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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 54

BGBl. 2019 I S. 54 · 13.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54
                                        Gesetz
       zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern sowie
     zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
                                                Vom 31. Januar 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                       Änderung der

                   Zivilprozessordnung

   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;

2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-

kel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I

S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden zu den Angaben zu
   Buch 11 folgende Angaben angefügt:

                         „Abschnitt 8

                    Beweis der Echtheit
             ausländischer öffentlicher Urkunden
            nach der Verordnung (EU) 2016/1191
     § 1118 Zentralbehörde

     § 1119 Verwaltungszusammenarbeit
     § 1120 Mehrsprachige Formulare“.
2. Nach § 1117 wird folgender Abschnitt 8 eingefügt:

                         „Abschnitt 8

                    Beweis der Echtheit
             ausländischer öffentlicher Urkunden
            nach der Verordnung (EU) 2016/1191

                           § 1118

                       Zentralbehörde
        Das Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach
     Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191
     des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bür-
     gern durch die Vereinfachung der Anforderungen an
     die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden inner-
     halb der Europäischen Union und zur Änderung der
     Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom
     26.7.2016, S. 1). Die Verfahren nach diesem Gesetz
     vor dem Bundesamt für Justiz sind Justizverwal-
     tungsverfahren. Informationen nach Artikel 22 Ab-
     satz 2 der Verordnung werden durch das Bundes-
     amt für Justiz mitgeteilt.

                           § 1119

                Verwaltungszusammenarbeit
        (1) Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer
     öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie
     eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Be-
     hörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt un-
     mittelbar an diese Behörde wenden. Dazu nutzt es

  das Binnenmarkt-Informationssystem unter Beach-
  tung bereits vorhandener Verfahrensstrukturen.
  Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit
  neben dem Bundesamt für Justiz auch zuständig für
  die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Mit-

  gliedstaaten der Europäischen Union.

    (2) Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22

  Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellen-

  den Urkunden unterrichtet das Bundesministerium

  des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für

  Justiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen.

                         § 1120

                Mehrsprachige Formulare

     Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der
  Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Be-
  hörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkun-
  den zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für
  das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Ur-
  kunden des Geschäftsbereichs des Bundesministe-
  riums der Justiz und für Verbraucherschutz oder ge-
  richtliche Urkunden betroffen sind.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
                  Gesetzes zu dem
             Haager Übereinkommen vom
    5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
     öffentlicher Urkunden von der Legalisation

   Dem Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Überein-
kommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 144 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dieses wiederum
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666), wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
  „(4) Das Übereinkommen ist auch auf Urkunden der
Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den
Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, anzu-
wenden.“

                       Artikel 3
                    Änderung der

                 Verordnung über die
       Ausstellung der Apostille nach Artikel 3
         des Haager Übereinkommens vom
    5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
     öffentlicher Urkunden von der Legalisation
  In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung
der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkom-
BGBl. 2019, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55
mens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe
„13 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 4
              Weitere Änderung der
         Verordnung über die Ausstellung

     der Apostille nach Artikel 3 des Haager
   Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur
  Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
    von der Legalisation zum 1. Oktober 2021
   In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung
der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkom-
mens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch Arti-
kel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die
Angabe „13 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung des
 Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

   Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt
     gefasst:
                        „Abschnitt 2
       Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt“.

  b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
     „ § 3 Bestimmung der Zentralen und der natio-
           nalen Behörde“.

  c) Die Angaben zu den Abschnitten 10 bis 11 wer-
     den durch die folgenden Angaben ersetzt:
                        „Abschnitt 10

                   Verfahren nach dem

          Europäischen Adoptionsübereinkommen
     § 50 Verfahren der nationalen Behörde

                        Abschnitt 11
                           Kosten

     §§ 51 bis 53 (weggefallen)
     § 54          Übersetzungen

                        Abschnitt 12

                   Übergangsvorschriften
     § 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung
          (EG) Nr. 2201/2003
     § 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechts-
          übereinkommens-Ausführungsgesetz“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „Luxemburger“ ge-
     strichen und wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. der Ausführung des Europäischen Überein-
         kommens vom 27. November 2008 über die
         Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II
         S. 3) – im Folgenden: Europäisches Adop-
         tionsübereinkommen.“
3. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt ge-
   fasst:

                       „Abschnitt 2

      Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt“.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3
                     Bestimmung der
          Zentralen und der nationalen Behörde“.

  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Dieses ist auch nationale Behörde nach Arti-

     kel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsüber-
     einkommens.“

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und
     der nationalen Behörde gelten als Justizverwal-
     tungsverfahren.“
5. Nach § 49 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Abschnitt 10
                  Verfahren nach dem
        Europäischen Adoptionsübereinkommen“.

6. § 50 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 50

            Verfahren der nationalen Behörde

     Auf Anträge aus einem anderen Staat nach
  Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkom-
  mens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 ent-

  sprechende Anwendung.“

7. Nach § 50 wird folgende Überschrift eingefügt:
                      „Abschnitt 11

                         Kosten“.

8. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 12.

                       Artikel 6

                    Änderung des
          Justizverwaltungskostengesetzes
   Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-
tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,
2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1310 wird in der Gebührenbetragsspalte
   die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „25,00 €“
   ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56
2. Nach Nummer 1334 wird folgende Nummer 1335
   eingefügt:
                                                         Gebühren-
       Nr.             Gebührentatbestand
                                                          betrag

     „1335 Ausstellung eines mehrsprachi-
           gen Formulars gemäß Artikel 7
           der Verordnung (EU) 2016/1191
           (§ 1119 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €“.
                Sind die Kosten für die zu-
              grunde liegende öffentliche Ur-
              kunde nachweislich geringer als
              der Gebührenbetrag, ist die Ge-
              bühr auf den Betrag der Kosten
              zu ermäßigen.

                             Artikel 7
                      Änderung des
                 Bürgerlichen Gesetzbuchs
   § 1309 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Ur-
kunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e
der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung
der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung
der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentli-
cher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
(ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheini-
gung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines
mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen

Vertrags erteilt ist.“

                             Artikel 8
                      Änderung des
              Adoptionsvermittlungsgesetzes

  § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „(Absatz 4
   Satz 1)“ durch die Wörter „nach Absatz 4“ ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2“
      gestrichen.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zu-
      ständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar
      verkehren.“
3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2“
      gestrichen.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 be-
      schränkt sich auf eine Meldung über den Ab-
      schluss des Vermittlungsverfahrens, sofern die-
      ses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaa-
      ten des Adoptionsübereinkommens betrifft.“

                        Artikel 9
                  Änderung der
        Auslandsadoptions-Meldeverordnung
   In § 5 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom
11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die durch Artikel 4
Absatz 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten
des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staa-
ten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4
Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt
sind,“ durch die Wörter „sonstige Staaten,“ ersetzt.

                       Artikel 10

                      Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 16. Februar 2019 in Kraft.

  (2) Die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 7 bis 9 treten
am 1. April 2019 in Kraft.

  (3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
  (4) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2019, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57

                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 31. Januar 2019

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Die Bundesministerin
                 der Justiz und für Verbraucherschutz
                            Katarina Barley

                        Die Bundesministerin
              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                          Dr. F r a n z i s k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 54. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2dd2d935c33bfc2a….