Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz

JVKostG

§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/22#abs-1 (1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren sind die § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/22#abs-2 (2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.

§ 21 § 23