Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18a#abs-1 (1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Krankenkassen bilden für jedes Land oder jeweils für Teile des Landes eine Schiedsstelle. Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet worden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die zuständige Schiedsstelle für mit landesweiter Geltung zu treffende Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18a#abs-2 (2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. Der Schiedsstelle gehört auch ein von dem Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von der zuständigen Landesbehörde bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18a#abs-3 (3) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amts an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18a#abs-4 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18a#abs-5 (5) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18a#abs-6 (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden eine Schiedsstelle; diese entscheidet in den ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben. Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Der Schiedsstelle gehört ein vom Verband der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. Die unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die unparteiischen Mitglieder werden durch das Bundesministerium für Gesundheit berufen, soweit eine Einigung nicht zustande kommt. Durch die Beteiligten zuvor abgelehnte Personen können nicht berufen werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kosten. Wird eine Vereinbarung nach Satz 8 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kosten. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der bisherigen Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung fort. Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 126 Entscheidungen zu § 18a KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Mainz, 12.12.2014 – S 3 KR 398/14Zitiert von 2
- BVerwG, 20.01.2005 – 3 C 1.04Zitiert von 6
- BSG, 13.05.2015 – B 6 KA 20/14 RKrankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines sozialpädiatrischen Zentrums durch Schiedsstelle - Angelegenheit des Vertragsarztrechts - Festsetzung durch Schiedsstelle - Verwaltungsakt - Vorverfahren - Schiedsstellenentscheidung - gerichtliche KontrolleZitiert von 33
- BSG, 10.05.2017 – B 6 KA 10/16 R(Krankenversicherung - Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen - Verwirkung des Anspruchs auf eine zusätzliche Pauschale für pädiatrische Spezialambulanzen - Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 120 Abs 4 SGB 5 - Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Verwaltungsakt - Vorverfahren - eingeschränkter Umfang einer gerichtlichen Kontrolle - Verjährungsfrist)Zitiert von 17
- OVG Niedersachsen, 22.09.2005 – 11 LC 133/05Zitiert von 1
- BSG, 08.10.2014 – B 3 KR 7/14 RKrankenversicherung - Krankenhaus - obligatorische Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten - Leistungsklagen ab 1.8.2013 - Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses - Schlichtungsspruch ergeht in Form eines Verwaltungsakts - keine Aufwandspauschale bei der Prüfung der Abrechnung von Entbindungsbehandlungen - Zulässigkeit von Klagen bei Nichterfüllung erst nach Klageerhebung normierter Zulässigkeitserfordernisse - Verwirkung von VergütungsansprüchenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 22.04.2026 – L 10 KR 677/24 KH
- LSG NRW, 22.04.2026 – L 10 KR 459/25 KH
- LSG NRW, 22.04.2026 – L 10 KR 681/24 KH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18a KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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23.06.1997 Ausfertigung
§ 18a geändert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1520)
BGBl. 1997 I S. 1520
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.