Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 2 Kostenfreiheit
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 5
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- OLG Hamm, 16.04.2014 – 15 VA 7/13
- BGH, 24.05.2023 – VII ZB 69/21Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel: Aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger als allgemeinkundige TatsacheZitiert von 15
- KG, 03.11.2023 – 5 AR 3/23
- OVG NRW, 11.01.2023 – 15 E 599/22Zitiert von 10
- LG Koblenz, 18.12.2019 – 2 T 38/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/2#abs-1 (1) Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/2#abs-2 (2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den in Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren deutschen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustünde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/2#abs-3 (3) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.