Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.