Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/1?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 302)
BGBl. 2024 I Nr. 302
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01.01.2025 in Kraft
§ 1 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2591)
BGBl. 2016 I S. 2591
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. 2015 I S. 2018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.