Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/22#abs-1 (1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren sind die § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/22#abs-2 (2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 22 JVKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 18.09.2017 – 16 T 132/17
- AG Frankfurt am Main, 11.09.2017 – 75 AR 3/17
- OLG Frankfurt am Main, 25.11.2021 – 18 W 197/21Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 22.06.2016 – 14 W 295/16Zitiert von 12
- KG, 07.07.2015 – 1 VA 25/14
- OLG Thüringen, 18.04.2024 – 6 W 107/24
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 31.07.2023 – 2 W 27/23
- AG Bad Kissingen, 21.12.2022 – VI 1479/20
- LG Frankfurt am Main, 04.10.2021 – 2-09 T 155/21, 75 AR 7/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 JVKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.