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Artikel 3 · BT-Drs. 18/9528 · S. 44

Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes – KHEntgG)

Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes – KHEntgG)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass Bemessungsgrundlage für einen halbierten Fixkostendegressionsab-
schlag die jeweils vom Krankenhaus nach § 4 Absatz 2b Satz 1 oder Satz 2 anzuwendende Abschlagshöhe ist.
Nach § 4 Absatz 2b Satz 1 bildet die maßgebliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich die von den Vertragspar-
teien auf Landesebene vereinbarte Abschlagshöhe. Soweit jedoch die Vertragsparteien vor Ort nach § 4 Absatz 2b
Satz 2 für das jeweilige Krankenhaus einen höheren Abschlag vereinbart haben, stellt dieser für das Krankenhaus
die Grundlage für den halbierten Fixkostendegressionsabschlag dar.
Zu Nummer 2 (§ 14)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung bezieht auch die von den Vertragsparteien auf Landesebene zu vereinbarende Höhe des Fixkosten-
degressionsabschlags nach § 10 Absatz 13 in den Genehmigungsvorbehalt durch die zuständige Landesbehörde
ein. Damit wird die auf Landesebene getroffene Vereinbarung oder Festsetzung zur Höhe des Fixkostendegressi-
onsabschlags der gleichen Rechtskontrolle unterworfen wie etwa die Vereinbarung des Landesbasisfallwerts, des
Erlösbudgets oder der krankenhausindividuellen Zu- und Abschläge. Dies ist sachgerecht, da die Höhe der Mehr-
ausgaben der Krankenkassen für Mengensteigerungen im Krankenhausbereich maßgeblich durch die Höhe des
Fixkostendegressionsabschlags bestimmt wird. Außerdem wird hierdurch eine Vereinheitlichung des Rechts-
schutzes erreicht, da sowohl Klagen gegen die Genehmigung des Fixkostendegressionsabschlags als auch Klagen
gegen die Genehmigung des Landesbasisfallwerts gegen die Genehmigungsbehörde gerichtet werden müssen.
Wie die auf Landesebene getroffene Vereinbarung oder Festsetzung zur Höhe des Fixkostendegre

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.719 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/9528 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/9528, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.435–162.154 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f3c34fde48affc87….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP