Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/18112 · S. 27
Zu Artikel 1 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 19) Mit der Änderung wird sichergestellt, dass Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene ab dem ersten Tag des übernächsten Monats, der auf die Entscheidung folgt, gelten und nicht erst ab dem zweiten Tag. Die Änderung ist erforderlich, um die in der Begründung des MDK-Reformgesetzes vom 14. Dezember 2019 bereits vorgesehene Geltung ab dem ersten Tag des übernächsten auf die Entscheidung folgenden Monats gesetz- lich entsprechend umzusetzen. Zu Nummer 2 (§§ 21, 22, 23, 24) Zu § 21 Absatz 1 regelt, dass Krankenhäuser, bei denen es seit dem 16. März 2020 durch das Aussetzen oder Verschieben planbarer Operationen zu einem Rückgang der Patientenzahlen kommt, dadurch keine negativen finanziellen Fol- gewirkungen erleiden. Um dies sicherzustellen, sind finanzielle Maßnahmen zur Entlastung dieser Krankenhäuser erforderlich. Infolge des beabsichtigten Freihaltens stationärer Behandlungskapazitäten – insbesondere in der In- tensivmedizin mit entsprechenden Beatmungsmöglichkeiten – erhalten die Krankenhäuser deshalb für dadurch nicht belegte Betten für einen befristeten Zeitraum einen finanziellen Ausgleich. Die Mittel für den Ausgleich der den Krankenhäusern durch die Verschiebung bzw. Aussetzung planbarer Aufnahmen, Operationen und Eingriffe entstehenden finanziellen Belastungen werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 SGB V vorfinanziert. Absatz 2 regelt, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 in einem zweistufigen Verfahren ermittelt wird. Zunächst subtrahieren die ausgewählten Krankenhäuser für die Zeit ab dem 16. März 2020 tagesbezogen ihre Patientenzahlen von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag stationär behandelten Patientinnen un
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.098 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18112, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 97.405–114.503 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9ff6bf99559cfa44….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP