Gesetze / Justizbeitreibungsgesetz
JBeitrG§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2025 – 20 W 51/25
- BGH, 16.10.2025 – V ZB 28/25Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Beitreibung von VerfahrenskostenZitiert von 3
- VG Sigmaringen, 15.07.2015 – 8 K 2004/14
- LG Heidelberg, 10.05.2023 – 2 T 16/23Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.06.2021 – 2 E 13/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek
- BGH, 29.09.2025 – VIII ARZ 1/25
- BGH, 29.09.2025 – VIII ZR 122/24
41 Entscheidungen zu § 2 JBeitrG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 JBeitrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/2#abs-1 (1) Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im Übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/2#abs-2 (2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/2#abs-3 (3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat. Dem Vollziehungsbeamten obliegende Vollstreckungshandlungen kann die Vollstreckungsbehörde außerhalb ihres Amtsbezirks durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen lassen, der für den Ort der Vollstreckung zuständig ist. Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde berührt die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/2#abs-4 (4) Die Vollstreckungsbehörden haben einander Amtshilfe zu leisten.