
die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Ab-
satz 3 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausge-
schöpft ist. Nicht zweckentsprechend verwendete
oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bun-
desamt für Soziale Sicherung zurückzuzahlen, wenn
eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung
von Fördermitteln nicht möglich ist. Die für die Ver-
waltung der Mittel und für die Durchführung der
Förderung notwendigen Aufwendungen des Bun-
desamtes für Soziale Sicherung werden aus dem in

  Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag gedeckt. Für die
  Rechnungslegung des Krankenhauszukunftsfonds
  gelten die für die Rechnungslegung der Sozialver-
  sicherungsträger geltenden Vorschriften entspre-
  chend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann
  nähere Bestimmungen zur Durchführung des För-
  derverfahrens und zur Übermittlung der nach § 22
  Absatz 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

  vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen

  Format oder in einer maschinell auswertbaren Form

  treffen.

     (7) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
  in der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 auch
  das Nähere zu
  1. den Voraussetzungen für die Gewährung von
     Fördermitteln und zum Verfahren der Vergabe
     der Fördermittel, einschließlich der Verwaltungs-
     aufgaben des Bundesamtes für Soziale Siche-
     rung sowie der Beauftragung der Kreditanstalt
     für Wiederaufbau mit einem den Krankenhauszu-
     kunftsfonds begleitenden Kreditprogramm durch
     das Bundesamt für Soziale Sicherung,

  2. dem Nachweis der Fördervoraussetzungen nach
     Absatz 5 Satz 1 und
  3. dem Nachweis der zweckentsprechenden Ver-
     wendung der Fördermittel und zur Rückzahlung
     überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver-
     wendeter Fördermittel.

                          § 14b
            Evaluierung des Reifegrades der
      Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung
     Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt
  bis zum 28. Februar 2021 eine Forschungseinrich-
  tung mit einer den Krankenhauszukunftsfonds be-
  gleitenden Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung
  aller Krankenhäuser und insbesondere der nach
  § 14a geförderten Vorhaben. Aus der Auswertung soll
  sich ergeben, inwieweit die Digitalisierung der Kran-
  kenhäuser und die Versorgung von Patientinnen und
  Patienten durch die Förderung verbessert werden
  konnten. Im Rahmen dieser Auswertung ist der Rei-
  fegrad aller Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisie-
  rung jeweils zum 30. Juni 2021 und zum 30. Juni
  2023 unter Berücksichtigung von Bewertungskriterien
  anerkannter Reifegradmodelle festzustellen. Die
  Krankenhäuser, denen Fördermittel nach § 14a ge-
  währt worden sind, übermitteln der vom Bundesmi-
  nisterium für Gesundheit beauftragten Forschungs-
  einrichtung auf deren Anforderung in elektronischer
  Form die für die Auswertung erforderlichen struktu-
  rierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des Um-
  setzungsstands digitaler Maßnahmen.“
5. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Innerhalb der in Satz 1 genannten Frist übermit-
     teln die Länder zudem dem Spitzenverband Bund
     der Krankenkassen eine krankenhausbezogene
     Aufstellung über die ausgezahlten Ausgleichs-
     zahlungen nach Absatz 1. Der Spitzenverband
     Bund der Krankenkassen übermittelt den Ver-
     tragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der
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       Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, die einem
       Krankenhaus ausgezahlt wurden, wenn der Kran-
       kenhausträger verlangt, dass eine Vereinbarung
       nach Absatz 11 Satz 1 getroffen wird.“
  b) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-
     fügt:

          „(10) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
       vereinbaren bis zum 31. Dezember 2020 das
       Nähere über den Ausgleich eines aufgrund des
       Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlös-
       rückgangs, insbesondere
       1. Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für
          allgemeine stationäre und teilstationäre Kran-
          kenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2020,

       2. Kriterien, anhand derer ein im Jahr 2020 ge-
          genüber dem Jahr 2019 aufgrund des Corona-
          virus SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang
          festgestellt wird,
       3. Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der
          nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien und

       4. die Höhe des Ausgleichssatzes für einen im

          Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund

          des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen

          Erlösrückgang.

       Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2020
       sind auch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1

       zu berücksichtigen, soweit sie entgangene Erlöse
       für allgemeine stationäre und teilstationäre Kran-
       kenhausleistungen ersetzen; variable Sachkosten
       sind bei der Erlösermittlung für die Jahre 2019
       und 2020 mindernd zu berücksichtigen. Die Be-
       träge nach Absatz 5 Satz 1, die Zuschläge nach
       Absatz 6 Satz 1 und die Zusatzentgelte nach § 26
       Absatz 1 Satz 1 sowie die tagesbezogenen Pfle-
       geentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a
       des Krankenhausentgeltgesetzes sind nicht zu
       berücksichtigen. Kommt eine Vereinbarung nach
       Satz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die
       Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt
       der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Ver-
       tragspartei bis zum Ablauf des 14. Januar 2021
       fest. Das Institut für das Entgeltsystem im Kran-
       kenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der
       Erlöse nach Absatz 11 Satz 1 um die variablen
       Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pau-
       schalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b
       und 17d für die Jahre 2019 und 2020 barrierefrei
       auf seiner Internetseite.
          (11) Auf Verlangen eines Krankenhausträgers
       sind die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
       Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichtet, mit dem
       Krankenhausträger aufgrund der Vereinbarung
       nach Absatz 10 Satz 1 oder der Festlegung nach
       Absatz 10 Satz 4 die Erlöse für die Jahre 2019
       und 2020, den im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr
       2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2
       entstandenen Erlösrückgang sowie einen Aus-
       gleich für den Erlösrückgang zu vereinbaren. Die
       Vereinbarung nach Satz 1 kann unabhängig von
       den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1
       des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 Ab-
       satz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung
       getroffen werden. Die Vertragsparteien nach

