Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- LG Koblenz, 24.01.2017 – 2 T 45/17Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 22.06.2016 – 14 W 295/16Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 28.03.2019 – 25 W 23/18
- OLG Brandenburg, 13.08.2018 – 3 W 13/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 08.01.2018 – 2 Wx 277/17Zitiert von 4
- AG Aachen, 01.12.2017 – 700Sc AR 767/17
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 – OVG 4 B 27/22
- LG Frankfurt am Main, 04.10.2021 – 2-09 T 155/21, 75 AR 7/20
- OLG Dresden, 16.04.2021 – 3 Ws 7/21Zitiert von 2
31 Entscheidungen zu § 1 JVKostG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 JVKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.