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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 54
BGBl. 2019 I S. 54 · 13.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern sowie
zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
Vom 31. Januar 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden zu den Angaben zu
Buch 11 folgende Angaben angefügt:
„Abschnitt 8
Beweis der Echtheit
ausländischer öffentlicher Urkunden
nach der Verordnung (EU) 2016/1191
§ 1118 Zentralbehörde
§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit
§ 1120 Mehrsprachige Formulare“.
2. Nach § 1117 wird folgender Abschnitt 8 eingefügt:
„Abschnitt 8
Beweis der Echtheit
ausländischer öffentlicher Urkunden
nach der Verordnung (EU) 2016/1191
§ 1118
Zentralbehörde
Das Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bür-
gern durch die Vereinfachung der Anforderungen an
die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden inner-
halb der Europäischen Union und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom
26.7.2016, S. 1). Die Verfahren nach diesem Gesetz
vor dem Bundesamt für Justiz sind Justizverwal-
tungsverfahren. Informationen nach Artikel 22 Ab-
satz 2 der Verordnung werden durch das Bundes-
amt für Justiz mitgeteilt.
§ 1119
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer
öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie
eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Be-
hörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt un-
mittelbar an diese Behörde wenden. Dazu nutzt es
das Binnenmarkt-Informationssystem unter Beach-
tung bereits vorhandener Verfahrensstrukturen.
Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit
neben dem Bundesamt für Justiz auch zuständig für
die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union.
(2) Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellen-
den Urkunden unterrichtet das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für
Justiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen.
§ 1120
Mehrsprachige Formulare
Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Be-
hörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkun-
den zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für
das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Ur-
kunden des Geschäftsbereichs des Bundesministe-
riums der Justiz und für Verbraucherschutz oder ge-
richtliche Urkunden betroffen sind.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zu dem
Haager Übereinkommen vom
5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Dem Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Überein-
kommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 144 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dieses wiederum
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666), wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Das Übereinkommen ist auch auf Urkunden der
Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den
Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, anzu-
wenden.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die
Ausstellung der Apostille nach Artikel 3
des Haager Übereinkommens vom
5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation
In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung
der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkom-

mens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe
„13 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung der
Verordnung über die Ausstellung
der Apostille nach Artikel 3 des Haager
Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation zum 1. Oktober 2021
In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung
der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkom-
mens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch Arti-
kel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die
Angabe „13 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt“.
b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„ § 3 Bestimmung der Zentralen und der natio-
nalen Behörde“.
c) Die Angaben zu den Abschnitten 10 bis 11 wer-
den durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 10
Verfahren nach dem
Europäischen Adoptionsübereinkommen
§ 50 Verfahren der nationalen Behörde
Abschnitt 11
Kosten
§§ 51 bis 53 (weggefallen)
§ 54 Übersetzungen
Abschnitt 12
Übergangsvorschriften
§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003
§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechts-
übereinkommens-Ausführungsgesetz“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „Luxemburger“ ge-
strichen und wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. der Ausführung des Europäischen Überein-
kommens vom 27. November 2008 über die
Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II
S. 3) – im Folgenden: Europäisches Adop-
tionsübereinkommen.“
3. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt“.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Bestimmung der
Zentralen und der nationalen Behörde“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dieses ist auch nationale Behörde nach Arti-
kel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsüber-
einkommens.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und
der nationalen Behörde gelten als Justizverwal-
tungsverfahren.“
5. Nach § 49 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 10
Verfahren nach dem
Europäischen Adoptionsübereinkommen“.
6. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Verfahren der nationalen Behörde
Auf Anträge aus einem anderen Staat nach
Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkom-
mens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 ent-
sprechende Anwendung.“
7. Nach § 50 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 11
Kosten“.
8. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 12.
Artikel 6
Änderung des
Justizverwaltungskostengesetzes
Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-
tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,
2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1310 wird in der Gebührenbetragsspalte
die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „25,00 €“
ersetzt.

2. Nach Nummer 1334 wird folgende Nummer 1335
eingefügt:
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
betrag
„1335 Ausstellung eines mehrsprachi-
gen Formulars gemäß Artikel 7
der Verordnung (EU) 2016/1191
(§ 1119 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €“.
Sind die Kosten für die zu-
grunde liegende öffentliche Ur-
kunde nachweislich geringer als
der Gebührenbetrag, ist die Ge-
bühr auf den Betrag der Kosten
zu ermäßigen.
Artikel 7
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1309 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Ur-
kunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e
der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung
der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung
der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentli-
cher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
(ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheini-
gung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines
mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen
Vertrags erteilt ist.“
Artikel 8
Änderung des
Adoptionsvermittlungsgesetzes
§ 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „(Absatz 4
Satz 1)“ durch die Wörter „nach Absatz 4“ ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2“
gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zu-
ständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar
verkehren.“
3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2“
gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 be-
schränkt sich auf eine Meldung über den Ab-
schluss des Vermittlungsverfahrens, sofern die-
ses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaa-
ten des Adoptionsübereinkommens betrifft.“
Artikel 9
Änderung der
Auslandsadoptions-Meldeverordnung
In § 5 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom
11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die durch Artikel 4
Absatz 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten
des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staa-
ten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4
Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt
sind,“ durch die Wörter „sonstige Staaten,“ ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 16. Februar 2019 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 7 bis 9 treten
am 1. April 2019 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(4) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 54. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2dd2d935c33bfc2a….