     § 18 Absatz 2 multiplizieren den ermittelten Erlös-
     rückgang mit dem nach Absatz 10 Satz 1 Num-
     mer 4 vereinbarten oder nach Absatz 10 Satz 4
     festgelegten Ausgleichssatz. Der nach Satz 3 er-
     rechnete Ausgleichsbetrag wird durch Zuschläge
     auf die Entgelte des laufenden oder eines folgen-
     den Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Kommt
     eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht
     vollständig zustande, entscheidet die Schieds-
     stelle nach § 18a Absatz 1 auf Antrag einer der
     Vertragsparteien nach Satz 1 innerhalb von sechs
     Wochen. Die Genehmigung der Vereinbarung
     nach Satz 1 oder der Festsetzung nach Satz 5
     ist von einer der Vertragsparteien nach Satz 1
     bei der zuständigen Landesbehörde zu beantra-
     gen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die
     Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach
     Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung
     oder die Festsetzung den Regelungen in diesem
     Absatz und in Absatz 10 sowie sonstigem Recht
     entspricht. § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Ab-
     satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt ent-
     sprechend. Unabhängig davon, ob eine Verein-

     barung nach Satz 1 getroffen wird, sind Erlös-

     ausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Kranken-

     hausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der

     Bundespflegesatzverordnung für das Jahr 2020
     ausgeschlossen.“

6. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „übermit-
     telten und“ gestrichen und werden vor dem Punkt
     am Ende die Wörter „und für die Veröffentlichung
     von Daten in zusammengefasster Form nach Ab-
     satz 4“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

       „(4) Das Institut für das Entgeltsystem im
     Krankenhaus veröffentlicht im Benehmen mit
     dem Bundesministerium für Gesundheit die Daten
     nach Absatz 2 Satz 1 in anonymisierter und zu-
     sammengefasster Form auf seiner Internetseite.“
7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

                         „§ 26a
                   Sonderleistung an
         Pflegekräfte aufgrund von besonderen
     Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
     (1) Zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum
  vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 durch die
  voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem
  Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen
  und Patienten besonders belastet waren, haben für
  ihre im genannten Zeitraum beschäftigten Pflege-
  kräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
  bettenführenden Stationen, soweit diese durch die
  Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
  infizierten Patientinnen und Patienten einer erhöhten
  Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, Anspruch auf
  eine Auszahlung aus den in Absatz 3 Satz 1 genann-
  ten Mitteln, mit der sie diesen Beschäftigten eine
  Prämie als einmalige Sonderleistung zu zahlen ha-
  ben. Als besonders belastet gelten Krankenhäuser
  mit weniger als 500 Betten mit mindestens 20 voll-
  oder teilstationär behandelten Patientinnen und Pa-
  tienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infi-
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Originalseite · Seite 2211
ziert waren, sowie Krankenhäuser ab 500 Betten mit
mindestens 50 voll- oder teilstationär behandelten
Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavi-
rus SARS-CoV-2 infiziert waren. Der Betrag nach
Absatz 3 Satz 1 wird unter den nach den Sätzen 1
und 2 anspruchsberechtigten Krankenhäusern zu
50 Prozent nach der jeweiligen Anzahl der voll- oder
teilstationär behandelten Patientinnen und Patien-
ten, die im Zeitraum nach Satz 1 mit dem Coronavi-
rus SARS-CoV-2 infiziert waren, sowie zu 50 Prozent
nach der Anzahl der im Jahr 2019 beschäftigten
Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversor-
gung auf bettenführenden Stationen, umgerechnet
in Vollkräfte, verteilt. Der jedem anspruchsberechtig-
ten Krankenhaus nach Maßgabe des Satzes 3 zu-
stehende Betrag wird durch das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der
Daten ermittelt, die dem Institut für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus nach § 24 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 sowie nach § 21 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes zur
Verfügung stehen. Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus veröffentlicht für jedes anspruchs-
berechtigte Krankenhaus unter Angabe des Namens
und des Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Prämienvolu-
men nach Satz 3 bis zum 5. November 2020 barrie-
refrei auf seiner Internetseite.
  (2) Die Auswahl der Prämienempfängerinnen und
Prämienempfänger sowie die Bemessung der indivi-
duellen Prämienhöhe entsprechend der Belastung
durch die Versorgung von mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten
obliegt dem Krankenhausträger im Einvernehmen
mit der Arbeitnehmervertretung. Zudem sollen ne-
ben den in Absatz 1 Satz 1 Genannten auch andere
Beschäftigte für die Zahlung einer Prämie ausge-
wählt werden, die aufgrund der Versorgung von mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin-
nen und Patienten besonders belastet waren.
  (3) Zur Finanzierung der Prämien nach Absatz 1
werden folgende Mittel zur Verfügung gestellt:
1. 93 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des
   Gesundheitsfonds und
2. zusätzlich 7 Millionen Euro von den privaten Kran-
   kenversicherungsunternehmen.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Be-

trag nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 12. November

2020 an den Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds. Der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung zahlt den Betrag nach Satz 1 Nummer 2 bis
zum 12. November 2020 an den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen leitet die Beträge nach den Sät-
zen 2 und 3 auf Grundlage der Veröffentlichung nach
Absatz 1 Satz 5 an die anspruchsberechtigten Kran-
kenhäuser weiter. Das Bundesamt für Soziale Siche-
rung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Zah-
lung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds nach Satz 2. Der Verband der Privaten Kran-
kenversicherung bestimmt das Nähere zur Zahlung
der Beträge der privaten Krankenversicherungsun-
ternehmen nach Satz 3.

     (4) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 3
  Satz 2 und 3 durch das Bundesamt für Soziale
  Sicherung und durch den Verband der Privaten Kran-
  kenversicherung übermittelt der Spitzenverband
  Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium
  für Gesundheit bis zum 31. März 2021 eine kranken-
  hausbezogene Aufstellung der ausgezahlten Mittel
  und stellt diese Übersicht auch dem Bundesamt für
  Soziale Sicherung und dem Verband der Privaten
  Krankenversicherung zur Verfügung.
     (5) Die Krankenhausträger haben die Prämien
  nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2020 an die
  Beschäftigten nach Absatz 2 auszuzahlen. Den Ver-
  tragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder
  Nummer 2 ist bis zum 30. September 2021 eine
  Bestätigung über die zweckentsprechende Verwen-
  dung der Mittel des Jahresabschlussprüfers vorzu-
  legen. Werden die Bestätigungen nicht oder nicht
  vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel nicht
  zweckentsprechend verwendet, ist der entspre-
  chende Betrag an den Spitzenverband Bund der
  Krankenkassen zurückzuzahlen. Dieser zahlt 93 Pro-
  zent des Betrags über das Bundesamt für Soziale
  Sicherung an die Liquiditätsreserve des Gesund-
  heitsfonds und 7 Prozent des Betrags über den
  Verband der Privaten Krankenversicherung an die
  privaten Krankenversicherungsunternehmen zurück.“

                       Artikel 2
                 Änderung der
      Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

   Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch
Artikel 57 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-
   sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
   für Soziale Sicherung“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 4 wird das Wort „Bundesversiche-
   rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
   Sicherung“ ersetzt.
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
     „der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen
     nach § 291a des Fünften Buches“ durch die Wör-

     ter „und Anwendungen der Telematikinfrastruktur

     nach dem Fünften Buch“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 werden die Wörter „eines integrier-
     ten Notfallzentrums“ durch die Wörter „integrier-
     ter Notfallstrukturen insbesondere durch bauliche
     Maßnahmen“ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „sowie“
   durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Se-
   mikolon die Wörter „und die Kosten für die erforder-
   lichen personellen Maßnahmen einschließlich der
   Kosten für die Schulungen der Mitarbeiterinnen und
   Mitarbeiter“ eingefügt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesversi-
     cherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
     für Soziale Sicherung“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
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  b) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort
     „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
     „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
           2022“ durch die Angabe „31. Dezember
           2024“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
           2022“ durch die Angabe „31. Dezember
           2024“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „der
     Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen

     nach § 291a des Fünften Buches“ durch die Wör-

     ter „und Anwendungen der Telematikinfrastruktur

     nach dem Fünften Buch“ ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesversi-
     cherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
     für Soziale Sicherung“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesversiche-
     rungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes für
     Soziale Sicherung“ ersetzt.

  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Wird der Abdruck des Förderbescheids des Lan-
       des dem Bundesamt für Soziale Sicherung nicht
       innerhalb von 15 Monaten nach dem Erhalt des
       Auszahlungsbescheids übermittelt, kann das
       Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszah-
       lungsbescheid aufheben und die Fördermittel zu-
       rückfordern.“
8. In § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 vor der Auf-
   zählung und § 18 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bun-
   desversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
   amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
9. Folgender Teil 3 wird angefügt:

                          „Teil 3
                  Förderung nach § 14a
          des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

                           § 19

               Förderungsfähige Vorhaben
     (1) Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 des Krankenhaus-
  finanzierungsgesetzes werden folgende Vorhaben,
  insbesondere zur Digitalisierung der Prozesse und
  Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthalts
  von Patientinnen und Patienten, gefördert:
    1. die Anpassung der technischen und insbeson-
       dere der informationstechnischen Ausstattung
       der Notaufnahme eines Krankenhauses, das die
       Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsa-
       men Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine
       Teilnahme an der Basisnotfallversorgung, der er-
       weiterten Notfallversorgung oder der umfassen-
       den Notfallversorgung oder die Anforderungen
       für das Modul Notfallversorgung Kinder dieses
       Beschlusses erfüllt, an den jeweils aktuellen
       Stand der Technik,

2. die Einrichtung von Patientenportalen für ein di-
   gitales Aufnahme- und Entlassmanagement, die
   einen digitalen Informationsaustausch zwischen
   den Leistungserbringern und den Leistungsemp-

   fängern sowie zwischen den Leistungserbringern,
   den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen
   und den Kostenträgern vor, während und nach
   der Behandlung im Krankenhaus ermöglichen,
3. die Einrichtung einer durchgehenden, struktu-
   rierten elektronischen Dokumentation von Pfle-
   ge- und Behandlungsleistungen sowie die Ein-
   richtung von Systemen, die eine automatisierte
   und sprachbasierte Dokumentation von Pflege-
   und Behandlungsleistungen unterstützen,

