Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 19/28177 · S. 145
Zu Artikel 11 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 JVKostG) Die Regelung in § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) zur Geltung dieses Ge- setzes für das automatisierte Abrufverfahren in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister- angelegenheiten soll im Zuge des generellen Verzichts auf Abrufgebühren in Handels-, Partnerschafts-, Genos- senschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten (vergleiche hierzu die Ausführungen unter A. II. 2.), die bisher in Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG (KV JVKostG) geregelt sind, aufgehoben werden. Redaktionell soll die geltende Regelung der Nummer 5a für die Einstellung von Schutzschriften in das Schutz- schriftenregister an die in der Folge freiwerdende Stelle der Nummer 4 verschoben werden. Zu Nummer 2 (Änderung von § 6 Absatz 2 JVKostG) Die bisher in Nummer 1124 KV JVKostG geregelte Gebühr soll zukünftig in Nummer 1440 KV JVKostG gere- gelt werden. Durch die vorgesehene Änderung von § 6 Absatz 2 JVKostG soll die zugehörige Fälligkeitsregelung entsprechend angepasst werden. Zu Nummer 3 (Änderung von § 16 JVKostG) Zu Buchstabe a Die Regelung zum Kostenschuldner der Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters soll zukünftig in § 16 Absatz 1 JVKostG in der Entwurfsfassung (JVKostG-E) enthalten sein. § 16 Absatz 1 Nummer 1 JVKostG-E soll sprachlich an den Wortlaut des § 325 Absatz 1 HGB-E und des § 326 Absatz 2 HGB-E angepasst werden (vergleiche hierzu die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 1 Nummer 18). Zugleich bedarf es bei der Neufassung keines gesonderten Verweises auf die Hinterlegung, da nach Drucksache 19/28177 – 146 – Deutscher Bundestag – 1
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.762 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 559.189–573.951 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP