Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 68a Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Stand: 25.12.2019
Wird zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/68a#abs-1 (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/68a#abs-2 (2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.