Gesetze / Justizbeitreibungsgesetz
JBeitrG§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 20.07.2011 – 9 W 1/11 - 1
- OLG Saarbrücken, 18.03.2010 – 9 WF 25/10Zitiert von 2
- LG Cottbus, 16.11.2020 – 22 KLs 8/07
- OVG NRW, 22.07.2020 – 4 E 174/20Zitiert von 3
- LSG Thüringen, 16.04.2018 – L 1 SF 578/17 E
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 25.04.2024 – 6 O 426/23
- LG München II, 28.02.2023 – 16 T 2080/23Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 22.07.2020 – 5 W 32/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 JBeitrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/5#abs-1 (1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat. Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen erst nach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/5#abs-2 (2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.