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Artikel 6 · BT-Drs. 19/4851 · S. 16

Zu Artikel 6 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)

Zu Artikel 6    (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Gebühren für die Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr in Nummer 1310 des
Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz sollen in der gleichen Höhe erhoben werden wie die
Gebühren nach § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Überein-
kommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872). Auf die Begründung zu Artikel 3 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 2
Für die Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191
(§ 1119 ZPO-E) wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro vorgeschlagen.
Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 soll die Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen
Formulars, das der Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden innerhalb der Union dient, die Her-
stellungskosten des mehrsprachigen Formulars und die Kosten der zugrunde liegenden öffentlichen Urkunde nicht
übersteigen. Die vorgeschlagene Gebühr dürfte den Aufwand bei dem zuständigen BfJ nicht überschreiten, ver-
gleiche insoweit auch die Begründung zu Artikel 8. Sollten die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Ur-
kunde im Einzelfall den vorgesehenen Gebührenbetrag unterschreiten, ermöglicht die vorgesehene Anmerkung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 17 –                         Drucksache 19/4851


zum Gebührentatbestand eine entsprechende Anpassung der Gebühr, wenn der Antragsteller die geringeren Kos-
ten der Urkunde nachweist.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4851, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.347–44.009 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert eae79d91f5a263c2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP