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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2208
BGBl. 2020 I S. 2208 · 67.408 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser
(Krankenhauszukunftsgesetz –
KHZG)
Vom 23. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „leistungs-
fähigen“ die Wörter „digital ausgestatteten“ einge-
fügt.
2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 wird das Wort „Bundesversicherungs-
amts“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Fördermittel, die nach Durchführung des Verfah-
rens nach Absatz 1 Satz 5 verbleiben, werden der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zuge-
führt.“
3. § 12a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
für Soziale Sicherung“ ersetzt und werden die
Wörter „2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu
500 Millionen Euro jährlich“ durch die Wörter
„2024 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis
zu 2 Milliarden Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022 jährlich“
durch die Angabe „2024 insgesamt“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „31. De-
zember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
ber 2024“ ersetzt.
dd) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „jährlich“
gestrichen.
ee) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
ff) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter
„Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022“ durch
die Wörter „Satz 3 bis zum 31. Dezember
2024“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die An-
gabe „2022“ durch die Angabe „2024“ und
die Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die
Angabe „2024“ ersetzt.
cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
dd) In den Sätzen 7 und 8 wird jeweils das Wort
„Bundesversicherungsamts“ durch die Wörter
„Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b
eingefügt:
„§ 14a
Krankenhauszukunftsfonds
(1) Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird
aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von ins-
gesamt 3 Milliarden Euro errichtet. Die Mittel werden
der Liquiditätsreserve bis zum ersten Bankarbeitstag
im Jahr 2021 vom Bund zur Verfügung gestellt.
(2) Zweck des Krankenhauszukunftsfonds ist die
Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäu-
sern in
1. die technische und insbesondere die informa-
tionstechnische Ausstattung der Notaufnahmen,
2. die digitale Infrastruktur zur Förderung der inter-
nen, innersektoralen und sektorenübergreifenden
Versorgung von Patientinnen und Patienten, ins-
besondere, um die Ablauforganisation, Doku-
mentation und Kommunikation zu digitalisieren,
sowie zur Einführung oder Verbesserung von Tele-
medizin, Robotik und Hightechmedizin,
3. die Informationssicherheit und
4. die gezielte Entwicklung und die Stärkung wett-
bewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versor-
gungsstrukturen, um die Versorgungsstrukturen
sowohl im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten
konzeptionell aufeinander abzustimmen.
Gefördert werden können auch Vorhaben von Hoch-
schulkliniken und Vorhaben, an denen Hochschulkli-
niken beteiligt sind. Für die Förderung der in Satz 2
genannten Vorhaben darf ein Land höchstens
10 Prozent des ihm nach Absatz 3 Satz 1 zustehen-
den Anteils der Fördermittel verwenden.
(3) Von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag,
abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 6 Satz 3
und der dem Bundesministerium für Gesundheit für
die Auswertung nach § 14b entstehenden Aufwen-
dungen, kann jedes Land den Anteil beantragen, der
sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom
1. Oktober 2018 ergibt. Mit dem Betrag nach Satz 1
können auch länderübergreifende Vorhaben geför-
dert werden. Die einem Land nach Satz 1 zustehen-
den Fördermittel, die nicht durch die von einem Land
bis zum 31. Dezember 2021 vollständig gestellten
Anträge ausgeschöpft werden, werden mit Ablauf
des Jahres 2023 durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung an den Bund zurückgeführt. Fördermittel

können auch für die Finanzierung der Zinsen, der
Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen
gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung för-
derungsfähiger Vorhaben aufgenommen worden
sind. Mindestens 15 Prozent der gewährten Förder-
mittel sind für Maßnahmen zur Verbesserung der
Informationssicherheit zu verwenden.
(4) Die Krankenhausträger melden ihren Förder-
bedarf, unter Angabe insbesondere des Vorhabens
und der Fördersumme, unter Nutzung der vom
Bundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellten,
bundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern an
(Bedarfsanmeldung). Die Länder können weitere An-
forderungen an die Ausgestaltung der Förderanträge
der Krankenhausträger festlegen. Die Länder, bei
länderübergreifenden Vorhaben die betroffenen Län-
der gemeinsam, treffen die Entscheidung, für welche
Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für So-
ziale Sicherung beantragt werden soll, innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung;
vor der Entscheidung ist den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Ein Anspruch auf För-
derung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweck-
entsprechende Verwendung der Fördermittel. So-
weit dies für die Prüfungen nach Satz 5 erforderlich
ist, sind die Länder befugt, Unterlagen einzusehen
und zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten
die Geschäftsräume, insbesondere Serverräume,
des geförderten Krankenhauses nach Ankündigung
zu betreten und zu besichtigen.
(5) Voraussetzung für die Zuteilung von Förder-
mitteln nach Absatz 3 ist, dass
1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens frü-
hestens am 2. September 2020 begonnen hat,
2. das antragstellende Land, der Krankenhausträger
oder beide gemeinschaftlich mindestens 30 Pro-
zent der Fördersumme tragen,
3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
a) in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haus-
haltsmittel für die Investitionsförderung der
Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereit-
zustellen, die dem Durchschnitt der in den
Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hier-
für ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht,
und
b) die in Buchstabe a genannten Haushaltsmittel
um den Betrag der von dem Land nach Num-
mer 2 zu tragenden Kosten zu erhöhen und
4. die auf Grundlage des Absatzes 7 geregelten
Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft
die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Ab-
satz 3 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausge-
schöpft ist. Nicht zweckentsprechend verwendete
oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bun-
desamt für Soziale Sicherung zurückzuzahlen, wenn
eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung
von Fördermitteln nicht möglich ist. Die für die Ver-
waltung der Mittel und für die Durchführung der
Förderung notwendigen Aufwendungen des Bun-
desamtes für Soziale Sicherung werden aus dem in
Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag gedeckt. Für die
Rechnungslegung des Krankenhauszukunftsfonds
gelten die für die Rechnungslegung der Sozialver-
sicherungsträger geltenden Vorschriften entspre-
chend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann
nähere Bestimmungen zur Durchführung des För-
derverfahrens und zur Übermittlung der nach § 22
Absatz 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen
Format oder in einer maschinell auswertbaren Form
treffen.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
in der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 auch
das Nähere zu
1. den Voraussetzungen für die Gewährung von
Fördermitteln und zum Verfahren der Vergabe
der Fördermittel, einschließlich der Verwaltungs-
aufgaben des Bundesamtes für Soziale Siche-
rung sowie der Beauftragung der Kreditanstalt
für Wiederaufbau mit einem den Krankenhauszu-
kunftsfonds begleitenden Kreditprogramm durch
das Bundesamt für Soziale Sicherung,
2. dem Nachweis der Fördervoraussetzungen nach
Absatz 5 Satz 1 und
3. dem Nachweis der zweckentsprechenden Ver-
wendung der Fördermittel und zur Rückzahlung
überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver-
wendeter Fördermittel.
§ 14b
Evaluierung des Reifegrades der
Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung
Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt
bis zum 28. Februar 2021 eine Forschungseinrich-
tung mit einer den Krankenhauszukunftsfonds be-
gleitenden Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung
aller Krankenhäuser und insbesondere der nach
§ 14a geförderten Vorhaben. Aus der Auswertung soll
sich ergeben, inwieweit die Digitalisierung der Kran-
kenhäuser und die Versorgung von Patientinnen und
Patienten durch die Förderung verbessert werden
konnten. Im Rahmen dieser Auswertung ist der Rei-
fegrad aller Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisie-
rung jeweils zum 30. Juni 2021 und zum 30. Juni
2023 unter Berücksichtigung von Bewertungskriterien
anerkannter Reifegradmodelle festzustellen. Die
Krankenhäuser, denen Fördermittel nach § 14a ge-
währt worden sind, übermitteln der vom Bundesmi-
nisterium für Gesundheit beauftragten Forschungs-
einrichtung auf deren Anforderung in elektronischer
Form die für die Auswertung erforderlichen struktu-
rierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des Um-
setzungsstands digitaler Maßnahmen.“
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Innerhalb der in Satz 1 genannten Frist übermit-
teln die Länder zudem dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen eine krankenhausbezogene
Aufstellung über die ausgezahlten Ausgleichs-
zahlungen nach Absatz 1. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen übermittelt den Ver-
tragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der

Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, die einem
Krankenhaus ausgezahlt wurden, wenn der Kran-
kenhausträger verlangt, dass eine Vereinbarung
nach Absatz 11 Satz 1 getroffen wird.“
b) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-
fügt:
„(10) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
vereinbaren bis zum 31. Dezember 2020 das
Nähere über den Ausgleich eines aufgrund des
Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlös-
rückgangs, insbesondere
1. Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für
allgemeine stationäre und teilstationäre Kran-
kenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2020,
2. Kriterien, anhand derer ein im Jahr 2020 ge-
genüber dem Jahr 2019 aufgrund des Corona-
virus SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang
festgestellt wird,
3. Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der
nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien und
4. die Höhe des Ausgleichssatzes für einen im
Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund
des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen
Erlösrückgang.
Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2020
sind auch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1
zu berücksichtigen, soweit sie entgangene Erlöse
für allgemeine stationäre und teilstationäre Kran-
kenhausleistungen ersetzen; variable Sachkosten
sind bei der Erlösermittlung für die Jahre 2019
und 2020 mindernd zu berücksichtigen. Die Be-
träge nach Absatz 5 Satz 1, die Zuschläge nach
Absatz 6 Satz 1 und die Zusatzentgelte nach § 26
Absatz 1 Satz 1 sowie die tagesbezogenen Pfle-
geentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a
des Krankenhausentgeltgesetzes sind nicht zu
berücksichtigen. Kommt eine Vereinbarung nach
Satz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt
der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Ver-
tragspartei bis zum Ablauf des 14. Januar 2021
fest. Das Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der
Erlöse nach Absatz 11 Satz 1 um die variablen
Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pau-
schalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b
und 17d für die Jahre 2019 und 2020 barrierefrei
auf seiner Internetseite.
(11) Auf Verlangen eines Krankenhausträgers
sind die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichtet, mit dem
Krankenhausträger aufgrund der Vereinbarung
nach Absatz 10 Satz 1 oder der Festlegung nach
Absatz 10 Satz 4 die Erlöse für die Jahre 2019
und 2020, den im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr
2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2
entstandenen Erlösrückgang sowie einen Aus-
gleich für den Erlösrückgang zu vereinbaren. Die
Vereinbarung nach Satz 1 kann unabhängig von
den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung
getroffen werden. Die Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 multiplizieren den ermittelten Erlös-
rückgang mit dem nach Absatz 10 Satz 1 Num-
mer 4 vereinbarten oder nach Absatz 10 Satz 4
festgelegten Ausgleichssatz. Der nach Satz 3 er-
rechnete Ausgleichsbetrag wird durch Zuschläge
auf die Entgelte des laufenden oder eines folgen-
den Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Kommt
eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht
vollständig zustande, entscheidet die Schieds-
stelle nach § 18a Absatz 1 auf Antrag einer der
Vertragsparteien nach Satz 1 innerhalb von sechs
Wochen. Die Genehmigung der Vereinbarung
nach Satz 1 oder der Festsetzung nach Satz 5
ist von einer der Vertragsparteien nach Satz 1
bei der zuständigen Landesbehörde zu beantra-
gen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die
Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach
Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung
oder die Festsetzung den Regelungen in diesem
Absatz und in Absatz 10 sowie sonstigem Recht
entspricht. § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Ab-
satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt ent-
sprechend. Unabhängig davon, ob eine Verein-
barung nach Satz 1 getroffen wird, sind Erlös-
ausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Kranken-
hausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der
Bundespflegesatzverordnung für das Jahr 2020
ausgeschlossen.“
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „übermit-
telten und“ gestrichen und werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter „und für die Veröffentlichung
von Daten in zusammengefasster Form nach Ab-
satz 4“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus veröffentlicht im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit die Daten
nach Absatz 2 Satz 1 in anonymisierter und zu-
sammengefasster Form auf seiner Internetseite.“
7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Sonderleistung an
Pflegekräfte aufgrund von besonderen
Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
(1) Zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum
vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 durch die
voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen
und Patienten besonders belastet waren, haben für
ihre im genannten Zeitraum beschäftigten Pflege-
kräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen, soweit diese durch die
Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
infizierten Patientinnen und Patienten einer erhöhten
Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, Anspruch auf
eine Auszahlung aus den in Absatz 3 Satz 1 genann-
ten Mitteln, mit der sie diesen Beschäftigten eine
Prämie als einmalige Sonderleistung zu zahlen ha-
ben. Als besonders belastet gelten Krankenhäuser
mit weniger als 500 Betten mit mindestens 20 voll-
oder teilstationär behandelten Patientinnen und Pa-
tienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infi-

ziert waren, sowie Krankenhäuser ab 500 Betten mit
mindestens 50 voll- oder teilstationär behandelten
Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavi-
rus SARS-CoV-2 infiziert waren. Der Betrag nach
Absatz 3 Satz 1 wird unter den nach den Sätzen 1
und 2 anspruchsberechtigten Krankenhäusern zu
50 Prozent nach der jeweiligen Anzahl der voll- oder
teilstationär behandelten Patientinnen und Patien-
ten, die im Zeitraum nach Satz 1 mit dem Coronavi-
rus SARS-CoV-2 infiziert waren, sowie zu 50 Prozent
nach der Anzahl der im Jahr 2019 beschäftigten
Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversor-
gung auf bettenführenden Stationen, umgerechnet
in Vollkräfte, verteilt. Der jedem anspruchsberechtig-
ten Krankenhaus nach Maßgabe des Satzes 3 zu-
stehende Betrag wird durch das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der
Daten ermittelt, die dem Institut für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus nach § 24 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 sowie nach § 21 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes zur
Verfügung stehen. Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus veröffentlicht für jedes anspruchs-
berechtigte Krankenhaus unter Angabe des Namens
und des Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Prämienvolu-
men nach Satz 3 bis zum 5. November 2020 barrie-
refrei auf seiner Internetseite.
(2) Die Auswahl der Prämienempfängerinnen und
Prämienempfänger sowie die Bemessung der indivi-
duellen Prämienhöhe entsprechend der Belastung
durch die Versorgung von mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten
obliegt dem Krankenhausträger im Einvernehmen
mit der Arbeitnehmervertretung. Zudem sollen ne-
ben den in Absatz 1 Satz 1 Genannten auch andere
Beschäftigte für die Zahlung einer Prämie ausge-
wählt werden, die aufgrund der Versorgung von mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin-
nen und Patienten besonders belastet waren.
(3) Zur Finanzierung der Prämien nach Absatz 1
werden folgende Mittel zur Verfügung gestellt:
1. 93 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds und
2. zusätzlich 7 Millionen Euro von den privaten Kran-
kenversicherungsunternehmen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Be-
trag nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 12. November
2020 an den Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds. Der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung zahlt den Betrag nach Satz 1 Nummer 2 bis
zum 12. November 2020 an den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen leitet die Beträge nach den Sät-
zen 2 und 3 auf Grundlage der Veröffentlichung nach
Absatz 1 Satz 5 an die anspruchsberechtigten Kran-
kenhäuser weiter. Das Bundesamt für Soziale Siche-
rung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Zah-
lung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds nach Satz 2. Der Verband der Privaten Kran-
kenversicherung bestimmt das Nähere zur Zahlung
der Beträge der privaten Krankenversicherungsun-
ternehmen nach Satz 3.
(4) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 3
Satz 2 und 3 durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung und durch den Verband der Privaten Kran-
kenversicherung übermittelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium
für Gesundheit bis zum 31. März 2021 eine kranken-
hausbezogene Aufstellung der ausgezahlten Mittel
und stellt diese Übersicht auch dem Bundesamt für
Soziale Sicherung und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung zur Verfügung.
(5) Die Krankenhausträger haben die Prämien
nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2020 an die
Beschäftigten nach Absatz 2 auszuzahlen. Den Ver-
tragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder
Nummer 2 ist bis zum 30. September 2021 eine
Bestätigung über die zweckentsprechende Verwen-
dung der Mittel des Jahresabschlussprüfers vorzu-
legen. Werden die Bestätigungen nicht oder nicht
vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel nicht
zweckentsprechend verwendet, ist der entspre-
chende Betrag an den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen zurückzuzahlen. Dieser zahlt 93 Pro-
zent des Betrags über das Bundesamt für Soziale
Sicherung an die Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds und 7 Prozent des Betrags über den
Verband der Privaten Krankenversicherung an die
privaten Krankenversicherungsunternehmen zurück.“
Artikel 2
Änderung der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch
Artikel 57 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-
sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
für Soziale Sicherung“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 4 wird das Wort „Bundesversiche-
rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
„der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen
nach § 291a des Fünften Buches“ durch die Wör-
ter „und Anwendungen der Telematikinfrastruktur
nach dem Fünften Buch“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „eines integrier-
ten Notfallzentrums“ durch die Wörter „integrier-
ter Notfallstrukturen insbesondere durch bauliche
Maßnahmen“ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Se-
mikolon die Wörter „und die Kosten für die erforder-
lichen personellen Maßnahmen einschließlich der
Kosten für die Schulungen der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter“ eingefügt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesversi-
cherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
für Soziale Sicherung“ ersetzt.

b) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2022“ durch die Angabe „31. Dezember
2024“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
2022“ durch die Angabe „31. Dezember
2024“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „der
Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen
nach § 291a des Fünften Buches“ durch die Wör-
ter „und Anwendungen der Telematikinfrastruktur
nach dem Fünften Buch“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesversi-
cherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
für Soziale Sicherung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesversiche-
rungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Abdruck des Förderbescheids des Lan-
des dem Bundesamt für Soziale Sicherung nicht
innerhalb von 15 Monaten nach dem Erhalt des
Auszahlungsbescheids übermittelt, kann das
Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszah-
lungsbescheid aufheben und die Fördermittel zu-
rückfordern.“
8. In § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 vor der Auf-
zählung und § 18 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bun-
desversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
9. Folgender Teil 3 wird angefügt:
„Teil 3
Förderung nach § 14a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 19
Förderungsfähige Vorhaben
(1) Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes werden folgende Vorhaben,
insbesondere zur Digitalisierung der Prozesse und
Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthalts
von Patientinnen und Patienten, gefördert:
1. die Anpassung der technischen und insbeson-
dere der informationstechnischen Ausstattung
der Notaufnahme eines Krankenhauses, das die
Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine
Teilnahme an der Basisnotfallversorgung, der er-
weiterten Notfallversorgung oder der umfassen-
den Notfallversorgung oder die Anforderungen
für das Modul Notfallversorgung Kinder dieses
Beschlusses erfüllt, an den jeweils aktuellen
Stand der Technik,
2. die Einrichtung von Patientenportalen für ein di-
gitales Aufnahme- und Entlassmanagement, die
einen digitalen Informationsaustausch zwischen
den Leistungserbringern und den Leistungsemp-
fängern sowie zwischen den Leistungserbringern,
den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen
und den Kostenträgern vor, während und nach
der Behandlung im Krankenhaus ermöglichen,
3. die Einrichtung einer durchgehenden, struktu-
rierten elektronischen Dokumentation von Pfle-
ge- und Behandlungsleistungen sowie die Ein-
richtung von Systemen, die eine automatisierte
und sprachbasierte Dokumentation von Pflege-
und Behandlungsleistungen unterstützen,
4. die Einrichtung teil- oder vollautomatisierter
klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme,
die klinische Leistungserbringer mit dem Ziel der
Steigerung der Versorgungsqualität bei Behand-
lungsentscheidungen durch automatisierte Hin-
weise und Empfehlungen unterstützen,
5. die Einrichtung eines durchgehenden digitalen
Medikationsmanagements zur Erhöhung der
Arzneimitteltherapiesicherheit, das Informationen
zu sämtlichen arzneibezogenen Behandlungen
über den gesamten Behandlungsprozess im
Krankenhaus zur Verfügung stellt; zu diesen Ein-
richtungen zählen auch robotikbasierte Stellsys-
teme zur Ausgabe von Medikation,
6. die Einrichtung eines krankenhausinternen digi-
talen Prozesses zur Anforderung von Leistun-
gen, der sowohl die Leistungsanforderung als
auch die Rückmeldung zum Verlauf der Behand-
lung der Patientinnen und Patienten in elektroni-
scher Form mit dem Ziel ermöglicht, die kran-
kenhausinternen Kommunikationsprozesse zu
beschleunigen,
7. wettbewerbsrechtlich zulässige Maßnahmen, die
zur Abstimmung des Leistungsangebots mehre-
rer Krankenhäuser erforderlich sind, eine ausge-
wogene gemeinsame Angebotsstruktur, die eine
flächendeckende Versorgung sicherstellt und
Spezialisierung ermöglicht, zu entwickeln; zu
den Maßnahmen zählt auch die Bereitstellung
von sicheren Systemen, die IT-Infrastrukturen
über ein Servernetz zur Verfügung stellen, ohne
dass diese auf dem lokalen Server installiert sind
(Cloud-Computing-Systeme),
8. die Einführung und Weiterentwicklung eines
onlinebasierten Versorgungsnachweissystems für
Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit
zwischen Krankenhäusern und anderen Versor-
gungsbereichen,
9. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder
Entwicklung informationstechnischer, kommuni-
kationstechnischer und robotikbasierter Anla-
gen, Systeme oder Verfahren oder räumlicher
Maßnahmen, die erforderlich sind, um Ärztinnen
und Ärzte bei der Behandlung von Patientinnen
und Patienten, insbesondere im Rahmen von
Operationen, zu unterstützen oder um telemedi-
zinische Netzwerkstrukturen zwischen Kranken-
häusern oder zwischen Krankenhäusern und
ambulanten Einrichtungen aufzubauen und den
Einsatz telemedizinischer Verfahren in der statio-

nären Versorgung von Patientinnen und Patien-
ten zu ermöglichen,
10. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder
Entwicklung informationstechnischer oder kom-
munikationstechnischer Anlagen, Systeme oder
Verfahren, um die nach dem Stand der Technik
angemessenen organisatorischen und techni-
schen Vorkehrungen zur Vermeidung von Stö-
rungen der Verfügbarkeit, der Integrität und der
Vertraulichkeit der informationstechnischen Sys-
teme, Komponenten oder Prozesse des Kran-
kenhausträgers zu treffen, die für die Funktions-
fähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die
Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformatio-
nen maßgeblich sind, wenn das Vorhaben nicht
nach § 12a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit
§ 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a förderfähig
ist, sowie
11. Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern
an die besonderen Behandlungserfordernisse im
Fall einer Epidemie, insbesondere durch Um-
wandlung von Zimmern mit mehr als zwei Betten
in Ein- oder Zweibettzimmer, sofern das Vorha-
ben zu einer entsprechenden Verringerung der
Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten
Betten führt.
Vorhaben an Hochschulkliniken und Vorhaben, an
denen Hochschulkliniken beteiligt sind, sind förder-
fähig. Für Vorhaben nach Satz 2 dürfen maximal
10 Prozent der nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes zustehenden Mittel
verwendet werden.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und 9
genannten Vorhaben werden nur gefördert, wenn
1. international anerkannte technische, syntaktische
und semantische Standards zur Herstellung einer
durchgehenden einrichtungsinternen und einrich-
tungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste
verwendet werden,
2. sie die Vorgaben zur Integration offener und stan-
dardisierter Schnittstellen nach Maßgabe von
§ 291d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
berücksichtigen,
3. generierte, für Patientinnen und Patienten rele-
vante Dokumente und Daten in die elektronische
Patientenakte übertragbar sind,
4. Maßnahmen zur Gewährleistung der Informations-
sicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik
durchgehend berücksichtigt werden und
5. datenschutzrechtliche Vorschriften eingehalten
werden.
(3) Bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 bis 6 und 9 sind im Rahmen der geförderten
Strukturen Dienste und Anwendungen der Telematik-
infrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-
buch zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen.
§ 20
Förderungsfähige Kosten
(1) Bei den in § 19 Absatz 1 genannten Vorhaben
können folgende Kosten erstattet werden:
1. die Kosten für erforderliche technische und infor-
mationstechnische Maßnahmen einschließlich der
Kosten für Beratungsleistungen bei der Planung
des konkreten Vorhabens,
2. die Kosten für erforderliche personelle Maßnah-
men einschließlich der Kosten für Schulungen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3. die Kosten für räumliche Maßnahmen, soweit sie
für die technischen, informationstechnischen und
personellen Maßnahmen erforderlich sind; bei
den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10
genannten Vorhaben dürfen die Kosten für räum-
liche Maßnahmen jedoch höchstens 10 Prozent
der gewährten Fördermittel ausmachen und
4. die Kosten für die Beschaffung von Nachweisen
nach § 25 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
genannten Vorhaben können bei erforderlichen
technischen und informationstechnischen Maßnah-
men insbesondere die Kosten für die Bereitstellung
des Systems und für die Anbindung des Kranken-
hauses oder anderer Leistungserbringer an das Sys-
tem, einschließlich der für die Nutzung erforderlichen
Software, erstattet werden. Bei den in § 19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 9 und 10 genannten Vorhaben wer-
den bei erforderlichen technischen und informati-
onstechnischen Maßnahmen insbesondere die Kos-
ten des Krankenhauses für die Beschaffung, Errich-
tung, Erweiterung oder Entwicklung informations-
oder kommunikationstechnischer Anlagen erstattet.
Die Kosten für die Errichtung nach Satz 2 umfassen
auch die unmittelbaren Kosten der Krankenhäuser
für die sichere Anbindung an die ambulante Einrich-
tung.
(3) § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt
entsprechend.
§ 21
Verwaltungsaufgaben des
Bundesamtes für Soziale Sicherung
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröf-
fentlicht auf seiner Internetseite die nach § 14a Ab-
satz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile,
die sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand
vom 1. Oktober 2018 abzüglich des Betrags nach
Absatz 3 ergeben.
(2) Für die Förderung der in § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 6 genannten Vorhaben erlässt das
Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. No-
vember 2020 Förderrichtlinien zur Konkretisierung
der Voraussetzungen für die Förderung. Zur Vorbe-
reitung dieser Richtlinie kann es sich der Unterstüt-
zung externer Sachverständiger bedienen.
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt
bis zum 31. Dezember 2020 die ihm bis zum 31. De-
zember 2023 voraussichtlich entstehenden Auf-
wendungen nach § 14a Absatz 6 Satz 3 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese
Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen
Aufwendungen an.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröf-
fentlicht auf seiner Internetseite erstmals bis zum

31. März 2022 mit Stand vom 31. Dezember 2021
und anschließend jährlich bis zum 31. März jeweils
mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres die fol-
genden Angaben:
1. die Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und
differenziert nach Ländern und länderübergrei-
fenden Vorhaben sowie den Gegenstand der ge-
stellten Anträge, differenziert nach Ländern und
länderübergreifenden Vorhaben,
2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt
und differenziert nach Ländern und länderüber-
greifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der
durch die Länder bereitgestellten Mittel sowie
3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt
und differenziert nach Ländern und länderüber-
greifenden Vorhaben.
Im Fall von Satz 1 Nummer 3 sind die Fördermittel
für Vorhaben und Vorhaben, an denen Hochschul-
kliniken beteiligt sind, gesondert auszuweisen. Die
veröffentlichten Angaben dürfen keinen Bezug zu
den betroffenen Vorhaben haben.
(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-
tigt ab dem 1. Januar 2021 Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter von IT-Dienstleistern, die über die notwen-
dige Eignung verfügen, festzustellen, ob informati-
onstechnische Maßnahmen, die bei einem Vorhaben,
für das Fördermittel beantragt werden, vorgesehen
sind, die Voraussetzungen für die Gewährung von
Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
bis 6, 8 und 10 und dem Krankenhausfinanzierungs-
gesetz erfüllen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
entwickelt zum Erwerb der Berechtigung nach Satz 1
bis zum 31. Dezember 2020 ein Schulungsprogramm,
welches es kostenlos auf seiner Internetseite bereit-
stellt. Hierfür kann es sich der Unterstützung Dritter
bedienen.
(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung beauf-
tragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit einem
den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Kredit-
programm, das Krankenhausträger bei der Zahlung
des von ihnen nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden
Anteils der förderungsfähigen Kosten unterstützt.
§ 22
Antragstellung
(1) Die Länder können bis zum 31. Dezember
2021 Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach
§ 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes aus dem Krankenhauszukunftsfonds
an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.
(2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen sowie die
folgenden Unterlagen beizufügen:
1. die Erklärung des antragstellenden Landes zur
Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a
Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes einzuhalten, sowie die Erklärung
des antragstellenden Landes oder des Kranken-
hausträgers zur Verpflichtung, die Vorausset-
zungen des § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes einzuhalten,
2. Nachweise darüber, dass mindestens 15 Pro-
zent der für das Vorhaben beantragten Förder-
mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der
Informationssicherheit eingesetzt werden, und
Nachweise, um welche Maßnahmen zur Verbes-
serung der Informationssicherheit es sich handelt,
3. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-
nannten Vorhaben Nachweise über die Anschaf-
fung oder Anpassung von technischer Ausstat-
tung oder Software und deren Anbindung an die
Notaufnahme des Krankenhauses sowie über
durchgeführte oder geplante Schulungen,
4. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
genannten Vorhaben die Bestätigung des nach
§ 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des
zu beauftragenden IT-Dienstleisters oder des zu
beauftragenden Dienstleisters, dass das Vorha-
ben der Einrichtung eines digitalen Dienstes im
Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
dienen soll und die Voraussetzungen nach § 19
Absatz 2 erfüllt,
5. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ge-
nannten Vorhaben die Bestätigung des antrag-
stellenden Landes, dass das Konzept zur Ab-
stimmung des Leistungsangebotes mehrerer
Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist,
6. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ge-
nannten Vorhaben die Bestätigung des nach
§ 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des
zu beauftragenden IT-Dienstleisters oder der zu
beauftragenden Dienstleister, dass die techni-
schen Voraussetzungen für die Anbindung und
Nutzung des Systems gegeben sind,
7. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ge-
nannten Vorhaben eine Bestätigung des Kran-
kenhausträgers, dass die Dienste und Anwen-
dungen der Telematikinfrastruktur nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet wer-
den, sobald diese zur Verfügung stehen und
dass diese die Anforderungen nach § 19 Ab-
satz 2 erfüllen,
8. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ge-
nannten Vorhaben die Bestätigung des nach
§ 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des
IT-Dienstleisters oder der zu beauftragenden
Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich
sind, um die informationstechnischen Systeme
des Krankenhauses an den Stand der Technik
anzupassen,
9. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 ge-
nannten Vorhaben den Bescheid der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör-
de, aus dem sich die Verringerung der Betten,
mit denen das Krankenhaus in den Kranken-
hausplan aufgenommen ist, ergibt,
10. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6,
8 und 10 genannten Vorhaben den Nachweis
über die Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1
der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters des zu
beauftragenden IT-Dienstleisters, die oder der
die Bestätigung nach Nummer 4, 6 oder 8 aus-
stellt; bei Anträgen, die vor der Bereitstellung
des Schulungsprogramms nach § 21 Absatz 5

Satz 2 gestellt werden, ist der Nachweis unver-
züglich nach der Bereitstellung des Schulungs-
programms nachzureichen,
11. die Berechnung des Barwerts nach § 20 Absatz 3
in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 ein-
schließlich einer Erläuterung der zu Grunde ge-
legten versicherungsmathematischen Annahmen,
wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Auf-
nahme eines Darlehens des Krankenhausträgers
finanziert werden soll, sowie
12. bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich
die Erklärung der beteiligten Länder,
a) in welchem Verhältnis sie den von ihnen nach
§ 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil der
förderungsfähigen Kosten zahlen,
b) in welchem Verhältnis die Fördermittel an sie
auszuzahlen sind und
c) in welchem Verhältnis sie die zurückgeforder-
ten Fördermittel erstatten.
§ 23
Auszahlungsbescheide des
Bundesamtes für Soziale Sicherung
(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundes-
amtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 ent-
sprechend.
(2) Die Auszahlungsbescheide sind mit einem
Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen,
dass
1. die Voraussetzungen für die Gewährung der För-
dermittel von Anfang an nicht bestanden haben
oder nachträglich entfallen sind,
2. der Finanzierungsanteil des Krankenhauszu-
kunftsfonds höher als 70 Prozent liegt,
3. die Fördermittel nicht zweckentsprechend ver-
wendet worden sind,
4. die Angaben nach § 25 Absatz 1 nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wer-
den oder
5. die Unterlagen nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 er-
geben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Ab-
satz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes nicht erfüllt worden sind.
(3) Die Länder legen dem Bundesamt für Soziale
Sicherung unverzüglich, spätestens jedoch 15 Mo-
nate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbe-
scheides ihren Bescheid über die Förderung des
jeweiligen Vorhabens vor.
§ 24
Rückforderung, Verzinsung
und Bewirtschaftung von Fördermitteln
(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von
Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für
Soziale Sicherung und für die Erstattung von Förder-
mitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht
Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern
durch Bescheid geltend, wenn einer der in § 23
Absatz 2 genannten Fälle vorliegt. Legt das Land
seinen Bescheid über die Förderung eines Vorha-
bens nicht in der in § 23 Absatz 3 genannten Frist
dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor, kann das
Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungs-
bescheid aufheben und die gewährten Fördermittel
zurückfordern. § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt
§ 9 entsprechend.
§ 25
Nachweis über die
zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
(1) Die Länder übermitteln dem Bundesamt für
Soziale Sicherung zum 1. April eines Jahres, erst-
mals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die
das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel
gewährt hat, die folgenden Angaben:
1. Angaben zu dem Stand der Umsetzung und dem
voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,
2. einen Nachweis des beauftragten und berechtig-
ten IT-Dienstleisters darüber, dass die Förder-
richtlinien des Bundesamtes für Soziale Sicherung
eingehalten wurden,
3. die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der
zweckentsprechenden Verwendung der Förder-
mittel oder die begründete Erklärung, dass eine
entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist,
4. Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel,
5. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich er-
gibt, dass die Voraussetzungen nach § 14a
Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
insbesondere die Verpflichtungen nach § 14a Ab-
satz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes, eingehalten worden sind und
6. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die
Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehen-
den Erfüllungsaufwands.
(2) Die Länder überprüfen durch geeignete Maß-
nahmen die Richtigkeit eines Verwendungsnachwei-
ses der Krankenhausträger. Die Länder teilen dem
Bundesamt für Soziale Sicherung Prüfungsbemer-
kungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden
mit. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die
Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies
für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwen-
dung der Fördermittel erforderlich ist.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 45 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für

das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für
15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte
längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach
Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als
35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für
nicht mehr als 70 Arbeitstage.“
2. In § 136a Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „30. Sep-
tember 2020“ durch die Angabe „30. September
2021“ und die Angabe „1. Januar 2021“ durch die
Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt und wird das Wort
„bettenbezogene“ gestrichen.
3. In § 271 Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „2022
Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro
jährlich“ durch die Wörter „2024 Finanzmittel in Höhe
von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 114 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 ist im Zeitraum vom 1. Ok-
tober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in allen zu-
gelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal
eine Prüfung durchzuführen.“
2. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „30. September
2020“ durch die Angabe „31. März 2021“
und wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem
Komma die Wörter „wenn dies zur Verhin-
derung des Risikos einer Ansteckung des
Versicherten oder des Gutachters mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforder-
lich ist.“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Medizinische Dienst des Spitzenverban-
des Bund der Krankenkassen entwickelt im
Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2020
bundesweit einheitliche Maßgaben dafür,
unter welchen Schutz- und Hygieneanforde-
rungen eine Begutachtung durch eine Unter-
suchung des Versicherten in seinem Wohn-
bereich stattfindet und in welchen Fällen,
insbesondere bei welchen Personengruppen,
eine Begutachtung ohne Untersuchung des
Versicherten in seinem Wohnbereich zwin-
gend erforderlich ist.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. September
2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistun-
gen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem
31. März 2021 gestellt werden.“
3. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5a Satz 1 und Absatz 5b Satz 1 werden
jeweils die Wörter „bis zum 30. September 2020“
gestrichen.
b) In Absatz 5c werden die Wörter „zum 30. Septem-
ber 2020“ durch die Wörter „zu dem in Absatz 6
Satz 1 genannten Datum“ ersetzt.
c) Absatz 5d wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
zählung die Wörter „in dem Zeitraum vom
23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September
2020“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In den bisherigen Sätzen 3 und 4 werden je-
weils die Wörter „in dem Zeitraum vom
23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September
2020“ gestrichen.
dd) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 bis 5b gelten bis einschließ-
lich 31. Dezember 2020. Absatz 5d gilt in dem
Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich
31. Dezember 2020.“
4. Nach § 150a wird folgender § 150b eingefügt:
„§ 150b
Nichtanrechnung
von Arbeitstagen mit Bezug
von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe
oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld
gemäß § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe gemäß
§ 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung ge-
mäß § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen
worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die
Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3,
Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder
Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in
Anspruch genommen werden kann, nicht angerech-
net.“
Artikel 6
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegres-
sionsabschlag, der
1. für das Jahr 2018 vereinbart wurde, nur in den
Jahren 2018 und 2019 zu erheben,
2. für das Jahr 2019 vereinbart wurde, nur in den
Jahren 2019 und 2021 zu erheben,
3. sich auf die für das Jahr 2020 gegenüber dem
Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksich-
tigten Leistungen bezieht, die mit Fallpauschalen
bewertet werden, nur in den Jahren 2021 und
2022 zu erheben,
4. für das Jahr 2021 vereinbart wurde, auf die mit
Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwen-
den, die im Vergleich zur Vereinbarung für das
Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksich-
tigt werden.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3g werden die folgenden Absätze
3h und 3i eingefügt:
„(3h) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba-
ren für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Ab-
schlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rech-
nungsbetrags für jeden voll- und teilstationären
Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Kranken-
hausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digi-
talen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei
der Berechnung des Abschlags nicht zu berück-
sichtigen. Das Nähere zur Umsetzung des Ab-
schlags nach Satz 1 regeln der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft in der Vereinbarung nach
§ 291a Absatz 7a Satz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Dabei haben sie auch Rege-
lungen zu vereinbaren, die die konkrete Höhe
des Abschlags danach festlegen, wie viele der in
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Kran-
kenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten
digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und
wie oft die bereitgestellten digitalen Dienste tat-
sächlich genutzt werden.
(3i) Für die Finanzierung von nicht anderweitig
finanzierten Mehrkosten, die auf Grund des Coro-
navirus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- oder
teilstationären Behandlung von Patientinnen und
Patienten entstehen, die vom 1. Oktober 2020 bis
einschließlich 31. Dezember 2021 in das Kran-
kenhaus aufgenommen werden, vereinbaren die
Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichti-
gung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Num-
mer 9 einen Zuschlag je voll- oder teilstationären
Fall.“
b) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „das Jahr 2009“ durch die Wörter „die
Jahre 2020 und 2021“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zu-
schläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung
von nicht anderweitig finanzierten Mehrkos-
ten, die den Krankenhäusern auf Grund des
Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang
mit der voll- oder teilstationären Behandlung
von Patientinnen und Patienten entstehen;
insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten
durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu
finanzieren sind und Anforderungen an den
Nachweis des Vorliegens der Kosten und ge-
ben Empfehlungen für die Kalkulation der
Kosten.“
Artikel 7
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Dem § 5 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2115) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6
angefügt:
„(6) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für
die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe
von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden
voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus
nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezähl-
ten digitalen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge
nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 7 Satz 1 Num-
mer 3 und Satz 3 sind bei der Berechnung des Ab-
schlags nicht zu berücksichtigen. Das Nähere zur Um-
setzung des Abschlags regeln der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft in der Vereinbarung nach § 291a Ab-
satz 7a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Dabei haben sie auch Regelungen zu vereinbaren, die
die konkrete Höhe des Abschlags danach festlegen,
wie viele der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten
digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und wie oft die
bereitgestellten Dienste tatsächlich genutzt werden.“
Artikel 8
Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a
des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Erneute Familienpflegezeit nach
Inanspruchnahme einer Freistellung
auf Grundlage der Sonderregelungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Be-
schäftigte einmalig nach einer beendeten Familien-
pflegezeit zur Pflege und Betreuung desselben pfle-
gebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut,
jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2
Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamt-
dauer von 24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht über-

schritten wird und die Inanspruchnahme der be-
endeten Familienpflegezeit auf der Grundlage der
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pan-
demie erfolgte.
(2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss
sich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn die Freistel-
lung aufgrund der Sonderregelungen aus Anlass
der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen
wurde und die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von
24 Monaten nicht überschritten wird.
(3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss
sich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5
des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Fa-
milienpflegezeit anschließen, wenn die Inanspruch-
nahme der Familienpflegezeit aufgrund der Sonder-
regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie er-
folgte und die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von
24 Monaten ab Beginn der ersten Freistellung nicht
überschritten wird.“
2. In § 3 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „bis
30. September 2020“ durch die Wörter „bis 31. De-
zember 2020“ ersetzt.
3. Folgender § 16 wird angefügt:
„§ 16
Sonderregelungen aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt, dass
die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochen-
stunden vorübergehend unterschritten werden darf,
längstens jedoch für die Dauer von einem Monat.
(2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 gilt für
Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember
2020 beginnt, dass die Ankündigung gegenüber
dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor
dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen muss.
(3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss
sich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitge-
ber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2
von 24 Monaten nicht überschritten wird und die
Familienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. De-
zember 2020 endet. Die Ankündigung muss abwei-
chend von § 2a Absatz 1 Satz 5 spätestens zehn
Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.
(4) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss
sich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5
des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die
Familienpflegezeit anschließen, wenn der Arbeitge-
ber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2
von 24 Monaten nicht überschritten wird und die
Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember
2020 endet. Die Inanspruchnahme ist dem Arbeit-
geber spätestens zehn Tage vor Beginn der Frei-
stellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
Pflegezeitgesetzes in Textform anzukündigen.
(5) Abweichend von § 2a Absatz 2 Satz 1 gilt,
dass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.
(6) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Be-
schäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers einma-
lig nach einer beendeten Familienpflegezeit zur
Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen
Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch ins-
gesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1
in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von
24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht überschritten
wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2020 endet.“
Artikel 9
Weitere Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
§ 16 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 8
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des
Pflegezeitgesetzes
Das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a
des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Erneute Pflegezeit nach
Inanspruchnahme einer Freistellung
auf Grundlage der Sonderregelungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3
können Beschäftigte einmalig nach einer beendeten
Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben
pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit erneut,
jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen, wenn die
Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht über-
schritten wird und die Inanspruchnahme der been-
deten Pflegezeit auf der Grundlage der Sonderrege-
lungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss
sich die Familienpflegezeit oder eine Freistellung
nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes
nicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen, wenn
die Pflegezeit auf Grund der Sonderregelungen aus
Anlass der COVID-19-Pandemie in Anspruch genom-
men wurde und die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1
Satz 4 nicht überschritten wird.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss
sich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familien-
pflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5
des Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn
die Familienpflegezeit oder Freistellung auf Grund
der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-
Pandemie erfolgte und die Gesamtdauer nach § 4
Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird.“
2. Folgender § 9 wird angefügt:
„§ 9
Sonderregelungen aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 haben Beschäf-
tigte das Recht, in dem Zeitraum vom 29. Oktober
2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 bis zu 20

Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute
Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie
aufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet.
(2) § 2 Absatz 3 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember
2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der
Anspruch auch nach § 150 Absatz 5d Satz 1 und 2
des Elften Buches Sozialgesetzbuch richtet.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 gilt, dass
die Ankündigung in Textform erfolgen muss.
(4) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss
sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung
nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes
nicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen,
wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer
nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird
und die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach
§ 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes spätes-
tens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet. Die
Ankündigung muss abweichend von § 3 Absatz 3
Satz 5 spätestens zehn Tage vor Beginn der Fami-
lienpflegezeit erfolgen.
(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss
sich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familien-
pflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5
des Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn
der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach
§ 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und
die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 2020 endet; die Inanspruchnahme ist dem
Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der
Pflegezeit in Textform anzukündigen.
(6) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt, dass
die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.
(7) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3
können Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitge-
bers einmalig nach einer beendeten Pflegezeit zur
Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen
Angehörigen Pflegezeit erneut, jedoch insgesamt
nur bis zur Höchstdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 1
in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer nach
§ 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die
Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember
2020 endet.“
Artikel 11
Weitere Änderung
des Pflegezeitgesetzes
§ 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Nach § 20 Absatz 6 des Bundeskindergeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Ab-
satz 5 Satz 1 wird bei Anträgen, die in der Zeit vom
1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 eingehen, Ver-
mögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das
Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein er-
hebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antrag-
stellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, c Dop-
pelbuchstabe aa und cc, Buchstabe d und Artikel 8
Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in
Kraft.
(3) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe bb und dd tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in
Kraft.
(4) Die Artikel 4, 5 Nummer 4, die Artikel 9 und 11
treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2208. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 60ab2af7e5fb512e….