Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.1961 – 2 StR 362/61
- LG Waldshut-Tiengen, 21.11.2013 – 5 Qs 19/13 Jug; 5 Qs 20/13 Jug; 5 Qs 21/13 Jug
- OLG Stuttgart, 22.11.2012 – 4a Ws 151/12Zitiert von 2
- BGH, 05.06.2024 – 5 StR 441/23Herstellung jugendpornographischer Schriften; Anforderungen an möglichen TatbestandsausschlussZitiert von 3
- BGH, 03.03.1970 – 5 StR 79/70
- BGH, 21.09.1954 – 5 StR 170/54Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 15.06.2015 – 4 Ws 49/15, 4 Ws 49/15 - 141 AR 239/15
- OLG Hamm, 26.04.2004 – 2 Ss 54/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/39#abs-1 (1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. § 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/39#abs-2 (2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.