Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 68 Notwendige Verteidigung
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2121)
BGBl. 2019 I S. 2121
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 68 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.