4. die Einrichtung teil- oder vollautomatisierter

   klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme,

   die klinische Leistungserbringer mit dem Ziel der

   Steigerung der Versorgungsqualität bei Behand-
   lungsentscheidungen durch automatisierte Hin-
   weise und Empfehlungen unterstützen,
5. die Einrichtung eines durchgehenden digitalen
   Medikationsmanagements zur Erhöhung der
   Arzneimitteltherapiesicherheit, das Informationen
   zu sämtlichen arzneibezogenen Behandlungen
   über den gesamten Behandlungsprozess im
   Krankenhaus zur Verfügung stellt; zu diesen Ein-
   richtungen zählen auch robotikbasierte Stellsys-
   teme zur Ausgabe von Medikation,
6. die Einrichtung eines krankenhausinternen digi-
   talen Prozesses zur Anforderung von Leistun-
   gen, der sowohl die Leistungsanforderung als
   auch die Rückmeldung zum Verlauf der Behand-
   lung der Patientinnen und Patienten in elektroni-
   scher Form mit dem Ziel ermöglicht, die kran-
   kenhausinternen Kommunikationsprozesse zu
   beschleunigen,
7. wettbewerbsrechtlich zulässige Maßnahmen, die
   zur Abstimmung des Leistungsangebots mehre-
   rer Krankenhäuser erforderlich sind, eine ausge-
   wogene gemeinsame Angebotsstruktur, die eine
   flächendeckende Versorgung sicherstellt und
   Spezialisierung ermöglicht, zu entwickeln; zu
   den Maßnahmen zählt auch die Bereitstellung
   von sicheren Systemen, die IT-Infrastrukturen
   über ein Servernetz zur Verfügung stellen, ohne
   dass diese auf dem lokalen Server installiert sind
   (Cloud-Computing-Systeme),
8. die Einführung und Weiterentwicklung eines
   onlinebasierten Versorgungsnachweissystems für
   Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit
   zwischen Krankenhäusern und anderen Versor-
   gungsbereichen,
9. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder
   Entwicklung informationstechnischer, kommuni-
   kationstechnischer und robotikbasierter Anla-
   gen, Systeme oder Verfahren oder räumlicher
   Maßnahmen, die erforderlich sind, um Ärztinnen
   und Ärzte bei der Behandlung von Patientinnen
   und Patienten, insbesondere im Rahmen von
   Operationen, zu unterstützen oder um telemedi-
   zinische Netzwerkstrukturen zwischen Kranken-
   häusern oder zwischen Krankenhäusern und
   ambulanten Einrichtungen aufzubauen und den
   Einsatz telemedizinischer Verfahren in der statio-
BGBl. 2020, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
   nären Versorgung von Patientinnen und Patien-
   ten zu ermöglichen,
10. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder
    Entwicklung informationstechnischer oder kom-
    munikationstechnischer Anlagen, Systeme oder
    Verfahren, um die nach dem Stand der Technik
    angemessenen organisatorischen und techni-
    schen Vorkehrungen zur Vermeidung von Stö-
    rungen der Verfügbarkeit, der Integrität und der
    Vertraulichkeit der informationstechnischen Sys-
    teme, Komponenten oder Prozesse des Kran-
    kenhausträgers zu treffen, die für die Funktions-
    fähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die
    Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformatio-
    nen maßgeblich sind, wenn das Vorhaben nicht
    nach § 12a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 des Kran-
    kenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit
    § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a förderfähig
    ist, sowie
11. Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern
    an die besonderen Behandlungserfordernisse im
    Fall einer Epidemie, insbesondere durch Um-
    wandlung von Zimmern mit mehr als zwei Betten
    in Ein- oder Zweibettzimmer, sofern das Vorha-
    ben zu einer entsprechenden Verringerung der
    Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten
    Betten führt.

Vorhaben an Hochschulkliniken und Vorhaben, an
denen Hochschulkliniken beteiligt sind, sind förder-
fähig. Für Vorhaben nach Satz 2 dürfen maximal
10 Prozent der nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes zustehenden Mittel
verwendet werden.
  (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und 9
genannten Vorhaben werden nur gefördert, wenn
1. international anerkannte technische, syntaktische
   und semantische Standards zur Herstellung einer
   durchgehenden einrichtungsinternen und einrich-
   tungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste
   verwendet werden,
2. sie die Vorgaben zur Integration offener und stan-
   dardisierter Schnittstellen nach Maßgabe von
   § 291d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   berücksichtigen,
3. generierte, für Patientinnen und Patienten rele-
   vante Dokumente und Daten in die elektronische
   Patientenakte übertragbar sind,
4. Maßnahmen zur Gewährleistung der Informations-
   sicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik
   durchgehend berücksichtigt werden und

5. datenschutzrechtliche Vorschriften eingehalten

   werden.

   (3) Bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 bis 6 und 9 sind im Rahmen der geförderten

Strukturen Dienste und Anwendungen der Telematik-

infrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-

buch zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen.

                        § 20
             Förderungsfähige Kosten
  (1) Bei den in § 19 Absatz 1 genannten Vorhaben
können folgende Kosten erstattet werden:

1. die Kosten für erforderliche technische und infor-
   mationstechnische Maßnahmen einschließlich der
   Kosten für Beratungsleistungen bei der Planung
   des konkreten Vorhabens,
2. die Kosten für erforderliche personelle Maßnah-
   men einschließlich der Kosten für Schulungen
   der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3. die Kosten für räumliche Maßnahmen, soweit sie
   für die technischen, informationstechnischen und
   personellen Maßnahmen erforderlich sind; bei
   den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10
   genannten Vorhaben dürfen die Kosten für räum-
   liche Maßnahmen jedoch höchstens 10 Prozent
   der gewährten Fördermittel ausmachen und

4. die Kosten für die Beschaffung von Nachweisen
   nach § 25 Absatz 1 Nummer 2.
   (2) Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
genannten Vorhaben können bei erforderlichen
technischen und informationstechnischen Maßnah-
men insbesondere die Kosten für die Bereitstellung
des Systems und für die Anbindung des Kranken-
hauses oder anderer Leistungserbringer an das Sys-
tem, einschließlich der für die Nutzung erforderlichen
Software, erstattet werden. Bei den in § 19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 9 und 10 genannten Vorhaben wer-
den bei erforderlichen technischen und informati-
onstechnischen Maßnahmen insbesondere die Kos-
ten des Krankenhauses für die Beschaffung, Errich-
tung, Erweiterung oder Entwicklung informations-
oder kommunikationstechnischer Anlagen erstattet.
Die Kosten für die Errichtung nach Satz 2 umfassen
auch die unmittelbaren Kosten der Krankenhäuser
für die sichere Anbindung an die ambulante Einrich-
tung.
  (3) § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt
entsprechend.

                        § 21
            Verwaltungsaufgaben des
        Bundesamtes für Soziale Sicherung
   (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröf-
fentlicht auf seiner Internetseite die nach § 14a Ab-
satz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile,
die sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand
vom 1. Oktober 2018 abzüglich des Betrags nach
Absatz 3 ergeben.
   (2) Für die Förderung der in § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 6 genannten Vorhaben erlässt das
Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. No-
vember 2020 Förderrichtlinien zur Konkretisierung

der Voraussetzungen für die Förderung. Zur Vorbe-

reitung dieser Richtlinie kann es sich der Unterstüt-
zung externer Sachverständiger bedienen.

   (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt

bis zum 31. Dezember 2020 die ihm bis zum 31. De-

zember 2023 voraussichtlich entstehenden Auf-

wendungen nach § 14a Absatz 6 Satz 3 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese
Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen
Aufwendungen an.
   (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröf-
fentlicht auf seiner Internetseite erstmals bis zum
BGBl. 2020, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
  31. März 2022 mit Stand vom 31. Dezember 2021
  und anschließend jährlich bis zum 31. März jeweils
  mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres die fol-
  genden Angaben:
  1. die Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und

     differenziert nach Ländern und länderübergrei-
     fenden Vorhaben sowie den Gegenstand der ge-
     stellten Anträge, differenziert nach Ländern und
     länderübergreifenden Vorhaben,

  2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt

     und differenziert nach Ländern und länderüber-

     greifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der
     durch die Länder bereitgestellten Mittel sowie

  3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt

     und differenziert nach Ländern und länderüber-

     greifenden Vorhaben.

  Im Fall von Satz 1 Nummer 3 sind die Fördermittel
  für Vorhaben und Vorhaben, an denen Hochschul-
  kliniken beteiligt sind, gesondert auszuweisen. Die
  veröffentlichten Angaben dürfen keinen Bezug zu
  den betroffenen Vorhaben haben.

     (5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-
  tigt ab dem 1. Januar 2021 Mitarbeiterinnen und Mit-
  arbeiter von IT-Dienstleistern, die über die notwen-
  dige Eignung verfügen, festzustellen, ob informati-
  onstechnische Maßnahmen, die bei einem Vorhaben,

  für das Fördermittel beantragt werden, vorgesehen

  sind, die Voraussetzungen für die Gewährung von

  Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

  bis 6, 8 und 10 und dem Krankenhausfinanzierungs-

  gesetz erfüllen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung

  entwickelt zum Erwerb der Berechtigung nach Satz 1

  bis zum 31. Dezember 2020 ein Schulungsprogramm,
  welches es kostenlos auf seiner Internetseite bereit-
  stellt. Hierfür kann es sich der Unterstützung Dritter
  bedienen.

     (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung beauf-

  tragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit einem

  den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Kredit-

  programm, das Krankenhausträger bei der Zahlung

  des von ihnen nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 des
  Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden
  Anteils der förderungsfähigen Kosten unterstützt.

                          § 22

                     Antragstellung

    (1) Die Länder können bis zum 31. Dezember
  2021 Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach
  § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-

  rungsgesetzes aus dem Krankenhauszukunftsfonds

  an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.

     (2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen sowie die
  folgenden Unterlagen beizufügen:
   1. die Erklärung des antragstellenden Landes zur
      Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a
      Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzie-
      rungsgesetzes einzuhalten, sowie die Erklärung
      des antragstellenden Landes oder des Kranken-
      hausträgers zur Verpflichtung, die Vorausset-
      zungen des § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Kran-
      kenhausfinanzierungsgesetzes einzuhalten,

 2. Nachweise darüber, dass mindestens 15 Pro-
    zent der für das Vorhaben beantragten Förder-
    mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der
    Informationssicherheit eingesetzt werden, und
    Nachweise, um welche Maßnahmen zur Verbes-
    serung der Informationssicherheit es sich handelt,

 3. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-
    nannten Vorhaben Nachweise über die Anschaf-
    fung oder Anpassung von technischer Ausstat-
    tung oder Software und deren Anbindung an die

    Notaufnahme des Krankenhauses sowie über

    durchgeführte oder geplante Schulungen,

 4. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
    genannten Vorhaben die Bestätigung des nach

    § 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des

    zu beauftragenden IT-Dienstleisters oder des zu

    beauftragenden Dienstleisters, dass das Vorha-
    ben der Einrichtung eines digitalen Dienstes im
    Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
    dienen soll und die Voraussetzungen nach § 19
    Absatz 2 erfüllt,

 5. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ge-
    nannten Vorhaben die Bestätigung des antrag-
    stellenden Landes, dass das Konzept zur Ab-
    stimmung des Leistungsangebotes mehrerer
    Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist,

 6. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ge-

    nannten Vorhaben die Bestätigung des nach

    § 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des

    zu beauftragenden IT-Dienstleisters oder der zu

    beauftragenden Dienstleister, dass die techni-

    schen Voraussetzungen für die Anbindung und

    Nutzung des Systems gegeben sind,

 7. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ge-
    nannten Vorhaben eine Bestätigung des Kran-
    kenhausträgers, dass die Dienste und Anwen-
    dungen der Telematikinfrastruktur nach dem

    Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet wer-

    den, sobald diese zur Verfügung stehen und

    dass diese die Anforderungen nach § 19 Ab-

    satz 2 erfüllen,

 8. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ge-
    nannten Vorhaben die Bestätigung des nach
    § 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des
    IT-Dienstleisters oder der zu beauftragenden
    Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich

    sind, um die informationstechnischen Systeme
    des Krankenhauses an den Stand der Technik
    anzupassen,

 9. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 ge-

    nannten Vorhaben den Bescheid der für die

    Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör-
    de, aus dem sich die Verringerung der Betten,
    mit denen das Krankenhaus in den Kranken-
    hausplan aufgenommen ist, ergibt,
10. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6,
    8 und 10 genannten Vorhaben den Nachweis
    über die Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1
    der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters des zu
    beauftragenden IT-Dienstleisters, die oder der
    die Bestätigung nach Nummer 4, 6 oder 8 aus-
    stellt; bei Anträgen, die vor der Bereitstellung
    des Schulungsprogramms nach § 21 Absatz 5
BGBl. 2020, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215
   Satz 2 gestellt werden, ist der Nachweis unver-
   züglich nach der Bereitstellung des Schulungs-
   programms nachzureichen,
11. die Berechnung des Barwerts nach § 20 Absatz 3
    in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 ein-
    schließlich einer Erläuterung der zu Grunde ge-
    legten versicherungsmathematischen Annahmen,
    wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Auf-
    nahme eines Darlehens des Krankenhausträgers
    finanziert werden soll, sowie
12. bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich
    die Erklärung der beteiligten Länder,
   a) in welchem Verhältnis sie den von ihnen nach
      § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhaus-
      finanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil der
      förderungsfähigen Kosten zahlen,
   b) in welchem Verhältnis die Fördermittel an sie
      auszuzahlen sind und

   c) in welchem Verhältnis sie die zurückgeforder-
      ten Fördermittel erstatten.

                       § 23
           Auszahlungsbescheide des
        Bundesamtes für Soziale Sicherung

  (1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundes-
amtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 ent-
sprechend.

  (2) Die Auszahlungsbescheide sind mit einem
Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen,
dass
1. die Voraussetzungen für die Gewährung der För-
   dermittel von Anfang an nicht bestanden haben
   oder nachträglich entfallen sind,

2. der Finanzierungsanteil des Krankenhauszu-
   kunftsfonds höher als 70 Prozent liegt,
3. die Fördermittel nicht zweckentsprechend ver-
   wendet worden sind,
4. die Angaben nach § 25 Absatz 1 nicht, nicht
   rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wer-
   den oder
5. die Unterlagen nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 er-
   geben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Ab-
   satz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs-
   gesetzes nicht erfüllt worden sind.
   (3) Die Länder legen dem Bundesamt für Soziale
Sicherung unverzüglich, spätestens jedoch 15 Mo-
nate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbe-
scheides ihren Bescheid über die Förderung des
jeweiligen Vorhabens vor.

                       § 24
           Rückforderung, Verzinsung
      und Bewirtschaftung von Fördermitteln
  (1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von
Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für
Soziale Sicherung und für die Erstattung von Förder-
mitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch.
  (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht
Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern
durch Bescheid geltend, wenn einer der in § 23

  Absatz 2 genannten Fälle vorliegt. Legt das Land
  seinen Bescheid über die Förderung eines Vorha-
  bens nicht in der in § 23 Absatz 3 genannten Frist
  dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor, kann das
  Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungs-
  bescheid aufheben und die gewährten Fördermittel
  zurückfordern. § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
  Absatz 3 gilt entsprechend.
    (3) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt
  § 9 entsprechend.

                          § 25
                 Nachweis über die
   zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
    (1) Die Länder übermitteln dem Bundesamt für
  Soziale Sicherung zum 1. April eines Jahres, erst-
  mals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die
  das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel
  gewährt hat, die folgenden Angaben:

  1. Angaben zu dem Stand der Umsetzung und dem
     voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,
  2. einen Nachweis des beauftragten und berechtig-
     ten IT-Dienstleisters darüber, dass die Förder-
     richtlinien des Bundesamtes für Soziale Sicherung
     eingehalten wurden,

  3. die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der
     zweckentsprechenden Verwendung der Förder-
     mittel oder die begründete Erklärung, dass eine
     entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist,

  4. Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel,
  5. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich er-
     gibt, dass die Voraussetzungen nach § 14a
     Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
     insbesondere die Verpflichtungen nach § 14a Ab-
     satz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs-
     gesetzes, eingehalten worden sind und
  6. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die
     Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehen-
     den Erfüllungsaufwands.
     (2) Die Länder überprüfen durch geeignete Maß-
  nahmen die Richtigkeit eines Verwendungsnachwei-
  ses der Krankenhausträger. Die Länder teilen dem
  Bundesamt für Soziale Sicherung Prüfungsbemer-
  kungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden
  mit. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die
  Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies
  für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwen-
  dung der Fördermittel erforderlich ist.“

                      Artikel 3
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 45 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
    „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
  der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für
BGBl. 2020, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
   das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für
   15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte
   längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach
   Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als
   35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für
   nicht mehr als 70 Arbeitstage.“
2. In § 136a Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „30. Sep-
   tember 2020“ durch die Angabe „30. September
   2021“ und die Angabe „1. Januar 2021“ durch die
   Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt und wird das Wort
   „bettenbezogene“ gestrichen.
3. In § 271 Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „2022
   Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro
   jährlich“ durch die Wörter „2024 Finanzmittel in Höhe
   von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro“ ersetzt.

                       Artikel 4

                Weitere Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5

des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 114 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Abweichend von Satz 1 ist im Zeitraum vom 1. Ok-
   tober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in allen zu-
   gelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal
   eine Prüfung durchzuführen.“
2. § 147 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „30. September
           2020“ durch die Angabe „31. März 2021“
           und wird der Punkt am Ende durch ein
           Komma ersetzt und werden nach dem
           Komma die Wörter „wenn dies zur Verhin-
           derung des Risikos einer Ansteckung des
           Versicherten oder des Gutachters mit dem
           Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforder-
           lich ist.“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Medizinische Dienst des Spitzenverban-

          des Bund der Krankenkassen entwickelt im
          Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
          der Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2020
          bundesweit einheitliche Maßgaben dafür,

          unter welchen Schutz- und Hygieneanforde-
          rungen eine Begutachtung durch eine Unter-
          suchung des Versicherten in seinem Wohn-
          bereich stattfindet und in welchen Fällen,
          insbesondere bei welchen Personengruppen,
          eine Begutachtung ohne Untersuchung des

         Versicherten in seinem Wohnbereich zwin-
         gend erforderlich ist.“

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. September
     2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
  c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistun-
     gen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem
     31. März 2021 gestellt werden.“

3. § 150 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5a Satz 1 und Absatz 5b Satz 1 werden
     jeweils die Wörter „bis zum 30. September 2020“
     gestrichen.

  b) In Absatz 5c werden die Wörter „zum 30. Septem-
     ber 2020“ durch die Wörter „zu dem in Absatz 6
     Satz 1 genannten Datum“ ersetzt.

  c) Absatz 5d wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
         zählung die Wörter „in dem Zeitraum vom
         23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September
         2020“ gestrichen.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     cc) In den bisherigen Sätzen 3 und 4 werden je-
         weils die Wörter „in dem Zeitraum vom
         23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September
         2020“ gestrichen.

     dd) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

  d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Die Absätze 1 bis 5b gelten bis einschließ-
     lich 31. Dezember 2020. Absatz 5d gilt in dem
     Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich
     31. Dezember 2020.“

4. Nach § 150a wird folgender § 150b eingefügt:
                         „§ 150b

                   Nichtanrechnung
              von Arbeitstagen mit Bezug
      von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe
     oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
     Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld
  gemäß § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe gemäß
  § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung ge-
  mäß § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen
  worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die
  Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3,
  Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder
  Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in
  Anspruch genommen werden kann, nicht angerech-

  net.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2020, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217
1. Dem § 4 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
  „Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegres-
  sionsabschlag, der

  1. für das Jahr 2018 vereinbart wurde, nur in den
     Jahren 2018 und 2019 zu erheben,
  2. für das Jahr 2019 vereinbart wurde, nur in den
     Jahren 2019 und 2021 zu erheben,

  3. sich auf die für das Jahr 2020 gegenüber dem
     Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksich-
     tigten Leistungen bezieht, die mit Fallpauschalen
     bewertet werden, nur in den Jahren 2021 und
     2022 zu erheben,
  4. für das Jahr 2021 vereinbart wurde, auf die mit
     Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwen-
     den, die im Vergleich zur Vereinbarung für das
     Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksich-
     tigt werden.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3g werden die folgenden Absätze
     3h und 3i eingefügt:
        „(3h) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba-
     ren für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Ab-
     schlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rech-
     nungsbetrags für jeden voll- und teilstationären
     Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in
     § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Kranken-
     hausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digi-
     talen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge
     nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei
     der Berechnung des Abschlags nicht zu berück-
     sichtigen. Das Nähere zur Umsetzung des Ab-
     schlags nach Satz 1 regeln der Spitzenverband
     Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kran-
     kenhausgesellschaft in der Vereinbarung nach
     § 291a Absatz 7a Satz 3 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch. Dabei haben sie auch Rege-
     lungen zu vereinbaren, die die konkrete Höhe
     des Abschlags danach festlegen, wie viele der in
     § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Kran-
     kenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten
     digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und
     wie oft die bereitgestellten digitalen Dienste tat-
     sächlich genutzt werden.
        (3i) Für die Finanzierung von nicht anderweitig
     finanzierten Mehrkosten, die auf Grund des Coro-
     navirus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- oder
     teilstationären Behandlung von Patientinnen und
     Patienten entstehen, die vom 1. Oktober 2020 bis
     einschließlich 31. Dezember 2021 in das Kran-

     kenhaus aufgenommen werden, vereinbaren die
     Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichti-
     gung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Num-
     mer 9 einen Zuschlag je voll- oder teilstationären
     Fall.“
  b) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
     Wörter „das Jahr 2009“ durch die Wörter „die
     Jahre 2020 und 2021“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

      „9. bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zu-
          schläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung
          von nicht anderweitig finanzierten Mehrkos-
          ten, die den Krankenhäusern auf Grund des
          Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang
          mit der voll- oder teilstationären Behandlung
          von Patientinnen und Patienten entstehen;
          insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten
          durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu
          finanzieren sind und Anforderungen an den
          Nachweis des Vorliegens der Kosten und ge-
          ben Empfehlungen für die Kalkulation der
          Kosten.“

                        Artikel 7
                  Änderung der
            Bundespflegesatzverordnung

   Dem § 5 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2115) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6
angefügt:
   „(6) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für
die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe
von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden
voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus
nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezähl-
ten digitalen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge
nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 7 Satz 1 Num-
mer 3 und Satz 3 sind bei der Berechnung des Ab-
schlags nicht zu berücksichtigen. Das Nähere zur Um-
setzung des Abschlags regeln der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft in der Vereinbarung nach § 291a Ab-
satz 7a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Dabei haben sie auch Regelungen zu vereinbaren, die
die konkrete Höhe des Abschlags danach festlegen,
wie viele der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten
digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und wie oft die
bereitgestellten Dienste tatsächlich genutzt werden.“

                        Artikel 8
                     Änderung des
              Familienpflegezeitgesetzes
  Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a
des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                            „§ 2b
              Erneute Familienpflegezeit nach
            Inanspruchnahme einer Freistellung
           auf Grundlage der Sonderregelungen
           aus Anlass der COVID-19-Pandemie
      (1) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Be-
   schäftigte einmalig nach einer beendeten Familien-
   pflegezeit zur Pflege und Betreuung desselben pfle-
   gebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut,
   jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2
   Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamt-
   dauer von 24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht über-
BGBl. 2020, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
  schritten wird und die Inanspruchnahme der be-
  endeten Familienpflegezeit auf der Grundlage der
  Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pan-
  demie erfolgte.
     (2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss
  sich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die
  Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
  Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn die Freistel-
  lung aufgrund der Sonderregelungen aus Anlass
  der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen
  wurde und die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von
  24 Monaten nicht überschritten wird.
     (3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss
  sich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5
  des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Fa-
  milienpflegezeit anschließen, wenn die Inanspruch-
  nahme der Familienpflegezeit aufgrund der Sonder-
  regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie er-
  folgte und die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von
  24 Monaten ab Beginn der ersten Freistellung nicht

  überschritten wird.“

2. In § 3 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „bis
   30. September 2020“ durch die Wörter „bis 31. De-
   zember 2020“ ersetzt.

