§ 272 Aufhebung der Anordnung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2011 – IX ZB 64/10Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über einen Antrag auf Aufhebung der EigenverwaltungZitiert von 1
- AG Köln, 15.12.2014 – 74 IN 152/12
- BVerfG, 17.08.2021 – 2 BvR 1086/21Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch fachgerichtliche Anwendung einer temporal nicht einschlägigen Norm (hier: Anwendung des § 272 InsO nF auf Altverfahren entgegen der Übergangsvorschrift des Art 103m EGInsO)Zitiert von 1
- BGH, 27.01.2022 – IX ZB 41/21Insolvenzeröffnungsverfahren: Anfechtbarkeit der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung
- BGH, 11.01.2007 – IX ZB 10/05Zitiert von 6
- LG Hagen, 12.03.2010 – 3 T 477/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 127/24Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bei Eigenverwaltung; Unterlassungsanspruch, Erledigungserklärung und Teilaufnahme im Designschutzverfahren - GriffleisteZitiert von 5
- BSG, 14.11.2024 – B 1 KR 1/24 RSozialgerichtliches Verfahren - Prozessführungsbefugnis - Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung - Sachwalter - keine Befugnis zur Geltendmachung einer Forderung des Insolvenzschuldners unter Berufung auf unwirksame Aufrechnung
- LG Regensburg, 29.07.2024 – 64 T 185/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 272 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/272#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/272#abs-2 (2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/272#abs-3 (3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.