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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 302
BGBl. 2024 I Nr. 302 · 24.763 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2024 Nr. 302
Gesetz
zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von
Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit
(Justizstandort-Stärkungsgesetz)
Vom 7. Oktober 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 119a wird folgender § 119b eingefügt:
„§ 119b
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung einen oder mehrere Senate
bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht als Commercial Court einzurichten, der im
ersten Rechtszug zuständig ist für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro:
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit Ausnahme
von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem
Unternehmen,
3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.
Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann auf bestimmte Sachgebiete beschränkt werden. Die
Zuständigkeit nach Satz 1 kann auch auf Sachgebiete erstreckt werden, in denen die ausschließliche
Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. Die
Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann nicht vorgesehen werden für Streitigkeiten über die
Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren
nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach § 375 des Gesetzes über Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Der Commercial Court wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien
zuständig, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die vereinbarte Zuständigkeit ist
ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben. Unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 wird der Commercial Court auch zuständig, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt
hat und der Beklagte sich in der Klageerwiderung rügelos darauf einlässt.

(3) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit
des Commercial Courts durch Rechtsverordnung über das Gebiet des Oberlandesgerichts hinaus bestimmen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 119 Absatz 1
Nummer 2 dem Commercial Court die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und
der Beschwerde gegen solche Entscheidungen der Landgerichte zuzuweisen, denen eine Streitigkeit zugrunde
liegt, die die Sachgebiete des Commercial Courts betrifft.
(5) Die Landesregierungen können die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(6) Mehrere Länder können vereinbaren, einen gemeinsamen Commercial Court an einem Oberlandesgericht
oder an einem Obersten Landesgericht einzurichten. Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Commercial Courts
nach Satz 1 kann über Ländergrenzen hinaus vereinbart werden.
(7) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares
innerstaatliches Recht geworden sind, dieser Vorschrift vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen
Union bleiben unberührt. Die zur Aus- und Durchführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne der
Sätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zur
internationalen und gegebenenfalls örtlichen Zuständigkeit nach vorrangig anzuwendendem internationalen
Recht unter geringeren Voraussetzungen wirksam wäre, gilt dies im Rahmen des Anwendungsbereiches
dieses Rechts in gleicher Weise für die Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1.“
2. Nach § 184 werden die folgenden §§ 184a und 184b eingefügt:
„§ 184a
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
Verfahren, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen,
vollständig in englischer Sprache geführt werden
1. bei ausgewählten Landgerichten auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte durch hierfür bestimmte
Zivilkammern und Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers) sowie bei den für Berufungen und
Beschwerden zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte über Entscheidungen der Commercial Chambers
und
2. bei dem Commercial Court.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen den Commercial Chambers auch für den
Bezirk mehrerer Landgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch in deutscher Sprache zu führende
Streitigkeiten übertragen, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten
betreffen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Bestimmung zu den Commercial Chambers auf
Zivilkammern oder auf Kammern für Handelssachen beschränkt werden. Werden Zivilkammern als
Commercial Chambers bestimmt, findet § 98 keine Anwendung.
(2) Die Landesregierungen können die in Absatz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Einrichtung einer oder mehrerer
gemeinsamer Commercial Chambers über Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(3) Ist aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 als Gerichtssprache die englische Sprache bestimmt
und haben die Parteien diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart oder lässt sich der Beklagte in seiner
Klageerwiderung rügelos in dieser Sprache darauf ein, so ist das gesamte Verfahren abweichend von § 184 mit
folgenden Maßgaben in englischer Sprache zu führen:
1. ein Dolmetscher oder Übersetzer kann in jedem Stadium des Verfahrens hinzugezogen werden, sofern dies
im Einzelfall erforderlich ist;
2. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist auf englischsprachige Urkunden nicht anzuwenden;
3. für deutschsprachige Urkunden gilt § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass das
Gericht auf Antrag die Beibringung einer Übersetzung in die englische Sprache von der die Urkunde
einführenden Partei anordnen kann.
Ist die Gerichtssprache Deutsch oder nach Satz 1 Englisch, so bleibt es den Parteien unbenommen, vor den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Spruchkörpern auch in der jeweils anderen Sprache vorzutragen, sofern sie dies
ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben oder keine der Parteien unverzüglich widerspricht.
(4) Wird ein Dritter in ein Verfahren, das nach Absatz 3 vollständig in englischer Sprache zu führen ist, als
Nebenintervenient oder im Wege der Streitverkündung einbezogen oder soll das Urteil Rechtskraft für und gegen
einen Dritten entfalten, so ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen. § 185 dieses Gesetzes und
§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
(5) Wird ein zunächst in englischer Sprache geführtes Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt, so wird das
Verfahren auch in dem sich anschließenden Instanzenzug in deutscher Sprache geführt.

§ 184b
(1) Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn
1. zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist,
2. dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und
3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.
Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt § 184a Absatz 3 und 4 mit der
Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung anwendbar bleibt.
(2) Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher
Sprache fortgeführt wird. Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die
deutsche Sprache übersetzt werden.“
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 273 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 273a Geheimhaltung“.
b) Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:
„Buch 6
Weitere besondere Verfahren
Abschnitt 1
Englischsprachige Verfahren
§ 606 Klageschrift
§ 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 608 Übersetzung
§ 609 Rechtsmittelschrift
Abschnitt 2
Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers
§ 610 Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift
§ 611 Verweisung an den Commercial Court
§ 612 Organisationstermin
§ 613 Wortprotokoll
§ 614 Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts
§§ 615
bis 687 (weggefallen)“.
2. Nach § 273 wird folgender § 273a eingefügt:
„§ 273a
Geheimhaltung
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als
geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.“
3. In § 331 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „38“ die Wörter „sowie für Vorbringen zur Sprache des
Gerichts nach § 184a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ eingefügt.
4. In § 511 Absatz 1 werden nach dem Wort „Endurteile“ die Wörter „der Amts- und Landgerichte“ eingefügt.

5. Buch 6 wird wie folgt gefasst:
„Buch 6
Weitere besondere Verfahren
Abschnitt 1
Englischsprachige Verfahren
§ 606
Klageschrift
Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in
englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die
Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese
Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.
§ 607
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
(1) In einem in englischer Sprache geführten Verfahren gilt ein englischsprachiger Schriftsatz, der die
Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit bewirken soll, als nicht zugestellt, wenn der Dritte die englische
Sprache nicht versteht und der Zustellung deshalb binnen zwei Wochen gegenüber dem Gericht widerspricht.
Auf das Recht zum Widerspruch nach Satz 1 hat das Gericht den Dritten in deutscher Sprache hinzuweisen.
(2) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so setzt das Gericht die betroffene
Partei hiervon unverzüglich in Kenntnis und fordert diese auf, binnen einer Frist von zwei Wochen eine
Übersetzung des Schriftsatzes in die deutsche Sprache einzureichen.
(3) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so kann die Zustellung dadurch
erfolgen, dass dem Dritten der englischsprachige Schriftsatz zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche
Sprache zugestellt wird. In diesem Fall ist der Tag der Zustellung des Schriftsatzes der Tag, an dem die
Zustellung nach Satz 1 bewirkt wird. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung
neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung mit dem Tag
ein, an dem der englischsprachige Schriftsatz dem Dritten erstmals zugestellt worden ist, wenn die Frist des
Absatzes 2 gewahrt wurde.
(4) Kosten einer Übersetzung nach Absatz 2 werden nicht erstattet.
§ 608
Übersetzung
(1) Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu
übersetzen. Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. Die
Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.
(2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu
übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.
(3) Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der
vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen
zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich
geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse
auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.
§ 609
Rechtsmittelschrift
(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind,
sind in englischer Sprache einzureichen.
(2) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift
auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.

Abschnitt 2
Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers
§ 610
Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift
(1) Für das Verfahren vor den Commercial Courts im ersten Rechtszug (§ 119b Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten
geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den
Vorschriften dieses Abschnittes keine Abweichungen ergeben.
(2) In der Klageschrift ist zu beantragen, dass das Verfahren in erster Instanz vor dem Commercial Court
geführt wird. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in erster Instanz vor dem
Commercial Court getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.
§ 611
Verweisung an den Commercial Court
(1) Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können,
die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den
Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn
1. der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und
2. der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court
beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt.
(2) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch
erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag
einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die
Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind.
(3) Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 612
Organisationstermin
Der Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber treffen mit den Parteien so früh wie
möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens,
sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. Die §§ 224, 296 und 356 gelten für
Vereinbarungen, die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend.
§ 613
Wortprotokoll
(1) Vor dem Commercial Court und der Commercial Chamber ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien
im ersten Rechtszug das Protokoll als ein während der Verhandlung oder einer Beweisaufnahme für die Parteien
mitlesbares Wortprotokoll zu führen, soweit dem keine tatsächlichen Gründe entgegenstehen. Abweichend von
Satz 1 können die Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.
(2) Das Gericht kann auch eine oder mehrere geeignete gerichtsfremde Protokollpersonen zuziehen, wenn
dies zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Wortprotokolls erforderlich ist. Jede Protokollperson hat einen Eid
dahingehend zu leisten, dass sie das Wortprotokoll unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
erstellen wird. Ist die Protokollperson gemäß § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein
beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid. § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwecke der Protokollführung gelten
Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

§ 614
Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts
Gegen Urteile des Commercial Courts findet die Revision statt. Die Revision gegen Urteile im ersten
Rechtszug bedarf keiner Zulassung.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Nach § 37a des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird folgender § 37b eingefügt:
„§ 37b
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch
Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit
(Justizstandort-Stärkungsgesetz)
§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im
Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 240) geändert worden ist, wird der Anmerkung zu Nummer 9005 folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b
Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der
Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben.“
Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Übersetzer“ durch ein Komma und die Wörter
„Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung
wie ein Dolmetscher.“

Artikel 6
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Nummer 1441 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I
Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„1441 Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2, § 3a URV; die Identitätsprüfung
erfolgt unter Verwendung
a) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identifizierungs
mittels nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 €
b) einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungs
methode nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 URV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 €
c) einer bereits über die Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG) erfolgten Identi
fizierung des Nutzers nach § 3a Abs. 4 URV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,60 €“.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2025 in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Oktober 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 302. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes a614f703a34127c4….