3. Folgender § 16 wird angefügt:
                         „§ 16
                Sonderregelungen aus
            Anlass der COVID-19-Pandemie
     (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt, dass
  die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochen-
  stunden vorübergehend unterschritten werden darf,
  längstens jedoch für die Dauer von einem Monat.

    (2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 gilt für
  Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember

  2020 beginnt, dass die Ankündigung gegenüber

  dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor
  dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen muss.

     (3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss
  sich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die

  Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des

  Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitge-

  ber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2

  von 24 Monaten nicht überschritten wird und die

  Familienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. De-

  zember 2020 endet. Die Ankündigung muss abwei-

  chend von § 2a Absatz 1 Satz 5 spätestens zehn

  Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.

     (4) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss

  sich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5

  des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die

  Familienpflegezeit anschließen, wenn der Arbeitge-

  ber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2

  von 24 Monaten nicht überschritten wird und die

  Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember

  2020 endet. Die Inanspruchnahme ist dem Arbeit-
  geber spätestens zehn Tage vor Beginn der Frei-
  stellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
  Pflegezeitgesetzes in Textform anzukündigen.
    (5) Abweichend von § 2a Absatz 2 Satz 1 gilt,
  dass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.
    (6) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Be-
  schäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers einma-

  lig nach einer beendeten Familienpflegezeit zur
  Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen
  Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch ins-
  gesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1
  in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von
  24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht überschritten
  wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ab-
  lauf des 31. Dezember 2020 endet.“

                       Artikel 9
               Weitere Änderung des
             Familienpflegezeitgesetzes
   § 16 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 8
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 10
                    Änderung des
                 Pflegezeitgesetzes

  Das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I

S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a
des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a
                Erneute Pflegezeit nach
           Inanspruchnahme einer Freistellung
          auf Grundlage der Sonderregelungen
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie
     (1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3
  können Beschäftigte einmalig nach einer beendeten
  Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben
  pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit erneut,

  jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach
  § 4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen, wenn die

  Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht über-

  schritten wird und die Inanspruchnahme der been-
  deten Pflegezeit auf der Grundlage der Sonderrege-
  lungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte.

     (2) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss

  sich die Familienpflegezeit oder eine Freistellung

  nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes

  nicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen, wenn

  die Pflegezeit auf Grund der Sonderregelungen aus

  Anlass der COVID-19-Pandemie in Anspruch genom-

  men wurde und die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1

  Satz 4 nicht überschritten wird.

     (3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss

  sich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familien-

  pflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5

  des Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn

  die Familienpflegezeit oder Freistellung auf Grund

  der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-

  Pandemie erfolgte und die Gesamtdauer nach § 4

  Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird.“

2. Folgender § 9 wird angefügt:
                          „§ 9
                Sonderregelungen aus
            Anlass der COVID-19-Pandemie
     (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 haben Beschäf-
  tigte das Recht, in dem Zeitraum vom 29. Oktober
  2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 bis zu 20
BGBl. 2020, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute
Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie
aufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet.
  (2) § 2 Absatz 3 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember
2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der
Anspruch auch nach § 150 Absatz 5d Satz 1 und 2
des Elften Buches Sozialgesetzbuch richtet.
   (3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 gilt, dass
die Ankündigung in Textform erfolgen muss.
   (4) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss
sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung
nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes
nicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen,
wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer
nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird
und die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach
§ 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes spätes-
tens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet. Die
Ankündigung muss abweichend von § 3 Absatz 3

Satz 5 spätestens zehn Tage vor Beginn der Fami-

lienpflegezeit erfolgen.

   (5) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss
sich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familien-
pflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5
des Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn
der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach
§ 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und
die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 2020 endet; die Inanspruchnahme ist dem

Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der
Pflegezeit in Textform anzukündigen.

   (6) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt, dass
die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.

   (7) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3
können Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitge-
bers einmalig nach einer beendeten Pflegezeit zur
Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen
Angehörigen Pflegezeit erneut, jedoch insgesamt
nur bis zur Höchstdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 1
in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer nach
§ 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die

   Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember
   2020 endet.“

                       Artikel 11
                   Weitere Änderung
                 des Pflegezeitgesetzes
   § 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 12
                     Änderung des
                Bundeskindergeldgesetzes
   Nach § 20 Absatz 6 des Bundeskindergeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 6a eingefügt:

   „(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Ab-

satz 5 Satz 1 wird bei Anträgen, die in der Zeit vom

1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 eingehen, Ver-
mögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das
Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein er-
hebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antrag-
stellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“

                       Artikel 13

                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, c Dop-
pelbuchstabe aa und cc, Buchstabe d und Artikel 8
Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in
Kraft.

   (3) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe bb und dd tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in
Kraft.
   (4) Die Artikel 4, 5 Nummer 4, die Artikel 9 und 11
treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                             Berlin, den 23. Oktober 2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                               Der Bundesminister für Gesundheit
                                         Jens Spahn
                                    Die Bundesministerin
                          für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                      Dr. F r a n z i s k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2208. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 60ab2af7e5fb512e….